Allgemeines Lebensrisiko: Reitverein haftet nicht für die Folgen von eingetretenem Nagel im Pferdehuf

Immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, die ehrlicherweise auch von Klägerseite nicht zu verhindern gewesen wären. Ein gutes Beispiel: Ein Pferd tritt in einen Nagel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich daraufhin damit beschäftigen, ob die Pferdehalterin nach einem derartigen Fehltritt ihres Huftiers einen Schadensersatzanspruch hat - oder eben nicht.

Immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, die ehrlicherweise auch von Klägerseite nicht zu verhindern gewesen wären. Ein gutes Beispiel: Ein Pferd tritt in einen Nagel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich daraufhin damit beschäftigen, ob die Pferdehalterin nach einem derartigen Fehltritt ihres Huftiers einen Schadensersatzanspruch hat - oder eben nicht.

Die Eigentümerin des betreffenden Pferds hatte für eben dieses auf dem Gelände eines Reit- und Fahrvereins einen Einstellvertrag abgeschlossen und es dort untergebracht. Der Verein war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten sowie Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Nun aber trat das Pferd dennoch in einen Hufnagel und verletzte sich dabei erheblich. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vom Verein die Erstattung der Heilbehandlungskosten und klagte.

Die Klage wurde vom OLG allerdings abgewiesen. Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat - und eben genau das war hier der Fall.

Hinweis: Ein gutes und beruhigendes Urteil für Vereine. Gleichwohl darf nicht vergessen werden, dass dieses Urteil nur deshalb zugunsten des Vereins ausging, da dieser offensichtlich regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hatte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.12.2024 - 26 U 24/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Abgebrochene USA-Reise: Rückerstattung nach unverschuldetem Unfall mit dem Wohnmobil

Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Ein Mann hatte eine Pauschalreise in den USA für einen Monat - bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils - gebucht. Nach rund zwei Wochen hatte das Wohnmobil durch ein Fremdverschulden einen erheblichen Schaden erlitten, so dass die Reise nicht fortgesetzt werden konnte. Der Mann und sein Begleiter brachen die Reise dann auch ab, nachdem sie kein Ersatzfahrzeug erhalten hatten. Folglich verlangten sie nun Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt etwa 6.700 EUR.

Ganz so großzügig fiel das Urteil des OLG zwar nicht aus - doch immerhin 3.500 EUR sprach das Gericht den Reisenden zu. Der Umstand, dass das Reisemobil nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte, stellte in der Tat einen Reisemangel dar, der nicht rechtzeitig behoben wurde. Ebenso erhielten die Kläger auch die Hotel- und Mietwagenkosten ersetzt, da sie letztendlich irgendwo übernachten mussten, nachdem ihr fahrbares Obdach nicht mehr zur Verfügung stand und sie von der Polizei an einer Mietwagenstation abgesetzt worden waren. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat das Gericht hingegen nicht erkannt, da die Reiseveranstalterin dieser trotz geringfügiger Überschreitung der hierbei geltenden 24-Stunden-Grenze nachgekommen sei und eine zumutbare Alternative angeboten hatte.

Hinweis: Bei Reisemängeln ist es häufig entscheidend, dass der Mangel noch vor Ort dem Reiseveranstalter angezeigt und um Abhilfe gebeten wird. Andernfalls sind Ansprüche der Reisenden in der Regel nicht durchsetzbar.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.12.2024 - 16 U 82/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Vier Verbrauchsstellen, zwei Zähler: Ernsthaft anzuzweifelnde Stromabrechnung muss nicht beglichen werden

Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.

Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.

Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter für den Zeitraum Juli bis Oktober eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Als der Mietvertrag nach kurzer Zeit beendet wurde und der Mann vom Stromanbieter eine Rechnung über fast 18.000 EUR bekam, zahlte er diese nicht, woraufhin der Stromanbieter seine Klage einreichte. Der Stromanbieter berief sich wie üblich auf jene Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden waren. Der ehemalige Mieter wendete jedoch ein, dass es in dem Gebäude vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler gebe. Der berechnete Strom sei nicht in der von ihm angemieteten Wohnung verbraucht worden.

Das LG wies die Klage des Anbieters entsprechend ab, denn die Stromrechnung musste in der Tat nicht bezahlt werden. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen nämlich durchaus verweigern, sobald die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht.

Hinweis: Solche Fälle sind für Verbraucher - und sicherlich auch für die Versorger - stets ärgerlich. Wichtig ist und bleibt daher, bei Ein- und Auszug die Zählerstände beweissicher durch ein Foto festzuhalten.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.10.2024 - 5 O 125/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs: BGH erklärt Kündigung von DDR-Altmietvertrag grundsätzlich für zulässig

Wer eine Wohnung hat, gibt sie meist nur ungern auf. Eben deshalb laufen Mietverträge oft auch über viele Jahrzehnte. Das birgt besonders hierzulande eine besondere Herausforderung, und der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Kündigung eines DDR-Altmietvertrags beschäftigen.

Wer eine Wohnung hat, gibt sie meist nur ungern auf. Eben deshalb laufen Mietverträge oft auch über viele Jahrzehnte. Das birgt besonders hierzulande eine besondere Herausforderung, und der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Kündigung eines DDR-Altmietvertrags beschäftigen.

Ein Ehepaar war aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreiraumwohnung im früheren Ost-Berlin, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war. Im Mietvertrag war in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin geltende Vorschrift § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet. Nun gab es jedoch einen neuen Eigentümer der Wohnung - und der kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und erhob eine Räumungsklage.

Trotz des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Vermieters nach dem ehemaligen DDR-Recht war nach Auffassung des BGH eine Kündigung grundsätzlich möglich. Es gilt nämlich das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob in diesem Fall aber auch tatsächlich ein Eigenbedarfsgrund vorliege, müsse nun erst einmal die Vorinstanz prüfen.

Hinweis: Falls ein Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses aussprechen möchte, ist der Gang zum Rechtsanwalt nicht der schlechteste Tipp. Das kann viel Zeit und Geld sparen. Auf der Mieterseite ist nach einer erhaltenen Kündigung dieser Gang fast immer erforderlich. Der Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgte oder nicht - besonders, was den behaupteten Eigenbedarf betrifft.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Mieter tragen Verfahrenskosten: Wer es trotz berechtigten Räumungsanspruchs des Vermieters auf einen Prozess anlegt, der zahlt

Räumungsprozesse sind eine teure Angelegenheit. Klar ist zwar, dass dieser Grund niemanden abschrecken sollte, sein gutes Recht einzufordern. Dennoch bleibt Obacht angesagt, wenn man sich lediglich im Recht fühlt! Wer auf juristischen Rat im Voraus verzichtet, muss sich dann auch einem eventuell kostspielig endenden Urteil fügen, wie es im Folgenden das Oberlandesgericht Dresden (OLG) ausspricht.

Räumungsprozesse sind eine teure Angelegenheit. Klar ist zwar, dass dieser Grund niemanden abschrecken sollte, sein gutes Recht einzufordern. Dennoch bleibt Obacht angesagt, wenn man sich lediglich im Recht fühlt! Wer auf juristischen Rat im Voraus verzichtet, muss sich dann auch einem eventuell kostspielig endenden Urteil fügen, wie es im Folgenden das Oberlandesgericht Dresden (OLG) ausspricht.

Nach Kündigung dreier Gewerbemieter und einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung der beteiligten Parteien erhob deren Vermieterin schließlich eine Räumungsklage. Etwa einen Monat später kam es zur Übergabe einiger Schlüssel, und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) erklärten die Mieter schließlich, keine weiteren Schlüssel zu den Räumen und auch keinen Besitzwillen mehr zu haben. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Nun standen aber noch die Kosten des Rechtsstreits im Raum. Und diese sollten nach der erstinstanzlichen Entscheidung die Mieter übernehmen. Diese wehrten sich dagegen mit einer Beschwerde.

Das OLG sah die Angelegenheit jedoch genauso wie die vorinstanzlichen Kollegen des LG. Ein Mieter muss vollständig und unzweideutig seinen Besitz am Mietobjekt aufgeben. Eben das war aber erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG geschehen. Und da die Räumungsklage im Übrigen Erfolg gehabt hätte, mussten die Mieter auch die Kosten des Verfahrens zahlen.

Hinweis: Eine vernünftige Einigung zum Auszug ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu empfehlen. Natürlich ist das nicht immer umzusetzen. Es könnte jedoch teure Kosten für beide Seiten ersparen.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 11.10.2024 - 5 W 647/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Probe-BahnCard: Kündigungsfrist rechtmäßig - Schriftform als Bedingung hingegen nicht

"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.

"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.

Ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG bot in der Vergangenheit über seine Website den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies es bis zum Anfang 2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Danach müsse man schriftlich kündigen. Dagegen zog eine Verbraucherschutzorganisation vor das Gericht.

Das OLG sah die Angelegenheit differenzierter. Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war zwar durchaus rechtmäßig - unzulässig hingegen sei es aber, die Kündigung an die Schriftform (mit qualifizierter Unterschrift) zu binden. Nach dem Gesetz reicht dafür nämlich die Textform aus - also die abgespeckte Variante, die auch auf elektronischem Schriftweg ohne qualifizierte Unterschrift erfolgen kann.

Hinweis: Beim Abschluss von Vertragsabschlüssen sollte stets ein Blick auf die Kündigungsregelungen geworfen werden. Nur dann können sich Verbraucher sicher sein, mit welcher Frist sie einen Vertrag zu kündigen haben.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.12.2024 - 6 U 206/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Kündigung vor Vertragsunterzeichnung: Maklerin büßt durch treuwidriges Verhalten Provision ein

Wer Verträge kündigen will, sollte wissen, was er tut. Denn wie das folgende Beispiel anhand eines Maklervertrags zeigt, schneidet man sich ansonsten schnell ins eigene Fleisch - vor allem, wenn man sich augenscheinlich im Recht sieht. Diesen interessanten Fall über die erfolglos eingeklagte Provision hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu entscheiden.

Wer Verträge kündigen will, sollte wissen, was er tut. Denn wie das folgende Beispiel anhand eines Maklervertrags zeigt, schneidet man sich ansonsten schnell ins eigene Fleisch - vor allem, wenn man sich augenscheinlich im Recht sieht. Diesen interessanten Fall über die erfolglos eingeklagte Provision hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu entscheiden.

Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin vermittelte an eine Kundin ein Objekt für 145.000 EUR. Zuvor war ordnungsgemäß ein Maklervertrag mit einer Provisionsvereinbarung von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf abgeschlossen worden. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags kam es dann aber zu Unstimmigkeiten, insbesondere über Nachweise zur Finanzierung des Kaufs. Diese eskalierten in einem Telefonat der Maklerin mit dem Lebensgefährten der Kundin, das die Maklerin als Drohung auffasste. Der Lebensgefährte äußert sich dahingehend, dass keine Provision mehr bezahlt werden würde. Wegen dieser Drohung entschied sich die Maklerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Frau den Maklerlohn. Schließlich habe sie mit der Vermittlung des Kaufvertrags die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht. Sie klagte ihr Geld ein, allerdings vergeblich.

Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung beim Immobilienkauf sei in Augen des LG treuwidrig gewesen, da die Begründung zur Kündigung des Maklervertrags nicht etwa das Verhalten der Kundin, sondern ausschließlich das Verhalten von deren Lebensgefährten betraf. Dieser war jedoch nicht Vertragspartner der Maklerin. Infolgedessen hat die Maklerin auch keinen Anspruch auf ihren Lohn, obwohl es dennoch zum Verkauf der von ihr vermittelten Immobilie kam.

Hinweis: Vor der Kündigung eines Vertrags sollten stets die Folgen bedacht werden. Im Zweifel hilft ein Rechtsanwalt, die Rechtslage besser einschätzen zu können.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 07.11.2024 - 1 O 68/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Verschuldenshaftung oder nicht? Ein 13-Jähriger taumelt nach Jux auf Drehscheibe gegen Fensterscheibe

Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.

Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.

Ein 13-Jähriger hatte sich auf dem Schulweg auf den Klassiker unter den Spielgeräten gestellt, und sein Freund drehte dieses Drehkarussell - anfänglich langsam und dann immer schneller, logisch. Als der Kumpel die Drehung schließlich stoppte, taumelte der Heranwachsende rücklinks gegen ein knapp drei Meter entferntes Fenster eines Ladengeschäfts. Das tat, was Glas unter Belastung gern mal tut - die Fensterscheibe zerbrach. Der Ladenbesitzer verlangte nun Schadensersatz von dem 13-Jährigen und klagte. Sturzgefahr und Glasbruch seien für den augenscheinlich nicht mehr so jungen Jungen schließlich zu erahnen gewesen. Ferner sei dieser sowieso zu alt für ein derartiges Karussell gewesen und habe sich zudem auch noch viel zu schnell drehen lassen.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Zwar sei sich der Jugendliche nach Ansicht der Richter der Stolpergefahr bewusst gewesen, zudem zeigte er sich hinreichend einsichtsfähig. Allein dies waren bereits zwei Gründe, die ihn auch als Minderjähriger hätten grundsätzlich haften lassen. Aber: Ein Verschulden konnte das LG hier schlichtweg nicht erkennen. Der Junge hatte das Spielgerät bestimmungsgemäß genutzt und die Fensterscheibe weder vorsätzlich noch fahrlässig beschädigt.

Hinweis: Der Ladenbesitzer musste seinen Glasschaden demnach selber regulieren. Die Richter hatten sein Problem durchaus anerkannt, jedoch auch deutlich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Prinzip der Verschuldenshaftung gilt. Wenn jemand einen Schaden verursacht, ohne das nicht wenigstens fahrlässig getan zu haben, kommt eine Haftung in der Regel nicht in Betracht.


Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 29.11.2024 - 9 O 27/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

146 km/h statt 60 km/h: Argumentation zu angeblich verwirrenden Klappschildern wird zum Eigentor

Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.

Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.

Der Autofahrer befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h. Im Bereich einer Lkw-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkws und Busse angeordnet worden - und zwar über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden. Der Mann wurde schließlich vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 EUR verurteilt. Ein dreimonatiges Fahrverbot gab es obendrein. Beides wollte der Autofahrer nicht auf sich sitzen lassen - und legte Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Ohne Erfolg berief sich der Betroffene auf eine "völlig verwirrende Beschilderung". Es war für das OLG schlichtweg nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die - mit Lichtbildern dokumentierte - Beschilderung konkret verwirrend gewesen sein sollte. Eine Antwort gab es auf das richterliche Stirnrunzeln auch nicht, da hierzu auch nichts Konkretes vom Betroffenen vorgetragen worden sei. Dass er bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe keinen Verbotsirrtum, wie sein Verteidiger vortrug, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden kognitiv in der Lage sei, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zudem derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder nicht verstehen will und genau das Gegenteil tut, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handelt vorsätzlich. Er entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stellt er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährdet bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Hinweis: Nach § 1 Abs. 1 StVO ist derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befindet, zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2025 - 2 Orbs 4/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Antragsbindung im Erbscheinsverfahren: Nachlassgerichte dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen

In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.

In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.

Die im März 2022 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Zudem verfügten sie, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners die gemeinsamen leiblichen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbschaft für den Fall, dass eines der Kinder vorversterben sollte, enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn zunächst einen Erbschein, der ihn zu 1/3 und die Kinder der bereits vorverstorbenen Geschwister zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte. Dann änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nach der verstorbenen Mutter zum Alleinerben geworden sei, und begründete dies damit, dass das Testament keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung enthalten habe. Das Nachlassgericht erteilte dennoch den gemeinschaftlichen Erbschein, der den Sohn zum Miterben zu 1/3 und die Enkel der Erblasserin zu gleichen Teilen ebenfalls zu Miterben auswies.

Die hiergegen beim OLG eingelegte Beschwerde des Sohns war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Das OLG begründete dies damit, dass der Sohn seinen ursprünglichen Erbscheinsantrag im Laufe des Verfahrens geändert habe. Das Nachlassgericht hatte jedoch über den ursprünglichen Antrag entschieden, weshalb die Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben war.

Hinweis: Das Nachlassgericht ist an den konkret gestellten Antrag gebunden und darf keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Gibt der Antrag die Rechtslage nicht zutreffend wieder, muss das Nachlassgericht den Antrag zurückweisen.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 6/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Loch im Grünstreifen: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei für den Verkehr nicht geöffneten Bereichen

Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.

Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.

Neben einer Fahrbahn befand sich ein Grünstreifen. Die dort gepflanzten Bäume waren mit Holzpfählen umbaut, um das Parken bzw. Anfahren durch Pkws zu verhindern. Nachdem einer dieser Pfähle herausgezogen und entfernt worden war, klaffte an dieser Stelle des Grünstreifens logischerweise ein Loch. Und eben dieses Loch wurde weder verfüllt, noch wurde eine Markierung angebracht. Als nun eine Fußgängerin diesen Grünstreifen betrat, um von dort aus die Straße zu überqueren, übersah sie das Loch, trat hinein und verletzte sich erheblich. Sie wandte sich an die Gemeinde, da sie der Ansicht war, diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, denn ein schwer erkennbares Loch müsse verfüllt oder kenntlich gemacht werden. Die hinter der Gemeinde stehende Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Da der Teil des Grünstreifens kein Fußgängerbereich gewesen sei, habe es keine entsprechende Pflicht gegeben.

Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab, und auch das OLG teilte als Folgeinstanz diese Rechtsansicht. Eine Gemeinde habe selbstverständlich die Pflicht, die Straßen in einem Zustand zu erhalten, der den Verkehrsbedürfnissen entspricht. Dabei sei der Begriff "Straße" auch nicht allein auf die Fahrbahn beschränkt, sondern umfasse auch die Bestandteile einer Straße - so auch den Grünstreifen. Dieser zeigte hier aber keine die Verkehrssicherheit auf der Gemeindestraße selbst beeinträchtigende Gestaltung. Ebenso wenig begründete er für sich eine Gefahr für den Verkehr - für den Fußverkehr geöffnet war er nämlich nicht. Die Sicherheitsanforderungen an einen Gehweg hätten daher auf dem Grünstreifen nicht erfüllt werden müssen. Die Nutzung des Grünstreifens durch die Fußgängerin musste daher mit "eigenüblicher" Sorgfalt vonstattengehen. Da die Geschädigte einen Bereich nutzte, der nicht dem Fußgängerverkehr diente, konnte sie sich also auch nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung berufen.

Hinweis: Wer den sicheren Weg verlässt, um ein wild bewachsenes und naturbelassenes Gelände zu betreten, hat ein erhöhtes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Er hat mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder gar ein Hinweis auf diesen Umstand ist nicht erforderlich.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 2 U 60/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Hinzunehmendes Maß: Kein Anspruch auf Temporeduzierung auf der Autobahn

Die Kläger in diesem Fall waren Eigentümer eines Grundstücks mit - freundlich ausgedrückt - hervorragender Verkehrsanbindung. So musste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) kürzlich mit dem Anspruch des betreffenden Ehepaars auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der nahegelegenen Autobahn in Höhe ihres Stadtteils auf 80 km/h auseinandersetzen.

Die Kläger in diesem Fall waren Eigentümer eines Grundstücks mit - freundlich ausgedrückt - hervorragender Verkehrsanbindung. So musste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) kürzlich mit dem Anspruch des betreffenden Ehepaars auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der nahegelegenen Autobahn in Höhe ihres Stadtteils auf 80 km/h auseinandersetzen.

Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von einer Autobahn entfernt. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Höhe ihres Grundstücks in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde.

Das VG hat die gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte habe im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei habe sie berücksichtigt, dass das von Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db(A) vergleichsweise gering. Schließlich sei die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße L 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führe. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spreche vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.

Hinweis: Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten - oder den Verkehr umleiten. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.


Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.12.2024 - 18 K 5499/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Heiz- und Lüftungsverhalten: Vermieter haften nicht für Schimmelbeseitigung, wenn die Entstehung nicht ihnen anzulasten ist

Es mag zwar ein alter Hut sein, Schimmel auf Mieterseite abzuwälzen, dennoch hat diese Methode dann Erfolg, wenn der Mieter seine Pflichten zur Vermeidung in der Tat nicht erfüllt. Das Landgericht Landshut (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse Mieter zum Heiz- und Lüftungsverhalten überhaupt haben müssen.

Es mag zwar ein alter Hut sein, Schimmel auf Mieterseite abzuwälzen, dennoch hat diese Methode dann Erfolg, wenn der Mieter seine Pflichten zur Vermeidung in der Tat nicht erfüllt. Das Landgericht Landshut (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse Mieter zum Heiz- und Lüftungsverhalten überhaupt haben müssen.

In einer Mietwohnung waren im Jahr 2001 neue Fenster eingebaut worden. Etwa zehn Jahre später kam es zu einer Schimmelbildung. Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung zu reduzieren sei und dies durch "vermehrtes, richtiges Lüften" erreicht werden könne. Dennoch trat rund weitere zehn Jahre später erneut Schimmel auf. Die Miete wurde daraufhin nur unter Vorbehalt bezahlt. Schließlich legte die Mieterseite eine Klage auf Beseitigung des Schimmels ein.

Doch laut LG hatten die Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels, weil kein Mangel der Mietsache vorlag, den die Vermieterseite zu vertreten hatte. Die Mieter hatten schlichtweg falsch gelüftet. Das entsprechende richtige Lüftungsverhalten mussten sie mittlerweile kennen. Danach ist es grundsätzlich üblich, zweimal täglich für rund zehn Minuten zu lüften und besondere Feuchtigkeit gesondert abzuführen. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Lüften mit dem Öffnen sämtlicher in der Wohnung vorhandener und teilweise gegenüberliegender Fenster in kürzester Zeit erheblich mehr frische Luft in die Wohnung bringt als das Stoßlüften eines einzelnen Raums.

Hinweis: Vermieter sollten jeden neuen Mieter schriftlich über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten informieren. So kann es später nicht zu Streit und vor allem nicht zu vermeidbaren Schäden kommen.


Quelle: LG Landshut, Urt. v. 08.01.2025 - 15 S 339/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Schmähkritik: Abmahnung nach haltlosen Vorwürfen dem Arbeitgeber gegenüber rechtens

Ein gesundes Unternehmen lebt auch von konstruktiver Kritik aus den eigenen Reihen. Der folgende Fall zeigt jedoch einmal mehr, dass dabei immer Vorsicht geboten ist. Denn sobald das Terrain der Konstruktivität verlassen und ebenso das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten wird, wird es brenzlig. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) musste sich mit der unsachlichen Kritik eines Arbeitnehmers beschäftigen.

Ein gesundes Unternehmen lebt auch von konstruktiver Kritik aus den eigenen Reihen. Der folgende Fall zeigt jedoch einmal mehr, dass dabei immer Vorsicht geboten ist. Denn sobald das Terrain der Konstruktivität verlassen und ebenso das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten wird, wird es brenzlig. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) musste sich mit der unsachlichen Kritik eines Arbeitnehmers beschäftigen.

Ein Personalrat einer Universität hatte seinem eigenen Arbeitgeber gegenüber schwere Vorwürfe geäußert. In einem Aufruf auf der Website des Arbeitgebers warf er seinem Arbeitgeber vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Zudem äußerte er, dass der Arbeitgeber dadurch den gesellschaftlichen Rechtsruck und den Aufstieg der AfD befördere. Gleichzeitig rief er zu einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD auf. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abmahnung und führte darin aus, dass in den zitierten Passagen eine ehrverletzende Kritik liege, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis darstelle. Gegen die Abmahnung wehrte sich der Beschäftigte vor dem ArbG.

Das ArbG entschied jedoch, dass die Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen der Schmähkritik rechtmäßig sei, und wies den vermeintlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurück. Der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Beschäftigungsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Zudem fehlten zu den erhobenen Vorwürfen Anhaltspunkte in der Realität.

Hinweis: Die Abmahnung war rechtmäßig und blieb in der Personalakte. Natürlich dürfen Arbeitnehmer Kritik äußern, diese sollte jedoch stets sachlich vorgetragen werden.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 05.12.2024 - 58 Ca 4568/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Misstrauen in Amtsführung: Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach beleidigenden Äußerungen

Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.

Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.

Ein im Jahr 2022 verstorbener Erblasser verfügte in seinem Testament, dass vier Personen als Erben eingesetzt werden. Seinen Schwiegersohn, einen Rechtsanwalt, setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Nach Eröffnung des Testaments und nach Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker verzögerte sich zunächst die Auseinandersetzung - teilweise aufgrund der Erkrankung des Testamentsvollstreckers, teilweise wegen wechselseitiger Vorwürfe zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben. Im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz mit einer Miterbin bezeichnete er diese als "niveaulose Klientin" und deren Aussagen als "niederträchtige Lügen". Das Nachlassgericht entließ den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Miterben schließlich aus seinem Amt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durchaus möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründetes Misstrauen in die Amtsführung besteht. Hierbei unterstrich das Gericht, dass ein Testamentsvollstrecker eine besondere Verantwortung trage und von ihm eine sachliche, professionelle Amtsführung erwartet werde. Diese sah das OLG hier nicht mehr als gegeben an. Gerade von einem Rechtsanwalt werde auch ein hohes Maß an Professionalität als Testamentsvollstrecker erwartet.

Hinweis: Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers ist besondere Vorsicht geboten, sobald es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt. Die Frage der neutralen und unparteilichen Amtsführung wird in dieser Konstellation naturgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 8 W 11/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Klare Einforderung nötig: Pflichtteilsstrafklausel greift nicht bei freiwilliger Zahlung durch Erblasserin

Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).

Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten bereits 1971 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Pflichtteilsstrafklausel besagte, dass, sollte eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, dieses Kind auch nach dem Tod des Letztversterbenden ausschließlich den Pflichtteil erhalten und nicht Erbe werden solle. Nach dem Tod des Ehemanns 1976 verkaufte die Erblasserin Immobilieneigentum und zahlte ihrer Tochter im Jahr 1981 einen Betrag von 110.000 DM aus. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1984 erklärte die Erblasserin, dass dieser Betrag als endgültige Abgeltung von Erbansprüchen der Tochter anzusehen sei. Zudem setzte sie sowohl die Tochter als auch den Sohn als Miterben ein. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Sohn die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen solle. Er war der Ansicht, dass die Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des Vaters wirksam geworden sei, als die Erblasserin der Tochter die 110.000 DM ausgezahlt habe.

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als schließlich auch das OLG lehnten einen solchen Erbscheinsantrag jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tochter nicht aktiv den Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert habe. Sie habe zwar eine erhebliche Summe von ihrer Mutter erhalten, jedoch sei dies nicht als bewusstes Verlangen eines Pflichtteilsanspruchs zu werten. Hierfür sei erforderlich, dass der Berechtigte den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und dies auch in Kenntnis der Verwirkungsklausel erfolgt. Eben dies konnte durch die Gerichte nicht festgestellt werden.

Hinweis: Allein der Umstand, dass die pflichtteilsberechtigte Person eine Zuwendung aus dem Vermögen erhalten hat, mit der ein Pflichtteilsanspruch weit überfüllt wird, löst ebenfalls für sich allein keine Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel aus.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.02.2025 - 10 W 11/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Ordentliche Änderungskündigung: Unwillen gegen gesonderte Prüfung kostet einstigen Rettungssanitäter den Arbeitsplatz

Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.

Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.

Anfang 2014 trat das sogenannte Notfallsanitätergesetz in Kraft, das regelte, dass ein ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten dürfe - es sei denn, er lege innerhalb einer anberaumten Übergangsfrist eine gesonderte Prüfung ab. Der hier im Mittelpunkt stehende Rettungssanitäter, der seit 2010 im Angestelltenverhältnis stand, kam dieser Prüfung allerdings nicht nach. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2023 arbeitete der Mann als Rettungsassistent, dann sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Zudem wurde der Mitarbeiter herabgruppiert. Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage.

Das LAG wies die Klage schließlich ab. Der Arbeitnehmer durfte ab dem 01.01.2024 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nicht abgelegt hatte. Diese sei aber zwingend notwendig, um die fachliche Eignung gemäß den neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Daher dürfe der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nun nicht mehr die Aufgaben eines Rettungsassistenten übernehmen, was eine wesentliche Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten darstelle. Die Interessen des Arbeitgebers, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und den Rettungsdienst ordnungsgemäß zu betreiben, seien höher zu gewichten als die Interessen des Arbeitnehmers an einer unveränderten Weiterbeschäftigung.

Hinweis: Der Arbeitgeber konnte hier nur zur Kündigung greifen, sonst hätte er sich schlichtweg rechtswidrig verhalten. Deshalb war die Kündigung wirksam.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2024 - 6 SLa 101/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Diskriminierung wegen des Geschlechts: Arbeitgeber müssen sich auch Kunden gegenüber schützend vor ihre Arbeitnehmer stellen

Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.

Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.

Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Architektin im Vertrieb. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Bauinteressentin zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter zugeteilt. Der Architektin entgingen dadurch 30.000 EUR Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, weil sie ja schließlich selbst eine Frau sei. Die Architektin klagte wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auf Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Der Arbeitgeber argumentierte, die Umverteilung habe er nur zum Schutz der Architektin selbst vorgenommen, damit diese mit der Kundin nicht mehr in Berührung kommen müsse.

Das LAG gab der Arbeitnehmerin prinzipiell Recht. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müsse sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor seine Arbeitnehmerin stellen. Dem sei der Arbeitgeber hier nicht ausreichend nachgekommen; er hätte zeigen müssen, dass er die Haltung der Kundin nicht einfach hinnähme, und versuchen können, diese von Eignung und Qualifikation seiner Angestellten zu überzeugen und sie umzustimmen. Angesichts des zweiten Gesprächs der Interessentin mit dem Regionalleiter sei es auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass dies gefruchtet hätte. Der Regionalleiter habe die Haltung der Interessentin aber einfach hingenommen und diese auf sich überschrieben. Komme der Arbeitgeber dem Schutz seiner Arbeitnehmerin also nicht hinreichend nach, könne der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen. Das löst in der Folge einen Entschädigungsanspruch aus.

Hinweis: Als Entschädigung war nach Ansicht des LAG hier allerdings ein Betrag von 1.500 EUR vollkommen ausreichend, weil eine Wiederholungsgefahr als nicht wahrscheinlich angenommen wird.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Gemeinschaftliches Testament: Widerruf einer Enterbung durch einseitige Verfügung?

Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.

Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2010 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich beide gegenseitig zum jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Schlusserbin wurde eine Cousine, ersatzweise deren Sohn eingesetzt. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden sollte dabei jedoch jederzeit widerrufen werden können. Die Kinder des vorverstorbenen Sohns, also die Enkel der Erblasser, sollten nicht erben und auch keinen Pflichtteil erhalten. In einem weiteren eigenhändigen Testament haben die Eheleute das vorherige Testament jedoch widerrufen und sich lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne einen Erben nach dem Längstlebenden zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten weitere einseitige letztwillige Verfügungen der Erblasserin, verbunden mit einem Widerruf vorheriger letztwilliger Verfügungen. Nach Versterben der Erblasserin war das Nachlassgericht nun der Ansicht, dass die Enterbung der Enkelkinder durch die später erfolgten Widerrufe unwirksam geworden sei, weshalb diese zu Miterben geworden seien.

Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf und stellte klar, dass die Enterbung weiterhin Bestand habe. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2010 legte fest, dass die Enkelkinder ja nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten sollten. Zwar widerrief die Erblasserin in einem späteren Testament alle von ihr errichteten "einseitigen" Verfügungen, doch die Enterbung war Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem verstorbenen Ehemann - und somit keine einseitige Verfügung. Die Erblasserin setzte in späteren Testamenten zwar ihre Cousine als Alleinerbin ein, widerrief dies aber wieder. Da sie danach keinen neuen Erben bestimmte, trat die gesetzliche Erbfolge ein - jedoch unter Berücksichtigung der fortbestehenden Enterbung der Enkelinnen.

Hinweis: Ein Testament ist grundsätzlich frei widerrufbar. Anders ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Verfügenden wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, die einer Bindungswirkung unterliegen.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 18/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Neuer Verteilungsschlüssel: BGH hält Änderung der Kostenverteilung durch Wohnungseigentümerversammlung für rechtens

Oft genug reicht es nach Beschlüssen einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG), wenn ein Miteigentümer vor Gericht zieht, um die abgemachte Sache rückgängig zu machen. Denn: Das Recht ist auch hier eine haarige Angelegenheit, bei der sich rechtliche Fehler rächen. Im Folgenden hatte einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort, ob eine vereinbarte Kostenverteilung geändert werden könne oder beim Alten bleiben müsse.

Oft genug reicht es nach Beschlüssen einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG), wenn ein Miteigentümer vor Gericht zieht, um die abgemachte Sache rückgängig zu machen. Denn: Das Recht ist auch hier eine haarige Angelegenheit, bei der sich rechtliche Fehler rächen. Im Folgenden hatte einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort, ob eine vereinbarte Kostenverteilung geändert werden könne oder beim Alten bleiben müsse.

Es ging um eine größere WEG mit 30 Wohnungseigentumseinheiten und 25 Stellplätzen. In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 stand, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten jeweils nach Miteigentumsanteil getragen werden. Für die Heizungskosten sah die Teilungserklärung eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vor. Im Jahr 2021 wurde dann jedoch beschlossen, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden. Gegen diese Beschlüsse wandten sich einige Eigentümer vor den Gerichten.

Der BGH war letztendlich der Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse durchaus rechtmäßig ergangen waren. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen.

Hinweis: Immerhin ist das Ganze aus Sicht der meisten Miteigentümer gut ausgegangen. Oft genug jedoch scheitern WEG-Beschlüsse vor Gericht. Bei Änderungen der Kostenverteilung in der WEG ist daher ein vorheriger Gang zum Rechtsanwalt stets sinnvoll. Der kann prüfen, ob und wie solche Änderungen rechtssicher vorgenommen werden können.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.02.2025 - V ZR 128/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Belastungen für Arbeitgeber: Bundesarbeitsgericht lehnt Weitergabe betrieblicher E-Mail-Adressen an Gewerkschaft ab

Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.

Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.

Bei einem Arbeitgeber mit rund 5.400 Arbeitnehmern fand die betriebsinterne Kommunikation zu einem erheblichen Teil digital statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte namensbezogene E-Mail-Adresse. Die zuständige Gewerkschaft verlangte dann für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Zudem sei ihr ein Zugang zum Intranet zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl an Beiträgen einstellen könne. Schließlich solle der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets auch noch eine Verlinkung zu einer Website der Gewerkschaft vornehmen. Am Ende klagte die Gewerkschaft ihr - vermeintliches - Recht ein.

Das BAG wies die Klage ab. Die mit den Forderungen der Gewerkschaft einhergehenden Belastungen würden den Arbeitgeber erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen. Er genieße daher ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Auch konnte die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf der Website des Arbeitgebers verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Hinweis: Arbeitgeber müssen der Gewerkschaft grundsätzlich keine betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zur Verfügung stellen. Die Weitergabe privater E-Mail-Adressen ist ohnehin verboten.


Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

15 Monate Fahrtenbuchauflage: Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts schützt nicht vor Konsequenzen

Sich in Sachen Anhörungsbogen stumm zu stellen, wenn mit dem eigenen Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, ist gutes Recht. Daraus aber auch abzuleiten, dass einem selbst keinerlei Konsequenzen drohen, sobald man sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das dazu führt, dass der Täter nicht gefunden werden kann, ist ein Irrtum. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen (VG) bestätigt.

Sich in Sachen Anhörungsbogen stumm zu stellen, wenn mit dem eigenen Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, ist gutes Recht. Daraus aber auch abzuleiten, dass einem selbst keinerlei Konsequenzen drohen, sobald man sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das dazu führt, dass der Täter nicht gefunden werden kann, ist ein Irrtum. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen (VG) bestätigt.

Ein Fahrzeughalter wurde angeschrieben, nachdem innerorts ein Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug um 46 km/h festgestellt wurde. Zunächst wurde ihm ein Anhörungsbogen zugesandt, den er nicht beantwortete. Dann wurden weitere Ermittlungsversuche vorgenommen (Lichtbildabgleich, Ermittlungsdienst), die ebenfalls nicht zum Erfolg führten. Letztlich wurde das Verfahren eingestellt, dem Fahrer eine Fahrtenbuchauflage erteilt und der sofortige Vollzug angeordnet. Dagegen legte der Mann Rechtsmittel ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese sei zu gewähren, weil die Anordnung rechtswidrig sei - es habe schließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden.

Das VG wies jedoch den Antrag ab. Es sei behördlich alles Zumutbare unternommen worden, den Fahrer zu ermitteln. Obwohl der Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt habe, sei kein Anspruch darauf gegeben, dass auf die Fahrtenbuchauflage zu verzichten sei. Das mit der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht hinnehmen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage zu verweigern (oder auch nur einfach zu unterlassen) und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Hinweis: Zu angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört, dass der Fahrzeughalter umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - über den begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Diese Benachrichtigung begründet eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den ihm bekannten oder per Lichtbild zu identifizierenden Fahrer benennt, oder - wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.


Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 29.11.2024 - 10 L 947/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Ersatz einer Felge: Halter muss uneinheitlichen Felgensatz an acht Jahre altem Audi A4 akzeptieren

Die Felgenbeschaffenheit ist für so manchen Autoliebhaber sehr wichtig. Für Versicherungen zählt hingegen lediglich die Funktionsfähigkeit der Felgen - besonders, wenn sie diese zu ersetzen haben. Beide Sichtweisen so miteinander abzuwägen, dass es dem geltenden Recht entspricht, war die Aufgabe des Amtsgerichts Brandenburg (AG).

Die Felgenbeschaffenheit ist für so manchen Autoliebhaber sehr wichtig. Für Versicherungen zählt hingegen lediglich die Funktionsfähigkeit der Felgen - besonders, wenn sie diese zu ersetzen haben. Beide Sichtweisen so miteinander abzuwägen, dass es dem geltenden Recht entspricht, war die Aufgabe des Amtsgerichts Brandenburg (AG).

Ein Autofahrer wurde unverschuldet zum Unfallgeschädigten und hatte unter anderem an seinem Fahrzeug die Beschädigung einer Alufelge zu beklagen. Die Haftung der Versicherung war unstreitig, sie weigerte sich aber, einen kompletten Felgensatz zu bezahlen, da schließlich nur eine Felge beschädigt worden war. Daher reiche der Ersatz nur einer Felge oder gar die Aufarbeitung der beschädigten Felge. Der Geschädigte wies darauf hin, dass diese Felgen nicht mehr produziert würden und daher ein kompletter Satz neuer Felgen zu bezahlen sei. Eine reparierte Felge dürfe nicht montiert werden.

Das AG wies die Klage ab. Richtig sei zwar, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums (Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 10.10.2008 und Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010) reparierte Leichtmetall-/Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen. Eine Reparatur sei daher auch bei der vorliegenden Beschädigung nicht möglich. Bei einem acht Jahre alten Audi A6 sei der Austausch nur der beschädigten Felge durch eine neue, ähnliche Felge jedoch völlig ausreichend. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch unterschiedliche Felgen wurde weder im Schadensgutachten festgestellt noch vom Kläger nachgewiesen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass dies bei Ausstellungsfahrzeugen, Oldtimern oder Luxusfahrzeugen durchaus anders bewertet werden kann.

Hinweis: Erlaubt ist es nur, Leichtmetallräder "aufzubereiten". Lediglich rein optische Defekte - wie ganz kleine Kratzer, Schrammen oder Korrosion - dürfen somit ausgebessert werden, so dass die von der Beklagtenseite angeführte eventuelle Reparatur dieser einen Leichtmetall-/Alufelge hier nicht hätte erfolgen dürfen.


Quelle: AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 14.11.2024 - 31 C 238/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Keine Neuordnung der Erbfolge: Nachfolgende Vermächtnisse mit Verfügung zu einzelnen Nachlassgegenständen ändern Erbvertrag nicht

Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Die Erblasserin war im Jahr 2019 verstorben und hinterließ zwei Söhne sowie Enkelkinder der bereits 2017 vorverstorbenen Tochter. Ursprünglich hatten die Erblasserin und ihr bereits verstorbener Ehemann ihre Nachlassregelung in einem notariellen Erbvertrag von 1995 getroffen. Demnach sollten die drei Kinder nach dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der Tochter sollten deren Kinder als Ersatzerben an deren Stelle treten. In einem späteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2018 trafen die Eheleute explizite Verfügungen nur über bestimmte Nachlassgegenstände. So wurde darin bestimmt, dass einer der Söhne bereits ein Haus als Schenkung erhalten und ein weiteres Haus an den anderen Sohn fallen solle. Ein Geldbetrag von 2.000 EUR wurde an die Enkelin als Vermächtnis ausgesetzt. Andere Vermögenswerte wurden in diesem Testament nicht explizit geregelt. Als das Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnte, der einen Sohn als Alleinerben ausweisen sollte, begründete es seine Entscheidung damit, dass das gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute nicht als vollständige Neuregelung der Erbfolge angesehen werden könne.

Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Das Testament aus dem Jahr 2018 könne nicht als abschließende Neuordnung der Erbfolge angesehen werden, da es lediglich Regelungen für bestimmte Vermögenswerte enthielt - nicht aber für das gesamte Erbe. Die testamentarische Zuweisung der Immobilien an die Söhne war als Vorausvermächtnis zu verstehen, nicht als Erbeinsetzung. Beide Söhne erhielten je ein Haus, was aus Sicht der Erblasser eine Gleichstellung bewirken sollte. Da das Testament keine Regelung für das restliche Vermögen traf, blieb es bei der ursprünglichen Regelung des Erbvertrags von 1995, wonach auch die Enkelkinder als Ersatzerben ihrer verstorbenen Mutter in die Erbfolge eintraten.

Hinweis: Die Verfügung über nur einzelne Nachlassgegenstände, die nicht das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachen, ist in der Regel ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.02.2025 - 8 W 21/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Geschuldeter Kindesunterhalt: Auch Taschengeldanspruch neuem Ehegatten gegenüber muss eingesetzt werden

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden - auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort "Taschengeld" in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden - auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort "Taschengeld" in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.

Die Eltern eines noch schulpflichtigen Mädchens ließen sich scheiden. Die Schülerin lebte nun bei ihrem Vater, der auch das Kindergeld erhielt, und hatte kein eigenes Einkommen. Die Mutter heiratete wieder und bekam in dieser Ehe ein weiteres Kind. Sie arbeitet nicht, ihr Ehemann ist selbständig und derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als die Tochter von der Mutter ab März 2025 Kindesunterhalt von monatlich 521,50 EUR begehrte und daneben auch rückwirkend Unterhalt von 8.672 EUR zzgl. Zinsen verlangte, weigerte sich die Mutter. Sie könne wegen der Betreuung des zweiten Kindes nicht arbeiten. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, zumal seine Einkommenslage derzeit sehr schlecht sei. Ihre Tochter aus erster Ehe müsse diese Rollenwahl hinnehmen.

Mit dieser Argumentation drang sie vor dem AG aber nicht durch. Die Mutter ist allen minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet, also auch solchen aus erster Ehe. Kann sie diesen Unterhalt nicht decken, muss sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ebenso ihren Taschengeldanspruch gegen den aktuellen Ehemann zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs einsetzen. Denn was auf den ersten Blick komisch wirken mag, ist auf den zweiten Blick durchaus nachvollziehbar: Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds gegenüber dem arbeitenden Ehegatten, sofern das Familieneinkommen nicht bereits durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird.

Hinweis: "Einmal Mutter, immer Mutter": Ein Kind aus einer weiteren Ehe entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe. Hier hatte es sich die Mutter schlichtweg zu einfach gemacht.


Quelle: AG Landau, Beschl. v. 13.02.2025 - 003 F 331/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Erwachsenenadoption: Finanzielle Vorteile allein erfüllen nicht Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung

Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.

Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.

Ein Onkel wollte seinen Neffen adoptieren, den Sohn seines Zwillingsbruders. Der Mann hatte selbst keine eigenen Kinder. Der Neffe hatte noch zwei ältere Geschwister. Onkel und Neffe hatten schon immer ein sehr gutes Verhältnis zueinander, das sich noch mehr verfestigte, als sich die Eltern des Neffen trennten. Der Onkel finanzierte das Studium des Neffen und kaufte ihm eine Wohnung. Davon profitierte der Neffe derart, dass er eigenen Angaben zufolge bereits Millionär sei und im siebenstelligen Bereich verdiene. Seine Eltern hätten hingegen nicht studiert, sein Vater verdiene lediglich 2.000 EUR netto - dennoch habe er ein sehr gutes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.

Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag auf Adoption ab. Unbestritten war dabei ein herzliches und gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Allerdings hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Adoption nur ein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter gehen vielmehr von steuerrechtlichen Gründen aus. Onkel und Neffe legten gegen die Entscheidung des AG noch Beschwerde ein. Doch auch das OLG hatte den Argumenten der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.

Hinweis: Bei Erwachsenenadoptionen muss dargelegt werden können, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht - ein enges soziales Band, das mehr ist als eine tiefe Freundschaft oder Verbundenheit. Wie Eltern und Kinder muss man sich gegenseitig stützen wollen, ohne "Wenn und Aber". Hier hatte sich der Neffe gern von seinem Onkel finanziell unter die Arme greifen lassen. Vor Gericht hätte man aber eine darüber hinausgehende Bindung darlegen müssen.
 
 


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 - 14 UF 6/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten

Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.

Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.

Die Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für die bei der Frau lebenden Kinder gemeinsam aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu massivem Streit, und der Vater beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht. Seiner Ansicht nach manipuliere die Mutter die Kinder und verhindere einen regelmäßigen Umgang. Im darauf erfolgten Verfahren wurde diskutiert, die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch kategorisch ab, sie wollte so eine Einrichtung nicht einmal kennenlernen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine sogenannte Wochengruppe und sahen die Eltern nur noch im Wechsel an den Wochenenden.

Die Eltern legten gemeinsam Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und gewannen vor dem OLG. Das übertrug die elterliche Sorge wieder auf die Eltern, die Kinder kehrten zur Mutter zurück. Die Unterbringung in der Wochengruppe war unverhältnismäßig, da die Gesamtsituation der Kinder auch durch andere Mittel hätte verbessert werden können. Durch den Umzug in die Wochengruppe seien die Kinder völlig entwurzelt und sozial isoliert worden.

Hinweis: Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Niemals darf versucht werden, über Unterbringungsmaßnahmen die Eltern zu bestrafen. Konflikte zwischen den Eltern müssen anderweitig gelöst werden, beispielsweise über eine Familientherapie. Gut war es hier, dass sich die Eltern gemeinsam gegen die Entscheidung des Gerichts gewehrt hatten.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.01.2025 - 1 UF 186/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Ausländischer Unterhaltstitel: Kein vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei bereits vorliegender Gerichtsentscheidung

Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.

Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.

Die Eltern zweier Kinder leben getrennt. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, weshalb dieser auch das Kindergeld erhält. Seit November 2023 bekam der Vater zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Vater forderte die Mutter daher schriftlich auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Die Mutter verweigerte jedoch die Annahme eines Aufforderungsschreibens und behauptete, das vorige Schreiben nie erhalten zu haben. Also zog der Vater vor Gericht und beantragte im März 2023 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds. Die Mutter behauptete, dass das vereinfachte Verfahren hier unzulässig sei, da es bereits eine ausländische Entscheidung gibt. Sie legte diese auch in Kopie vor. Zudem habe sie noch zwei Kinder, weswegen der Unterhalt sie in ihrer Existenz gefährden würde.

Vor dem OLG wurde der Antrag des Vaters zurückgewiesen. Da § 249 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst, musste der Antrag des Vaters abgelehnt werden. Ob die ausländischen Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet sind, spielt dabei keine Rolle. Es soll verhindert werden, dass unterhaltsrechtlich maßgebliche Verhältnisse doppelt geprüft werden. Genau das wäre hier aber der Fall gewesen.

Hinweis: Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist also immer genau zu prüfen, ob schon ein Titel vorliegt oder nicht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2025 - 6 UF 11/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Anerkennung der Vaterschaft: Mutter und biologischer Vater müssen sich Kosten im Anerkennungsverfahren teilen

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären - und vor allem auch begründen.

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären - und vor allem auch begründen.

Im Zuge eines Abstammungsverfahrens hatte eine Mutter eingeräumt, mit dem möglichen Vater während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch einen außergerichtlichen Vaterschaftstest wurde die Vaterschaft auch bereits bestätigt. Nun aber wollte das Kind die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Dem kam das Amtsgericht (AG) durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auch nach. Als der Mutter dann die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde, legte sie Beschwerde ein.

Die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde jedoch vor dem OLG, denn das AG durfte ihr nach billigem Ermessen die hälftigen Kosten auferlegen. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei schließlich kein echtes Streitverfahren, weswegen die Kosten nicht nur danach verteilt werden, wer das Verfahren "gewonnen bzw. verloren" hat. Es spielen noch andere Umstände eine Rolle, zum Beispiel ob eine Partei das Verfahren grob schuldhaft veranlasst hat. Dies war hier weder bei Vater noch Mutter der Fall. Der Vater muss sich zum einen nicht auf einen außergerichtlichen Vaterschaftstest verlassen, zum anderen gehören zu einer Schwangerschaft ja auch immer zwei Personen. Insofern ist es nur gerecht, dass sich die beiden auch die Kosten des Verfahrens teilen.

Hinweis: Wird ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchgeführt, können die Kosten zwischen dem ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Mitgefangen - mitgehangen, könnte man salopp sagen. Selbst, wenn der Vater nicht zu einem Privatgutachten bereit und nach Angaben der Mutter auch der einzig mögliche Erzeuger ist, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die kompletten Kosten aufzubürden. Was das Gericht jedoch auch klargestellt hat, ist, dass eine Beteiligung des Kindes an den Kosten grundsätzlich nicht möglich ist. Denn selbst "als dritter Beteiligter" in dieser Konstellation hat das Kind nichts zur Unsicherheit über eine Vaterschaft beigetragen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.01.2025 - 6 WF 155/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Digitale Lohnabrechnung: Mitarbeiter ohne Onlinezugang dürfen nicht benachteiligt werden

Die Momente, in denen man nur dem glauben kann, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, sind seit Einzug der Digitalisierung spürbar geringer geworden. Die Frage, ob aber auch die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber digital an den Arbeitnehmer übermittelt werden darf, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet werden.

Die Momente, in denen man nur dem glauben kann, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, sind seit Einzug der Digitalisierung spürbar geringer geworden. Die Frage, ob aber auch die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber digital an den Arbeitnehmer übermittelt werden darf, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet werden.

Ein Lebensmitteleinzelhandelskonzern hatte eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. In diesem Postfach sollten alle Personaldokumente bereitgestellt werden - auch die Entgeltabrechnungen. Die Dokumente konnten im Betrieb eingesehen und auch ausgedruckt werden. Eine Verkäuferin war aber der Auffassung, sie müsse die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten, und die Abrechnung müsse ihr zugeschickt werden. Schließlich klagte die Frau.

Das BAG sah in der papierlosen Erteilung der Gehaltsabrechnung jedoch kein Problem. Das Gesetz verlange lediglich eine Erteilung der Abrechnung in Textform, was hier gewährleistet war. Es genüge, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Damit hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über einen Onlinezugang verfügen, Rechnung getragen.

Hinweis: Das Bereitstellen der digitalen Abrechnung genügt also, solange sichergestellt ist, dass Mitarbeiter ohne Onlinezugang nicht vergessen werden. Kündigungen und befristete Arbeitsverträge bedürfen jedoch weiterhin der Schriftform.


Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 9 AZR 48/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Betriebspflicht in Einkaufszentren: Fehlender Konkurrenzausschluss spricht nicht gegen Offenhaltungspflicht

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben - so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Ein Mieter hatte ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum zum Betrieb "eines hochwertigen "Fan World‘-Einzelhandelsgeschäfts für den Verkauf von Fan-, Lizenz- und Geschenkartikeln und Assessoires" gemietet. Dabei wurden vertraglich eine entsprechende Sortimentsbindung, ein Ausschluss von Konkurrenzprodukten sowie die Betriebspflicht vereinbart, das Ladengeschäft zu den Kernöffnungszeiten Montag bis Samstag von 9 Uhr bis 22 Uhr geöffnet zu halten. Der Mieter hielt sich jedoch nicht an diese Öffnungszeiten. Schließlich klagte die Vermieterin auf Einhaltung der Öffnungszeiten.

Der BGH stellte klar, dass die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist. Im Ergebnis war deshalb für den vorliegenden Fall die Kombination der Betriebspflicht mit der nur vage abgrenzbaren Sortimentsbindung und dem Ausschluss jedes Sortiments- und Konkurrenzschutzes unter dem Aspekt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu beanstanden. Damit hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an eben jene zurück, um erneut darüber zu entscheiden.

Hinweis: Wer langfristige Mietverträge im Gewerbebereich abschließt, sollte auf der Hut sein. Fehler beim Abschluss des Vertrags können weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist mehr als sinnvoll.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XII ZR 11/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Entlassung des Testamentsvollstreckers: Pflichtverletzungen müssen schuldhaft begangen und von erheblichem Gewicht sein

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.

Der Erblasser hinterließ mehrere Erben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft und ordnete zudem eine Testamentsvollstreckung an. Eine Miterbin, die dem Testamentsvollstrecker pflichtwidriges Verhalten wegen angeblich rechtswidriger Zahlungen an andere Miterben vorwarf, beantragte die Entlassung aus dem Amt. Nachdem das Nachlassgericht diesem Antrag zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung auf.

Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers käme nur dann in Betracht, wenn die zur Last gelegte Pflichtverletzung dazu geeignet sei, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben - insbesondere seine Vermögensinteressen - zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus schuldhaft begangen worden und von erheblichem Gewicht sein. Dies kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine grobe Verfehlung des Testamentsvollstreckers handelt, die vergleichbar ist mit einer Untätigkeit. Schließlich muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Erblassers an der Fortführung der Testamentsvollstreckung und dem Interesse der Erben vorgenommen werden. Nur wenn dem Antragsteller eine Fortsetzung im Amt des Testamentsvollstreckers nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht. Nach Ansicht des OLG lagen bereits im Tatsächlichen keine der genannten Voraussetzungen im konkreten Fall vor.

Hinweis: Das Recht der Erben, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, kann durch den Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen nicht wirksam eingeschränkt werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.2021 - 3 Wx 59/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rotlichtverstoß: Absehen vom Fahrverbot als unzumutbare Härte bei Dreifachmutter in Ausbildung

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Der folgende Fall des Amtsgerichts Dortmund (AG) zeigt, dass Gerichte durchaus fähig sind, Strafen an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Doch Vorsicht: Das ist kein Freibrief, das Gaspedal des fahrbaren Untersatzes durchzudrücken. Denn auf die Tränendrüse zu drücken, ist vor Gericht kein Garant für Milde.

Eine Autofahrerin überfuhr eine rote Ampel. Da das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde aufleuchtete, wurde neben einem Bußgeld und zwei Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Die Betroffene legte Einspruch ein: Als Mutter von drei Kindern träfe sie das Fahrverbot besonders hart. Das sah sogar das AG nicht anders.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Verhängung eines Fahrverbots in diesem Fall eine unzumutbare Härte darstellt. Die Betroffene ist Mutter von drei Kindern im Alter von zwölf, neun und zweieinhalb Jahren. Sie selbst befindet sich in der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die jüngeren Kinder besuchten die Grundschule bzw. Kita, zu welchen die Betroffene die Kinder jeden Morgen fahre. Die Einrichtungen liegen nebeneinander, so dass sie anschließend ihre Ausbildungsstätte anfahren könne. Zweimal in der Woche müsse sie in die Berufsschule. Abends hole sie die Kinder auf dem Rückweg ab. Ihr Mann sei Landschaftsgärtner, er arbeite oft außerhalb und könne die Fahrten nicht übernehmen.

Hinweis: Das AG hat in seiner Entscheidung zudem berücksichtigt, dass eine anzuordnende Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG durchaus die Situation im Rahmen der Vollstreckung entspannen und zudem auch Urlaub genommen werden könne. Die Betroffene erklärte hier jedoch nachvollziehbar, dass sie im laufenden Jahr nicht ausreichend Urlaubsansprüche habe, um das Fahrverbot entsprechend abzubüßen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 05.08.2021 - 729 OWi-253 Js 1054/21-83/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Trotz Gehbehinderung: Beklagter muss Abschleppkosten nach (mehrmaligem) Falschparken in der Tiefgarage zahlen

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

Der Sohn des 87-jährigen Beklagten hatte dessen Fahrzeug in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich abgestellt, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war. Der Hausmeister der Anlage beauftragte daraufhin das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug jedoch nicht mehr in der Tiefgarage. Der Beklagte trug vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wiederum wisse, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man die Störung schnell beseitigen können. Der Hausmeister gab als Zeuge jedoch an, dass das Fahrzeug an selbiger Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen oft für Stunden in (geschätzt) 50 Fällen blockiert habe. Er habe den Halter fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei daher abgestimmt worden, dass man den Wagen beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege - seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15 Metern Entfernung. Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage, maximal fünfmal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Das AG gab nach Anhörung aller Argumente schließlich der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Abschleppkosten. Das Gericht war davon überzeugt, dass das Fahrzeug dort über einen längeren Zeitraum geparkt habe, ohne dass ein konkretes Ein- oder Aussteigen oder ein Be- bzw. Entladevorgang vorlag. Auch habe der Sohn des Beklagten zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot bestehe und bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.

Hinweis: Zutreffend weist das AG darauf hin, dass vor Beauftragung des Abschleppunternehmens eine Recherche dahingehend nicht erforderlich sei, welches Abschleppunternehmen das Abschleppen am kostengünstigsten durchführt. Etwas anderes gilt in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen.


Quelle: AG München, Urt. v. 31.08.2021 - 473 C 2216/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Neues zu Flugverspätungen: Ist der Verspätungszeitraum strittig, ist die Beweisführung für Passagiere schwierig

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch - und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten - muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

Es ging um einen Flug von Bremen nach Teneriffa, wo das Flugzeug planmäßig um 15:25 Uhr landen sollte. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um circa drei Stunden, die genaue Ankunftszeit war zwischen den Parteien streitig. Der Fluggast behauptete, die Ankunft wäre erst um 18:35 Uhr gewesen, die Fluggesellschaft meinte, die Landung wäre eher erfolgt - also unterhalb der Dreistundengrenze. Nun klagte der Fluggast eine Entschädigungszahlung ein.

Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft nun einmal den Fluggast. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen zwar verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen. Es ist aber laut BGH nicht dazu verpflichtet, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem beispielsweise die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist. Da der Fluggast hier also nicht beweisen konnte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet hatte, bekam er auch keine Entschädigungszahlung.

Hinweis: Hat ein Flug einmal eine Verspätung gehabt, kommt es darauf an, wie lang die Verspätung war. Am besten beauftragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit einer Prüfung der Angelegenheit.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.09.2021 - X ZR 94/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.

Eine Arbeitnehmerin war für drei Jahre in Elternzeit. Währenddessen trennte sie sich jedoch von ihrem Ehemann, der die Kinder behielt. Ein Jahr nach Beginn der Elternzeit beleidigte und verleumdete die Frau einige ihrer Kollegen und Vorgesetzten mit öffentlich zugänglichen Posts auf ihrem privaten Facebook-Account. Der Arbeitgeber kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die Kündigung sei allein deshalb schon unwirksam, weil der Arbeitgeber vorher nicht die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt habe. Denn sie stehe schließlich nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unter besonderem Kündigungsschutz.

Das sah das LAG jedoch anders. Denn der Anspruch auf Elternzeit setzt voraus, dass Arbeitnehmer mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Die Elternzeit endete nach Auffassung der Richter automatisch. Hier hatte die Mitarbeiterin nach der Trennung von ihrem Mann und den Kindern deshalb keinen besonderen Kündigungsschutz mehr - und es lag zudem ein wichtiger Kündigungsgrund vor. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis also gültig beendet.

Hinweis: In dieser Sache ist unter Umständen noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn das BAG hat zu dieser Frage noch nichts entschieden. Vieles spricht jedoch dafür, dass das Urteil richtig ist.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2021 - 12 Sa 23/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Landes- oder Bundesgesetz? BGH trifft Entscheidung zur (landes-)gesetzlichen Regelung von grenzüberschreitender Wärmedämmung

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Grundsätzlich dürfen nur Arbeiten am Gebäude vorgenommen werden, die den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Doch das ist bei der Wärmedämmung bei dicht aneinander stehenden Häusern - insbesondere im Innenstadtbereich - nicht ganz einfach. Deshalb gibt es nicht nur landesrechtliche Regelungen, sondern zudem ein Bundesgesetz. Was im Streitfall gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Es ging um einen Nachbarschaftsstreit in Nordrhein-Westfalen. Die beiden betreffenden Grundstücke waren mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes des einen Nachbarn stand direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude des anderen Nachbarn etwa fünf Meter von der Grenze entfernt war. Eine Innendämmung des auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes konnte nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Deshalb verlangte nun der eine Nachbar von dem anderen, dass die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand zu dulden ist, und klagte sein Recht ein. Nun kam es darauf an, ob die nordrhein-westfälische Regelung rechtmäßig war oder die Regelungen, die der Bund für solche Fälle vorsieht.

Der BGH hat die nordrhein-westfälische Regelung für rechtmäßig angesehen und den Überbau erlaubt. Das Nachbarrecht des Bundes regelt in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Erlaubt ist hingegen der Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen.

Das Landesrecht darf Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen. Allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben - und das war hier der Fall.

Hinweis: Wer eine Wärmedämmung anbringen möchte und dabei nicht nur das Grundstück des Nachbarn betreten, sondern es sogar überbauen will, sollte auf der rechtlich sicheren Seite sein. Dabei hilft ein Rechtsanwalt.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.11.2021 - V ZR 115/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Bummel-Azubi: Berufsausbildungsbeihilfe bei objektiv ausgeschlossenem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.

Im Zeitraum von acht Jahren hatte ein Mann ingesamt fünf Ausbildungen bzw. Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen. Dessen Eltern hatten ihm bis zum 25. Geburtstag noch das Kindergeld weitergeleitet und danach nichts mehr an ihn gezahlt. Für die 2012 begonnene sechste Ausbildung beantragte der Sohn, der inzwischen verheiratet war, nun elternunabhängige Berufsausbildungshilfe (BAB), ein mit BAföG vergleichbares System. Er begründete den Antrag damit, dass seine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien, da er die jeweiligen Ausbildungen übermäßig verzögert und damit die Verpflichtung zu Zielstrebigkeit, Fleiß und Sparsamkeit verletzt habe. Demnach habe er seine Eltern auch nicht verklagen müssen, um die fehlende Unterhaltspflicht nachzuweisen.

Das LSG sah es wie der Sohn: Bei einer solchen Sachlage sind Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Und wenn der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden nach objektivem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, muss er auch kein Gerichtsverfahren gegen seine Eltern führen.

Hinweis: Verzögerungen der Ausbildungszeit, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen Eltern hinnehmen. Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Unterhaltspflicht kommt umso weniger in Betracht, je älter der Auszubildende ist, je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet und je weniger eine Kommunikation über seine Ausbildungspläne erfolgt.


Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 08.10.2021 - L 2 AL 49/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsratswahl: Nur schwerwiegende Fehler führen zum Wahlabbruch im Eilverfahren

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.

In einem Betrieb sollte der Betriebsrat neu gewählt werden. Der eingesetzte Wahlvorstand wurde dann jedoch vom Arbeitgeber aufgefordert, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Denn er meinte, dass das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei - weder sei die Wahlausschreibung ordnungsgemäß ausgefüllt noch an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Die zur Wahl Aufgerufenen würden teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen und dürften nicht wählen, weil sie nicht Beschäftigte im Betrieb seien. Der Arbeitgeber leitet ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren ein.

Doch die Richter des ArbG entschieden, dass die Betriebsratswahl zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen war. Sie stellten klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei - und zwar dann, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Das war hier nicht gegeben.

Hinweis: In der Regel kann der Arbeitgeber erst nach Abschluss der Wahl prüfen, ob diese korrekt abgelaufen ist. Gegebenenfalls kann er dann die Wahl anfechten und durch das ArbG für unwirksam erklären lassen. Ein Eilverfahren ist dagegen nur dann möglich, wenn es sich um wirklich schwerwiegende und offensichtliche Fehler handelt.


Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Nur bei tatsächlicher Mehrarbeit: Keine grundsätzliche Verweigerung von Rufbereitschaft durch schwerbehinderte Arbeitnehmer

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Mitarbeiter mit schweren Behnderungen müssen keine Mehrarbeit leisten. Wie sich dieser gesetzlich verankerte Umstand auf die Rufbereitschaft auswirkt, war Dreh- und Angelpunkt im folgenden Arbeitsrechtsfall, der schließlich  vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgefochten wurde.

Ein als Wassermeister beschäftigter Arbeitnehmer sollte in jeder vierten Woche nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit sowie am Wochenende Rufbereitschaft absolvieren, um damit die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Er konnte sich währenddessen aufhalten, wo er wollte, musste aber bei Bedarf zur Arbeit kommen. Für diese tatsächlichen Einsatzzeiten erhielt er einen Freizeitausgleich. Da der Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten gleichgestellt war, meinte er nun, keine Rufbereitschaft mehr leisten zu müssen. Die Bereitschaftszeit sei stets als Mehrarbeit einzuordnen und für ihn somit unzumutbar und unzulässig.

Das BAG sah jedoch keinen Anspruch auf eine vollständige Befreiung von der Rufbereitschaft. Allerdings verwiesen die Richter die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz zurück. Das muss jetzt noch prüfen, ob die Rufbereitschaft hier tatsächlich als Arbeitszeit gilt. Denn da es sich bei einer Rufbereitschaft nicht immer um Mehrarbeit handelt, können schwerbehinderte Arbeitnehmer diese auch nicht grundsätzlich ablehnen.

Hinweis: Es kommt also darauf an, ob es sich bei der Rufbereitschaft um Mehrarbeit handelt oder nicht. Liegt keine Mehrarbeit vor, können schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer die Rufbereitschaft natürlich  nicht grundsätzlich ablehnen.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2021 - 9 AZR 448/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schutzbehauptung entlarvt: Angestrengte Körperhaltung auf dem Messfoto kann für vorsätzliche Begehung sprechen

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein sogenanntes Blitzerfoto ist ärgerlich, denn es führt meist zu unerfreulichen Konsequenzen. Dass es nicht nur Kenntnis darüber geben kann, wer zum fraglichen Zeitraum am Steuer saß, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Straubing (AG). Denn hier diente der Fotobeweis dem Senat auch dazu, die entsprechende Gemütsverfassung des Fahrers beim Begehen des Verkehrsdelikts zu interpretieren - und dessen Veto als Schutzbehauptung zu entlarven.

Ein Autofahrer befuhr innerorts eine Straße und wurde hierbei aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60 % geblitzt. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid, in dem ihm eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde, was zur Verdoppelung des Bußgelds führte. Zudem wurde ein Fahrverbot verhängt. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Er berief sich darauf, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Es sei einige Jahre zuvor noch eine Limitierung auf 70 Stundenkilometer vorhanden gewesen, was er genau so wohl noch in Erinnerung gehabt habe.

Dennoch ging das AG aus unterschiedlichen Gründen davon aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde. Zum einen sei der Mann innerorts losgefahren und habe kein Ortsschild passiert, das das Ende der Ortschaft anzeigen würde. Die Behauptung, früher seien dort 70 Stundenkilometer erlaubt gewesen, sah das AG als eine Schutzbehauptung an. Nachforschungen hatten ergeben, dass an der betreffenden Stelle seit mindestens fünf Jahren Tempo 50 gilt. Die Straße führe an der Messstelle sogar bergauf, so dass die bewusste Betätigung des Gaspedals notwendig sei, um das gefahrene Tempo zu halten oder gar zu steigern. Außerdem hatte der Betroffene selbst ein Motiv eingeräumt - er hatte es eilig, weil er noch Unterlagen von zu Hause abholen musste. Dies sei auch am Messfoto zu erkennen. Der Fahrer wirke darauf sehr konzentriert, schaue mit weit geöffneten Augen nach vorne, was in Augen des AG Anspannung und Konzentration widerspiegele. Die sichtbare Hand umklammere das Lenkrad mit fester Faust, auch das weise auf Anspannung und somit Vorsatz hin. Zudem musste der Mann anhand der Umgebung erkennen, dass er sich innerhalb eines Orts befand.

Hinweis: Die Bußgeldkatalogverordnung geht beim Regelsatz von fahrlässiger Begehungsweise aus. Vorsatz bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit mit Absicht und in vollem Bewusstsein begangen wurde. Ein direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer sicher ist, dass die Tat, die er ausüben möchte, gesetzlich nicht erlaubt ist. Mit bedingtem Vorsatz handelt ein Fahrer, wenn er ernsthaft die Möglichkeit sieht, dass sein Handeln eine Missachtung des Gesetzes ist und er das Ergebnis seiner Tat billigend in Kauf nimmt.


Quelle: AG Straubing, Urt. v. 16.08.2021 - 9 OWi 705 Js 16602/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Abgasskandal: Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung - beispielsweise durch ein Software-Update - gegeben werden muss.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeughändlerin ein mit einem von VW hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug der Marke Škoda. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren dieses Typs im Verlauf des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, erklärte der Kläger im Herbst 2017 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies den Kläger auf das von VW entwickelte und von der zuständigen Behörde freigegebene Software-Update. Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.

Der BGH entschied, dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich - also verzichtbar - ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist. Auch der (bloße) Verdacht, dass ein zur Mängelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könne, zähle nicht. Hier bedarf es zunächst einer weitergehenden Prüfung und einer (sachverständigen) Feststellung. Ein Rücktritt setze grundsätzlich einen Sachmangel voraus. Ebenso müsse dazu eine erfolglose (angemessene) Fristsetzung zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) vorausgehen. Der Senat hat den Rechtsstreit daher zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Hinweis: Eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelmäßig die auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne weiteres auf Fälle wie diesen übertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel - der unzulässigen Abschalteinrichtung - in den Verkehr gebracht hat, dem Verkäufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Laden im Lockdown: Coronapandemie ist allein kein Grund für Zahlungseinstellung von Gewerberaummiete

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.

Es ging um ein Geschäft, das während der COVID-19-Pandemie geschlossen werden musste. Das Unternehmen betrieb viele Warenhäuser, zahlte aber für eine Geschäftsfläche keine Miete mehr. Die Vermieterin klagte die Miete ein und war der Ansicht, dass ein Sachmangel an der Mietsache nicht bestehen würde - schließlich könnten die Räume frei genutzt werden.

Das LG gab der Vermieterin in der Tat Recht und urteilte, dass ein Anspruch auf Einstellung der Gewerberaummiete nach einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung nicht grundsätzlich besteht. Es kann wegen der Unwägbarkeiten in Erwägung gezogen werden, dass die Nachteile solidarisch von beiden Parteien getragen werden. Eine solche Anpassung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für den Mieter unzumutbar sei. Hier hatte die Mieterin nicht genügend dazu vorgetragen. Zum einen waren nicht sämtliche Mitarbeiter in Kurzarbeit, zum anderen bestand die Möglichkeit des Online-Handels. Letztendlich widersprach das Verhalten der Mieterin den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird Mitte Januar zu dieser Problematik entscheiden. Es dürfte dabei stets auf den Einzelfall ankommen, ob Mieten während der Geschäftsschließungen in der Pandemie gezahlt werden müssen oder nicht.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 27.10.2021 - 18 O 184/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schwellenwert unterschritten: Automatische Auflösung der Schwerbehindertenvertretung

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

Sobald ein Betrieb fünf Mitarbeiter mit schweren Behinderungen beschäftigt, können diese eine Schwerbehindertenvertretung verlangen. Was jedoch mit eben jener Vertretung geschieht, sobald einer dieser Angestellten aus dem Unternehmen ausscheidet, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantworten.

In einem Betrieb waren fünf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Deshalb wurde eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sieben Monate später waren jedoch nur noch vier schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Unterschreiten des Schwellenwerts von fünf Arbeitnehmern beendet. Die Schwerbehindertenvertretung vertrat hingegen die Ansicht, dass sie ihre Amtszeit von vier Jahren voll ausschöpfen dürfe, und zog vor das Gericht.

Doch hier konnte das LAG der Schwerbehindertenvertretung leider nicht weiterhelfen. Denn das entsprechende Gesetz kenne hier schlicht und ergreifend keinen Übergangszeitraum. Mit Unterschreitung des Schwellenwerts nach § 177 Abs. 1 SGB IX endete daher die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Das Gesetz regelt nicht, dass es bei der Feststellung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt.

Hinweis: Die Schwerbehindertenvertretungen sollten also aufpassen, dass ihre Amtszeit nicht durch ein Absinken der entsprechend Beschäftigten unterhalb des Schwellenwerts plötzlich endet. Helfen kann dabei, dass sämtliche schwerbehinderte Mitarbeiter ihre Schwerbehinderung auch tatsächlich gegenüber dem Arbeitgeber offenbaren.


Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Verkauf unrenovierter Wohnung: Ohne nachgewiesenen Mindererlös gibt es keinen Schadensersatz vom ehemaligen Mieter

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

Unterlässt es ein Mieter, die Mietwohnung bei Auszug vertragsgemäß zu renovieren, kann das Schadensersatzansprüche des Vermieters nach sich ziehen. Was passiert aber, wenn der Vermieter inmitten der diesbezüglichen Auseinandersetzung die Wohnung verkauft? Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) gibt eine klare Antwort auf diese Frage.

In diesem Fall klagte ein Vermieter gegen seine ehemaligen Mieter. Er wollte Schadensersatz in Höhe von knapp 15.000 EUR für an der Wohnung entstandene Schäden, die die Mieter verursacht haben sollen. Die Mietwohnung hat der Vermieter zwischenzeitlich verkauft. Und das war ein Fehler.

Die vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hatte der ehemalige Vermieter nämlich gar nicht beseitigt, sondern die Wohnung mit den bestehenden Mängeln veräußert. Somit hat er auch keinen Vermögensverlust erlitten. Ob der Vermieter wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, war für das AG unerheblich, weil er das nicht geltend gemacht hatte. Zudem war es durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist.

Hinweis: Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen geht es häufig um viel Geld. Da sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens zuvor eingeschaltet werden. Das gilt für beide Seiten: sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.


Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 27.05.2021 - 96 C 1358/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unterhaltspflichtiger im Ausland: Unterschiedliche Kaufkraft beider Länder muss bei Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

Der Ehemann hatte nach der Trennung Deutschland verlassen. Er lebt und arbeitet seitdem in Norwegen und macht deshalb erheblich höhere Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten geltend. Die Kaufkraft sei schließlich in Norwegen nachweislich kleiner. Mit der in den Unterhaltsleitlinien vorgesehenen Warmmiete von 480 EUR könne er dort keine Wohnung bezahlen, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei.

Das OLG hat daraufhin aus der Eurostat-Statistik die Lebenshaltungskosten ermittelt, danach das Einkommen beider Gatten ins Verhältnis gesetzt und dann hälftig verteilt. Der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt musste damit nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Hinweis: Spielt der grenzüberschreitende Fall in Europa - aber nicht in Norwegen, Island oder der Schweiz -, ist die Zuständigkeit nach der Europäischen Unterhaltsverordnung zu beurteilen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2021 - 13 UF 89/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kosten eines Erbscheins: Nachlassgerichte dürfen grundsätzlich auf Grundbucheintragungen abstellen

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass sich der erfolglose Antragsteller im Erbscheinsverfahren darauf berief, dass die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an der Immobilie falsch waren, weshalb von einem geringeren Geschäftswert ausgegangen werden müsse.

Das OLG hat klargestellt, dass das Nachlassgericht im Grundsatz immer auf die Eintragungen im Grundbuch abstellen dürfe. Abweichungen hiervon seien aber dann zulässig, wenn die abweichenden Eigentumsverhältnisse zwischen allen Beteiligten unstreitig sind oder sich zweifelsfrei aus öffentlichen Urkunden ergeben. In allen anderen Fällen sei es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, eine streitige materielle Eigentumslage im Wertfestsetzungsverfahren selbst zu klären. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch eingetragen hat. Das Nachlassgericht darf einen solchen Amtswiderspruch nicht einfach übergehen, es kann in einem solchen Fall die Wertfestsetzung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs aufschieben. Unbenommen bleibt dem Nachlassgericht, die Eigentumslage anhand einer summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu prüfen.

Hinweis: Ist die abweichende Eigentumslage bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens, wird das Verfahren zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Allgemeinen ausgesetzt.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2021 - 3 Wx 173/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Keine Bindung an Beweisvorschrift: Grundbuchamt entscheidet frei, ob einem Verkauf eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Ein Nacherbenvermerk kann im Grundbuch gelöscht werden, wenn entweder derjenige, zu dessen Gunsten der Vermerk eingetragen wurde, die Löschung bewilligt, oder wenn die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nachgewiesen wird. Ob der nach Ansicht der Nacherben zu günstige Verkaufspreis einer zu Lebzeiten durch die Vorerbin veräußerten Immobilie etwas an diesen Umständen ändert, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.

Der vorverstorbene Vater hatte seine beiden Kinder zu Nacherben und dessen (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Ehefrau zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Die Eheleute waren hälftig Miteigentümer einer neu errichteten Eigentumswohnung, die im Jahr 2004 für circa 210.000 EUR erworben wurde. Nachdem der Mann verstorben war, hatte die Frau mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 2015 die Eigentumswohnung veräußert. Dabei übertrug sie ihren eigenen Anteil schenkungsweise und den unter befreiter Vorerbschaft stehenden Miteigentumsanteil ihres Ehemanns gegen Zahlung eines Kaufpreises von 100.000 EUR. Ihr selbst wurde ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie durch den Erwerber eingeräumt. Der Eigentümer sowie die Nacherben stritten sich in der Folge darüber, ob der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden müsse. Die Nacherben vertraten die Ansicht, dass das Wohnungseigentum unter Wert veräußert wurde, weshalb es aus der Nacherbschaft nicht frei geworden sei.

Das OLG führte zunächst aus, dass der befreite Vorerbe befugt sei, entgeltlich über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück zu verfügen. Eine solche Verfügung sei auch dann wirksam, wenn der Nacherbe ihr nicht zugestimmt hatte. Entsprechend scheidet die Immobilie mit dem Vollzug der von dem Vorerben erklärten Auflassung wirksam und endgültig aus dem Nachlass aus - der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist zu löschen. Anstelle des veräußerten Grundstücks fällt die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung des Käufers in den Nachlass und steht nach Tod des Vorerben gemäß dessen Vermögenslage zu dem Zeitpunkt den Nacherben zu.

Ob eine Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie entgeltlich war - ihr also eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand - , kann das Grundbuchamt laut OLG anhand aller Umstände frei würdigen. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe einen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel ergeben sich nicht allein aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.

Hinweis: Tritt der Nacherbfall ein, ist der für den Vorerben erteilte Erbschein unrichtig geworden. Dieser ist von Amts wegen bei Bekanntwerden der Umstände einzuziehen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2021 - 3 Wx 125/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Dreimonatszeitraum: Ablehnung von Brückenteilzeit bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich - Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Eine Mitarbeiterin beantragte am 22.01. eine Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 33 Stunden für ein Jahr ab dem 01.04. Doch ihr Arbeitgeber meinte, dass der Antrag unwirksam sei, da die Mitarbeiterin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Außerdem lehnte er den Antrag wegen entgegenstehender dringender Betriebsgründe ab. Die Arbeitnehmerin meinte dagegen, ihr Antrag sei so auszulegen, als sei er zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt - nämlich drei Monate nach der Antragstellung. Schließlich klagte sie, doch das vergeblich.

Der Antrag auf Brückenteilzeit musste in Augen des BAG nicht auf einen späteren Beginn umgedeutet werden. Denn ein Arbeitgeber kann bei einem Antrag auf Brückenteilzeit nicht wissen, ob ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit insgesamt nach hinten verschieben will oder ob diese zum ursprünglich beantragten Termin enden soll.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also genau darauf achten, den Dreimonatszeitraum bei einer Brückenteilzeit einzuhalten. Der Antrag auf Gewährung einer Brückenteilzeit ist mindestens drei Monate vor dem Beginn zu stellen.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Voneinander unabhängig: Unterschiedliche Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Verjährte Ansprüche können in der Regel nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Mit der Problematik der Verjährung mussten sich auch die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München (OLG) auseinandersetzen.

Die im Jahr 2014 verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere Töchter sowie ein Testament, in dem sie eine Tochter sowie eine Enkelin zu Alleinerben eingesetzt hatte. Die nicht bedachten Töchter führten zunächst über mehrere Jahre einen Rechtsstreit vor dem Nachlassgericht im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins. Im November 2016 entschied das Nachlassgericht, dass die testamentarische Verfügung der Erblasserin wirksam war, und erteilte einen entsprechenden Erbschein. Letztlich rechtskräftig wurde diese Entscheidung im Jahr 2019.

In einem Folgeprozess im September 2020 machten die nicht bedachten Töchter Auskunftsansprüche gegenüber den Erben zur Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend. Bei den Pflichtteilergänzungsansprüchen ging es insbesondere um mögliche ausgleichspflichtige Schenkungen zu Lebzeiten der Erblasserin. Die Erben beriefen sich darauf, dass entsprechende Auskunftsansprüche verjährt seien, was das OLG zumindest teilweise bestätigt hat. Zu unterscheiden war zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Grundsätzlich gilt auch für Ansprüche aus der Erbschaft, dass diese nach drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung und von der Person des Erben erlangt hat oder zumindest hätte erlangen können.

Bezüglich der Pflichtteilsansprüche stellt das OLG auf den Beschluss des Nachlassgerichts im November 2016 ab. Die drei Voraussetzungen - insbesondere die Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung - hatten die Töchter damit bereits im November 2016 mit der Entscheidung des Nachlassgerichts. Entsprechende Ansprüche verjährten damit mit Ablauf des 31.12.2019, also vor Klageerhebung. Nicht verjährt waren hingegen die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Parteien stritten um die Frage von ausgleichspflichtigen Schenkungen durch die Erblasserin, wobei zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Erben nicht eingewandt haben, dass die Töchter Kenntnis von den Schenkungen gehabt hätten. Insoweit bejahte das Gericht den Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten.

Hinweis: Die Verjährung muss als sogenannte Einrede ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie wird nicht zwangsläufig im Rahmen eines Rechtsstreits von einem Gericht berücksichtigt.


Quelle: OLG München, Urt. v. 22.11.2021 - 33 U 2768/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten: Selbstfinanzierte Ausstattung der Mietsache muss dauerhaft unberücksichtigt bleiben

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Die Regelungen für eine Mieterhöhung ergeben sich aus dem Gesetz. Und dennoch sind Gerichte mit Einzelfällen betraut, deren konkreten Sachverhalte nicht im entsprechenden Gesetzestext wiederzufinden sind. Genau dafür gibt es beispielsweise das Amtsgericht Hamburg (AG), das im Folgenden darüber zu befinden hatte, welche wertsteigernden Maßnahmen sich Vermieter auf die Fahnen schreiben dürfen und welche eben nicht.

Eine Vermieterin verlangte eine Mieterhöhung für eine im Jahr 1918 erbaute Wohnung. Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrags ging sie davon aus, dass die Wohnung mit einer Zentralheizung und einem Bad ausgestattet ist. Die Mieterin entgegnete jedoch, dass sie selbst die Zentralheizung damals eingebaut habe. Das müsse bei der Berechnung der Vergleichsmiete als Grundlage der Erhöhung entsprechende Berücksichtigung finden.

Das sah das AG ebenfalls so. Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache - wie hier die Heizung - bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt.

Hinweis: Eine Mieterhöhung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt helfen und ein rechtssicheres Mieterhöhungsschreiben verfassen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 29.10.2021 - 49 C 119/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unzulässiger Anlockeffekt: Kontaktaufnahme nach "Geschenk"-Werbung darf nicht zur Kündigungsrücknahme missbraucht werden

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Wenn ein Kunde das Vertragsverhältnis beendet, ist der eine oder andere Anbieter verführt, den abtrünnigen Geschäftsparter irgendwie "an die Strippe" zu bekommen, um ihn versiert davon zu überzeugen, es sich doch noch einmal anders zu überlegen. Um dem entgegenzuwirken, ist Werbung als irreführend zu betrachten, die zu einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme verlocken könnte. Im Folgenden traf es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Mobilfunkanbieter, der noch versuchte, sich mit dem ungebilligten Missverhalten einer Mitarbeiterin aus der Affäre zu ziehen.

Ein Kunde hatte seinen Mobilfunkvertrag gekündigt. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, in der ihm ein Geschenk in Form eines Datenvolumens von 1 GB unter der Bedingung versprochen wurde, dass er bei der Hotline anrufe. Nach Anruf bei eben jener Hotline stellte sich dann jedoch heraus, dass eine Freischaltung dieses Datenvolumens nur dann in Betracht käme, wenn der Mann seine Kündigung zurückziehe. Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen. Er hielt das Verhalten des Mobilfunkanbieters für unlauter - und das zu Recht.

Es ist laut OLG durchaus irreführend, wenn dem Kunden bei der ihm gegenüber beworbenen Kontaktaufnahme mitgeteilt wird, dass das Datenvolumen nur dann gewährt werde, wenn er seine Kündigung zurücknähme. Ebenso sah das Gericht im Gegensatz zu der Argumentation des Mobilfunkunternehmens hier durchaus eine Wiederholungsgefahr. Zwar hatte der Mobilfunkanbieter geltend gemacht, es habe sich um einen "Ausreißer" gehandelt, da eine einzelne Mitarbeiterin entgegen seinen Anweisungen gehandelt habe - das ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss längerfristiger Verträge stets die genaue Kündigungsfrist notieren. So können die Verträge rechtzeitig gekündigt werden, ohne dass Termine und Fristen verpasst werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.2021 - 6 U 133/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angelegenheit der elterlichen Sorge: Behörde muss die Impfpflicht gegenüber beiden Sorgeberechtigten durchsetzen

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Nicht erst seit der Coronapandemie wird die Impfpflicht politisch diskutiert, denn eine solche gibt es bereits gegen Masern für Schüler und Lehrer, in Kitas und Ferienlagern (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Dort gilt die 2G-Regel, da neben einem Impfschutz auch die Immunität nach durchlebter Masernerkrankung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG).

Die Eltern eines achtjährigen Kindes waren offensichtlich Impfgegner und bestritten die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen des Infektionsschutgesetzes (IfSG). Sie waren der Behörde schon mit einer unrichtigen Impfbescheinigung und einer nicht akzeptierten Impfunfähigkeitsbescheinigung aufgefallen. Dann hatten sie eine Blutprobe eingereicht, die die Immunität des Kindes nachweisen sollte, wobei Zweifel bestanden, dass es sich um das Blut des Kindes handelte.

Vor dem OVG ging es um etliche rechtliche Aspekte, aber auch um einen familienrechtlichen: Die Behörde hatte ihre Bescheide nämlich nur an den Vater adressiert, nicht aber auch an die Mutter. Die Eltern lebten mit dem Kind zusammen und waren beide sorgeberechtigt. Da Impfentscheidungen aber eine Angelegenheit der elterlichen Sorge sind, über die nur beide gemeinsam entscheiden können, bedarf es einer behördlichen Anordnung gegenüber beiden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen.

Hinweis: Die ergangene Rechtsprechung zur Impfpflicht gegen Masern wird sich auf die eventuelle Impfpflicht gegen COVID-19 übertragen lassen.


Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.10.2021 - 3 M 134/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Angeblicher EC-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis zu nicht ausreichend geschützter PIN ist schwer zu entkräften

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Der Verlust der EC-Karte ist nicht nur ärgerlich sein, sondern kann auch zu wirtschaftlichen Schaden führen. Wenn man sich dann noch dem Vorwurf ausgesetzt sieht, an dem Drama selbst schuld zu sein, quält einen das natürlich zusätzlich. Ob und wann es sich lohnt, bei solch einer Unterstellung gegen seine Bank vor Gericht zu ziehen, weil diese sich eben deshalb weigert, den Verlust auszugleichen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Bank hatte einer Kundin eine EC-Karte zur Verfügung gestellt. Damit konnte die Frau unter Einsatz der ihr mitgeteilten PIN Bargeldabhebungen an Geldautomaten vornehmen. Eines Tages wurden innerhalb einer Stunde an einem Geldautomaten drei Bargeldauszahlungen in Höhe von insgesamt 990 EUR vorgenommen. Das Geld wurde vom Konto der Kundin abgebucht, die erst rund fünf Stunden nach der Abbuchung die Karte sperren ließ. Dabei gab sie an, dass ihr die Karte gestohlen worden sei, und forderte ihre Bank auf, die ihr die abgebuchten Beträge zu erstatten. Die Bank lehnte das ab. Die Bargeldabhebung sei schließlich nur mit der Original-EC-Karte durch Eingabe der PIN möglich. Deshalb gebe es für die Bank einen Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der das Geld abgehoben habe, Kenntnis von der PIN gehabt haben muss, weil diese nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Das wollte die Bankkundin nicht auf sich sitzen lassen, da sie in dem Umstand, dass sich die Bank auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, eine wissentliche unlautere Irreführung sah. Jedenfalls wurde die Bank verklagt, es zu unterlassen, das Geld nicht zu erstatten und sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen, dass sie als Karteninhaberin die PIN nicht ausreichend geheim gehalten habe.

Das OLG sah sei jedoch keine Irreführung durch das Berufen auf Anscheinsbeweis bei angeblich entwendeten EC-Karten. Eine irreführende geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.

Hinweis: Haben Sie eigentlich die Telefonnummer zum Sperren ihrer Kontokarten immer parat? Denn nach Diebstahl oder anderweitigem Verlust der Bankkarten gilt es stets, die Karte schnellstmöglich sperren zu lassen. Notieren Sie sich deshalb die Rufnummer zur Sperrung Ihrer Karte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.09.2021 - 6 U 68/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutter dankt mit Grundstück: Wer seine Eltern pflegt, darf Schenkung erhalten

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.

In dem zum entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1996 ein Testament errichtet, in dem es sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück als Erbe erhalten sollte. Nach dem Tode des Ehemanns schenkte die überlebende Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister folglich über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts.

Das LG hat die Klage des Bruders allerdings abgewiesen. Denn ein Anspruch bestehe laut Gericht nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns vorgenommen hätte, es sich somit um eine missbräuchliche Verfügung gehandelt hätte. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Erblasserin im Eigeninteresse gehandelt hatte. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter sowohl vor der Übertragung als auch im Gegenzug für die Schenkung Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbracht habe.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 - 1 O 222/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mülltonnen auf Radweg: Rechtzeitig erkennbare Gefahren stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Radler und unerwartete Hindernisse beschäftigen mit steigendem Verkehrsaufkommen auf zwei Rädern auch zunehmend die Gerichte. Im Folgenden wurde das Landgericht Frankenthal (LG) mit der Frage befasst, wie es zu einem Unfall kommen konnte, wo die ursächlichen Hindernisse doch rechtzeitig zu erkennen waren.

Ein Mann war auf seinem Rad auf einem Radweg unterwegs, als er eben dort zwei Mülltonnen erblickte. Sein Versuch, diesen mit knappem Abstand auszuweichen, misslang - er fuhr gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich daraufhin schwer. Von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen verlangte er daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Antwort auf die Frage, wie es zu dem Unfall habe kommen können, lag für das LG nahe: Die Klage hatte wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts kann das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg selbstverständlich durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Denn die Tonnen seien ein "ruhendes Hindernis", durch das der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennbar ist, muss der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, ist der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Auch hier habe der Radfahrer den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es erst zu dem Sturz habe kommen können.

Hinweis: Verkehrssicherungspflichten dienen nur der Beseitigung von Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind. Erkennbare Gefahren, vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, lösen keine Verkehrssicherungspflicht aus. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen kann wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.09.2021 - 4 O 25/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mutwillige Klage: Vor dem Gang vors Familiengericht sollte ein Einigungsversuch durch andere Stellen stehen

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist ein staatliches Instrument, das die Durchsetzung des eigenen Rechts auch Menschen mit geringen bzw. keinen Geldmitteln ermöglichen soll. Dass dieses Ass jedoch nicht aus dem Ärmel gezogen werden sollte, bevor mildere Mittel als der offizielle Klageweg probiert worden sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Eine Kinderärztin hatte die Frühförderung eines Kindes empfohlen, aber der Vater hatte nicht zugestimmt. Darauf beantragte die Mutter beim Familiengericht, dies allein entscheiden zu dürfen. Weil sie sich keinen Anwalt leisten konnte, beantragte sie dafür VKH. Das in der Sache zuständige Amtsgericht (AG) wollte zunächst wissen, ob es eine gemeinsame Beratung der Eltern beim Jugendamt gegeben habe, was verneint wurde. Im weiteren Verlauf stimmte der Vater außergerichtlich der Frühförderung zu und erklärte, er sei nie dagegen gewesen, sondern habe sich nicht gut informiert gefühlt. Das Verfahren war somit zwar erledigt, aber die Kosten des Anwalts der Mutter waren jedoch noch offen. Diese Kosten bekam die Mutter auch nicht von der Staatskasse - nicht nach dem AG und nicht nach dem OLG.

Es ist letztendlich auch laut OLG mutwillig gewesen, sofort zu klagen, statt zuerst kostenfreie Angebote - beispielsweise durch das Jugendamt - zu nutzen, wie es auch Selbstzahler getan hätten. Erst wenn außergerichtliche Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder gar eine besondere Dringlichkeit besteht, ist die VKH grundsätzlich zu gewähren.

Hinweis: In vielen Städten hat das Jugendamt die Elternberatung an freie Träger delegiert. Sie müssen regional klären, welche Voraussetzungen an den vergeblichen Einigungsversuch geknüpft werden, und dazu auch dem Gericht etwas vortragen. Das betrifft alle Kindschaftssachen wie das Sorge- und Umgangsrecht.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2021 - 13 WF 189/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Unerfahrene Reiterin: Auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführender Schaden schließt Schmerzensgeldanspruch aus

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Da Reiten ein nicht ganz ungefährlicher Sport ist, ist es umso wichtiger, dass bei der sehr körperlichen Zusammenarbeit von Mensch und Tier die Kommunikation stimmt. Denn kommt es zu einer Verletzung des Reiters oder einer dritten Person, steht mit der Haftungsfrage auch die Frage im Raum, ob die Tiergefahr oder ein Reitfehler dafür ausschlaggebend war. Im Folgenden war es am Oberlandesgericht Oldenburg (OLG), auf diese Frage eine Antwort zu finden.

Eine nicht sonderlich reiterfahrene Frau stieg auf den Rücken eines Pferds, das sichtlich nervös war. Die Reiterin rutschte schließlich mit dem Fuß aus dem Steigbügel und hatte deshalb absteigen müssen. Nach dem Wiederaufstieg aufs Pferd wechselte dieses vom Trab in den Galopp. Dabei fiel die Frau vom Pferd und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie litt nach der Bewusstlosigkeit an einem Schädel-Hirn-Trauma und verlangte Schmerzensgeld von der Halterin des Pferds. Diese jedoch meinte, die Reiterin habe dem Tier durch ein Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Insoweit habe das Tier lediglich gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf einer Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin hatte ausgesagt, das Tier sei ganz normal und sanft in den Galopp übergegangen. Die gegnerische Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte der Reiterin bereits freiwillig 2.000 EUR Schmerzensgeld gezahlt. Die Frau wollte jedoch mehr Geld - vergeblich.

Denn laut Beweisaufnahme durch das OLG war es auch möglich, dass die Reiterin tatsächlich aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hat. Das wäre jedoch für eine Zahlung von Schmerzensgeld erforderlich gewesen.

Hinweis: Es ist stets sinnvoll, die Gefahren, die von einem Tier ausgehen, zu versichern. Das gilt insbesondere bei Pferden und Hunden. Wenn es dann einmal zu einem Schaden kommt, steht eine Versicherung hinter dem Halter.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 19.10.2021 - 2 U 106/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kindeswohl im Mittelpunkt: Eine Steigerung des Umgangs auf hälftiges Wechselmodell trotz elterlicher Uneinigkeit möglich

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Wie sehr sich elterliche Vorstellungen über die Belastbarkeit der eigenen Kinder von deren eigenen Vorstellungen unterscheiden, zeigt der folgende Fall, der final beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete. Denn während Vater und Mutter sich über den Umfang des Umgangs uneins waren, hatte das betreffende Kind bereits ganz klare Vorstellungen zum getrennten Familienleben.

Es ging um ein siebenjähriges Mädchen, das als Zweijährige nach der Trennung der Eltern beim Vater auf dessen Bauernhof wohnen blieb, während die Mutter weiter weg zog. Anfangs hatte die Mutter alle 14 Tage Umgang an einem kurzen Wochenende. Schließlich zog die die Mutter wieder in die Nähe des Vaters und wünschte sich ein paritätisches Wechselmodell. Zunächst bekam sie einen erweiterten Umgang; 14-tägig freitags bis dienstags, schließlich bis mittwochs. Der Vater meinte, dies würde ausreichen, und betonte, dass es für das Kind wichtig sei, einen Lebensmittelpunkt zu haben.

Das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der im Laufe des Verfahrens ausgedehnte Umgang nicht zu einer Überforderung des Kindes geführt habe. Es sei mit beiden Familiensystemen (Stiefeltern, Stiefgeschwister, Großeltern) vertraut und komme damit zurecht. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Der Verfahrensbeistand unterstützte die Mutter: Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern. Es führe bei dem Kind zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen, und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung. Auch das Jugendamt hatte sich für ein Wechselmodell ausgesprochen, weil die gute Bindung zu beiden Elternteilen hierdurch gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne.

Auch für das OLG war das Wechselmodell die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Umgangsregelung. Keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist nämlich, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind.

Hier gab es zu beiden Eltern eine sichere Bindung und bei der Mutter auch schon erlebten Alltag. Das Mädchen habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten und den jeweiligen Urlauben mit beiden Elternfamilien berichtet. Hierbei kamen keinerlei Präferenzen für das Leben in dem einen oder dem anderen Haushalt zum Ausdruck. Sie vermisse jeweils den Elternteil, bei dem sie sich gerade nicht aufhalte. Wenn für das Kind nach seinen Bekundungen beide Elternteile gleichermaßen von Bedeutung sind, dann ist es nur folgerichtig, wenn diese Bindung an beide Elternteile mit einer paritätischen Betreuung gestärkt und aufrechterhalten wird. Die organisatorischen Schwierigkeiten seien überschaubar und nicht viel höher als beim jetzigen Modell. Nach Ansicht des OLG überwiegen die Vorteile des Wechselmodells. Die Auffassung des Kindesvaters, das Kind benötige einen Lebensmittelpunkt, werde nicht durch human- oder sozialwissenschaftliche Forschungsergebnisse abstrakt gestützt. Positiv war die Feststellung, dass beim Kind kein Loyalitätskonflikt erkannt werden konnte. Die erforderliche grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern war vorhanden.

Hinweis: In der Praxis sind es zumeist die Väter, die statt eines Wochenend- oder erweiterten Umgangs ein Wechselmodell einklagen. Dabei scheitert das Wechselmodell in der Regel an der Hochkonflikthaftigkeit der Eltern und dem darauf beruhenden Loyalitätskonflikt der Kinder, ohne dass es darauf ankommt, wer den Konflikt verursacht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.10.2021 - 6 UF 14/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2022)

Mängelgewährleistungsrecht beim Pferdekauf: Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen nicht automatisch für eine chronische Erkrankung

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet - so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Es ging um den Kauf eines Hengstes für 65.000 EUR von einem Zucht- und Ausbildungsstall. Das Tier wurde ärztlich untersucht, besichtigt und reiterlich erprobt. Drei Monate nach dem Kauf kam es plötzlich zu Problemen: Eine Tierärztin diagnostiziert dabei unter anderem einen offenen rechten Maulwinkel. Zweieinhalb Jahre später trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und behauptete, dass das Pferd bereits bei Übergabe diese Probleme gehabt habe. Es würde schließlich eine Vernarbung in der Mundhöhle vorliegen. Daher klagte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Recht erhielt sie jedoch nicht.

Das OLG meinte, Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich genommen nicht für eine chronische Erkrankung. Es handelt sich vielmehr um einen Befund, der aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zulässt. Damit lag für die Richter der Mangel bei der Übergabe des Pferds noch nicht vor - und eine Rückabwicklung kam nicht in Betracht. Die Käuferin musste das Pferd behalten und hatte auch keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, Aufwendungen für Unterhalt, Tierarztkosten und Transport.

Hinweis: Tiere sind im deutschen Recht zwar keine Sachen, sie werden aber als solche behandelt. Deshalb kommt das Mängelgewährleistungsrecht auch bei Tieren zur Anwendung.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.09.2021 - 6 U 127/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2022)