Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Auf Raten gezahlte Heizungserneuerung erst bei vollständiger Begleichung absetzbar

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, dass im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 EUR in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Ab März 2021 zahlte das Paar den Rechnungsbetrag in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 EUR ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 EUR von seinem Konto abflossen.

Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 EUR. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Ermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht komme. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und verwies darauf, dass der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden müsse, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.

Das Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den "Abschluss der Maßnahme" an, was nach Gerichtsmeinung die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung führt zur Abmilderung der Progressionswirkung, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Die Kläger wurden in den Jahren 2012 und 2013 zusammen veranlagt. Sie sind beide Beamte und wurden von ihrem jeweiligen Dienstort an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die Versetzungen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und danach noch mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung an eine "Wunschbehörde" erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger für die Fahrten zur Ausbildungsstätte Reisekosten geltend.

Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrten seien nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Hilfsweise erfolge die Beurteilung mittels quantitativer Kriterien.

Im Streitfall seien die Kläger zwar an die Ausbildungsstätte versetzt, ihr jedoch nicht dauerhaft zugeordnet worden. Die Ausbildungsstätte sei daher nicht die erste Tätigkeitsstätte. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung des Sachverhalts.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Fehlender Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Im Kaufvertrag wurde auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG hingewiesen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien waren vermerkt. Der Käufer verpflichtete sich zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach Rumänien und dessen Abmeldung am 23.07.2018. Zudem erhielt er vom Kläger eine Gelangensbestätigung, die er nach seiner Ankunft in Rumänien zurücksenden sollte, was trotz mehrfacher Mahnungen ausblieb.

In 2020 wurde der Fall aufgrund einer Anfrage der rumänischen Steuerbehörde überprüft, da der Käufer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte. Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug zunächst vereinbarungsgemäß abgemeldet, jedoch am 01.08.2018 auf einen rumänischen Staatsbürger in Deutschland erneut angemeldet und am 22.08.2018 wieder abgemeldet wurde. Am 28.09.2018 wurde der Pkw dann in den Niederlanden zugelassen. Das Finanzamt qualifizierte den Vorgang daher als steuerpflichtigen Umsatz.

Die Klage des Steuerberaters wurde abgewiesen. Mangels Gelangensbestätigung oder anderer objektiver Nachweise, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Rumänien verbracht wurde, war die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen, da dieser nur greift, wenn die Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt sind. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Maßnahmen hätte ergreifen können, um den Vorgang rechtssicher abzuwickeln. So hätte er beispielsweise die Umsatzsteuer als Kaution bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung einbehalten oder die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erst nach Eingang der Bestätigung erstellen können.

Hinweis: Verkäuferschutz sieht anders aus. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aufnimmt und die weitreichenden praktischen Folgen dieses Urteils prüft.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Digitalisierung konkret: Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, E-Rechnungen ab dem 01.01.2027 auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 EUR erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.

Grundsätzlich müssen E-Rechnungen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format erstellt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Es können auch andere interoperable Formate verwendet werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.

Hinweis: Das finale BMF-Schreiben ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung in Deutschland. Es bietet Regelungen und Übergangsfristen, um Unternehmen bei der Anpassung zu unterstützen. Viele Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, wurden berücksichtigt, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den notwendigen neuen Vorgaben vertraut machen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Geschäftsführerhaftung: Wann muss der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft haften?

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

In 2006 wurde die X-GmbH (Steuerschuldnerin) gegründet. Geschäftsführerin war die Antragstellerin. Diese war gleichzeitig auch geschäftsführende Gesellschafterin der A-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der Z-GmbH. Die A-GbR erbrachte verschiedene Planungsleistungen, aus denen sich Vergütungsansprüche gegenüber der Steuerschuldnerin und der Z-GmbH ergaben. Die Steuerschuldnerin wiederum hatte Gegenansprüche gegenüber der A-GbR. Ab 2013 kam es zu diversen Verrechnungen zwischen den Gesellschaften. Mit Haftungsbescheid vom 12.10.2023 nahm das Finanzamt die Antragstellerin in Haftung, da die Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuer 2020 nicht entrichtet worden waren. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein.

Der Antrag vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob die Antragstellerin gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht ausreichen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, alle Gläubiger im gleichen Umfang befriedigt werden müssen. Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ganz oder teilweise aussetzen, wenn wie hier im Streitfall bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, ob die durchgeführten Verrechnungen zulässig waren.

Die Geschäftsführerin kann in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Bei der Haftung für Umsatz- und Körperschaftsteuer ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten, wonach die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Vertreters einen auf dessen schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführenden Vermögensschaden voraussetzt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Sie hat den Fiskus nicht benachteiligt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Arbeitnehmer aufgepasst: Wann Kosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sind

Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.

Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.

Hinweis: Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts ist für das Finanzamt wichtig, wann und wie lange die jeweilige Wohnung genutzt wird, wie groß diese ist und wie sie ausgestattet ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der dorthin unternommenen Heimfahrten und die Frage, zu welchem Ort die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen.

Ein eigener Hausstand (Hauptwohnung) setzt voraus, dass die Wohnung aus eigenem Recht, beispielsweise als Eigentümer oder als Mieter, genutzt wird und dass sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Haushaltsführung zumindest beteiligt. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden. Kein eigener Hausstand und somit keine doppelte Haushaltsführung liegen vor, wenn Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern kostenlos lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnen.

Hinweis: Bagatellbeträge reichen als Haushaltskostenbeteiligung nicht aus, denn diese muss monatlich bei mehr als 10 % der laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) liegen.

Wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, dürfen die Kosten der Zweitwohnung (Unterkunftskosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Eingerechnet werden dürfen hier beispielsweise die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Ist der Arbeitnehmer selbst Eigentümer der Zweitwohnung, darf er Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die Schuldzinsen seiner Immobilienfinanzierung abziehen.

Auch Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar ist zudem eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, der zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort liegt (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), somit also nur für die einfache Wegstrecke.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen: Neue Regelung zu Telekommunikationszahlungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

Kern der Neuregelung ist die Einfügung eines Absatzes 16c nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b UStAE. Danach gelten Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter aufgrund der vorzeitigen, vom Kunden initiierten Vertragsauflösung erhält, als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung. Diese sogenannten Ausgleichszahlungen werden somit umsatzsteuerlich als Dienstleistungsentgelt eingeordnet.

Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen, da sie als Vergütung für die ursprünglich vertraglich vereinbarte Dienstleistung betrachtet werden, auch wenn diese vorzeitig beendet wurde. Die Änderung betrifft insbesondere Verträge mit festen Mindestlaufzeiten, die vom Kunden vorzeitig beendet werden, wofür Telekommunikationsanbieter entsprechende Ausgleichszahlungen einfordern.

Hinweis: Das BMF betont zudem, dass die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Mit dieser Klarstellung schafft das BMF eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Telekommunikationssektor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tranchenweiser Verkauf eines Solarparks: Unternehmensaufteilung schließt Steuerbefreiung aus

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb einen Solarpark, dessen erzeugten Strom sie in das öffentliche Netz einspeiste und dafür nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wurde. 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage in räumlich abgegrenzten Teilen an zehn verschiedene KGs, wobei sie die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur behielt und den KGs jeweils zur Nutzung überließ. Jede KG konnte mit ihrem jeweiligen Anlagenteil nur zwischen 8,5 % und 12,5 % der ursprünglichen Produktionskapazität der Klägerin erreichen.

Der gesamte so erzeugte Strom wurde von den KGs an die Klägerin geliefert, die die Einspeisung ins Netz und die Abrechnung der Einspeisevergütung organisierte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, es habe sich bei den Veräußerungen um steuerfreie Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt.

Das FG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt seien. Es begründete dies mit einer fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin. Dem Urteil zufolge muss die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung bezogen - also für jeden Erwerber gesondert - erfolgen. Ausschlaggebend für die hier getroffene Entscheidung waren die unterschiedlichen Produktionskapazitäten.

Die Erwerberinnen konnten jeweils nur einen Bruchteil der vormaligen Leistung der Klägerin erbringen, was zu einer erheblichen Zersplitterung der Geschäftstätigkeit führte. Dieser Unterschied mache eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der Erwerberinnen mit der Tätigkeit der Veräußerin unmöglich und widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, der lediglich vollständige Unternehmensübertragungen von der Umsatzsteuer befreien solle.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Umsatzsteuer: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Vorsteuerberichtigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.

Im Besprechungsfall plante der Kläger, ein Grundstück mit einem ehemaligen Gutshof in einen Ferienpark mit barrierefreien Appartements und Freizeitangeboten umzubauen. Seine finanzielle Situation zwang ihn jedoch Ende 2015, das Projekt zunächst auszusetzen. Im Jahr 2019 veräußerte er das Grundstück dann für 650.000 EUR an eine Immobilien-GmbH ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Satzungsgemäßer Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien. Das Finanzamt qualifizierte diesen Verkauf als steuerfreie Grundstücksveräußerung und verlangte eine Berichtigung der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Das FG gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung eines funktionsfähigen Betriebs oder Unternehmensteils erforderlich, so dass eine Fortführung durch den Erwerber möglich ist. Maßgeblich ist dabei die Absicht des Erwerbers, das Unternehmen in der vom Veräußerer vorgesehenen Weise weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall plante die Erwerberin jedoch nicht die Nutzung des Grundstücks als Ferienpark (den es im Übrigen nie gegeben hat), sondern für Wohnzwecke. Somit besteht keine hinreichende Übereinstimmung oder Kontinuität im Unternehmenszweck, was die Annahme einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt.

Da eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgeschlossen ist, wird die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfrei behandelt. Die Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung erfordert, dass der Kläger den Vorsteuerabzug für die bisherigen Herstellungskosten und Ausgaben berichtigt. Dies betrifft hier etwa 182.000 EUR der bereits geltend gemachten Vorsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Gewinnermittlung: Berücksichtigung von aufgrund einer Täuschung gezahlten Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind - wie es der Begriff schon sagt - Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.

Betriebsausgaben sind - wie es der Begriff schon sagt - Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.

Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Die Gewinnermittlung erfolgte per Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte es eine Rechnung der A-GmbH für Übernachtungen nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesfinanzministerium erhalten. Der Bruder des Klägers war bezüglich der Ausstellung von Scheinrechnungen an die A-GmbH herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.

Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Der Gewinn wurde nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Das FA führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte das FA eine Rechnung für Übernachtungen von der A-GmbH nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesministerium für Finanzen erhalten. Der Bruder des Klägers war an die A-GmbH bezüglich der Ausstellung der Rechnung herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.

Die Klage vor dem FG war im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger machte Übernachtungskosten geltend. Der Senat hat zwar keine Zweifel, dass Sicherheitsdienstleistungen erbracht wurden und die Mitarbeiter vor Ort dort auch übernachtet haben. Erhebliche Zweifel hat er aber daran, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Denn es gab die Information eines Subunternehmers des Klägers, dass die Übernachtungskosten von einem anderen Unternehmen getragen wurden.

Des Weiteren kann der an den Bruder ausgezahlte Betrag nicht als Betriebsausgabe aufgrund betrügerischen Handelns eines Mitarbeiters berücksichtigt werden. Denn der Kläger hatte seinen Bruder nicht ausreichend kontrolliert. Ein ordnungsgemäßer Kaufmann hätte die ihm vorgelegten Rechnungen zumindest auf Plausibilität geprüft und so festgestellt, dass zum Beispiel die angegebene Personenzahl falsch war. Der Kläger hatte aber aus privaten Gründen auf eine solche Kontrolle verzichtet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Ob und wie oft das Finanzamt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, hat verschiedene Gründe. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben - beispielsweise kann man in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.

Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Betriebsaufgabe: Veränderung der Abschreibung nach Überführung ins Privatvermögen

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Die Klägerin, eine KG, ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Zum 01.01.2007 kam es zu einer Entprägung, da dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Für 2007 erklärte die Klägerin einen Aufgabeverlust, da die gemeinen Werte der Wohnblöcke unter den Buchwerten lagen. Zudem erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und berücksichtigte hierbei die Abschreibung. Am 07.06.2016 wurde nach einer Außenprüfung ein geänderter Bescheid für 2007 erlassen, in dem der Teilwert für die Wohnblöcke erhöht wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolgreich, so dass das Finanzamt (FA) die Teilwerte änderte. Als Konsequenz daraus wurden auch die Vermietungseinkünfte für die Jahre 2008 bis 2011 erhöht, da die Abschreibung nun von dem niedrigeren Teilwert erfolgte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Entprägung der KG erfolgte eine Entnahme der Wohnblöcke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wurden vom FA zu Recht geändert. Nach der Abgabenordnung kann das FA, wenn ein Bescheid aufgrund eines Einspruchs geändert wird, auch die richtigen steuerlichen Folgerungen für den gesamten Sachverhalt ziehen. Der Aufgabegewinn zum 01.01.2007 wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin geändert.

Aufgrund dieser Änderung konnte das FA die Feststellungsbescheide für die Vermietungseinkünfte ab 2008 auch an die niedrigeren Teilwerte anpassen und so die Abschreibung reduzieren. Im Übrigen sind die Änderungen der Bescheide rechtzeitig - also innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids - erfolgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei

Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.

Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.

Um dies umzusetzen, wurde der UStAE in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt angepasst: Nach Nr. 3 wird eine neue Nr. 4 hinzugefügt, die explizit klarstellt, dass Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadenersatz) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind, profitieren auch die Beteiligten in bereits laufenden Verfahren von dieser Klärung.

Für Zahlungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgen, gilt eine Übergangsregelung. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von einer Entgeltminderung im Sinne des § 17 Umsatzsteuergesetz ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.

Hinweis: Die Anpassung durch das BMF schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die durch Kartellabsprachen geschädigt wurden, aber auch für die Schädiger, die zur Begleichung eines Kartellschadens Vergleichszahlungen leisten müssen. Durch die Einstufung als echter Schadenersatz sind solche Zahlungen umsatzsteuerfrei, was eine präzisere rechtliche Grundlage und eine Vereinfachung in der Steuerpraxis bedeutet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.

Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter "Zuhilfenahme" der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahrs als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den früheren Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass erhaltene Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug wieder mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalgewinnen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt.

    Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.

  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

Die ungarische Steuerbehörde verweigerte bisher die Anerkennung solcher Zahlungen als Grundlage für eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Die ungarische Regierung argumentierte bislang, es handle sich bei den Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger um eine Steuer, die nicht als Preisnachlass gewertet werden könne.

Zu dieser Problematik hat der EuGH aktuell geurteilt. Die Generalanwältin hatte im Juni 2024 ihre Schlussanträge eingereicht und sich für eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausgesprochen. Laut Urteil des EuGH steht Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die es einem pharmazeutischen Unternehmen untersagt, die Bemessungsgrundlage nachträglich zu reduzieren, wenn es Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet. Diese Zahlungen stammen aus den Einnahmen, die das Unternehmen mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt.

Der EuGH stellte fest, dass diese Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen. Zudem können sowohl die Zahlungen, die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleistet werden, als auch die Investitionen des Unternehmens in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Betrag, der an den staatlichen Krankenversicherungsträger zu zahlen ist, wird von der Steuerbehörde eingezogen und umgehend an den entsprechenden Träger weitergeleitet. Damit wird Pharmaunternehmen auch in Ungarn die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bemessungsgrundlage nachträglich anzupassen und eine Erstattung zu beantragen.

Hinweis: Unternehmen der Pharmaindustrie, die (auch) in Ungarn tätig sind, sollten ihre Zahlungen an staatliche Krankenversicherungsträger sorgfältig prüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Haftung für betriebliche Steuerschulden: Wann "dient" ein Gegenstand einem Unternehmen?

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.

Unerheblich ist hingegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, recht schnell zum Haftungsobjekt werden können. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Schwarze Auslandskonten: Steuerstrafverfahren gegen Geheimagenten ausgesetzt

Haben Geheimagenten eine Lizenz zum Steuern sparen? Diese interessante Frage beschäftigt momentan verschiedene Gerichte in Nordrhein-Westfalen. Anlass ist der Fall eines Geheimagenten, der seine Auslandskonten offenbar nicht vor dem Fiskus geheim halten konnte und dem in einem Verfahren vor dem Landgericht Bochum (LG) nun eine Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen wird. Der Vorwurf: Er soll gegenüber seinem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten verschwiegen haben.

Haben Geheimagenten eine Lizenz zum Steuern sparen? Diese interessante Frage beschäftigt momentan verschiedene Gerichte in Nordrhein-Westfalen. Anlass ist der Fall eines Geheimagenten, der seine Auslandskonten offenbar nicht vor dem Fiskus geheim halten konnte und dem in einem Verfahren vor dem Landgericht Bochum (LG) nun eine Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen wird. Der Vorwurf: Er soll gegenüber seinem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten verschwiegen haben.

Der Agent beruft sich darauf, dass es sich bei den fraglichen Geldern um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handele, der vom Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß genutzt worden, um seine operativen Einsätze als Geheimagent zu finanzieren. Über die steuerrechtlichen Fragen hierbei wird derzeit noch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf geführt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass das vor dem LG geführte Steuerstrafverfahren auszusetzen ist. Im vorliegenden Fall stehen staatliche Geheimhaltungsinteressen (hinsichtlich der Geldflüsse im Zusammenhang mit einer geheimdienstlichen Tätigkeit) in Konflikt mit dem staatlichen Steueranspruch. Für die Entscheidung im Strafverfahren ist daher (auch) die Rechtsfrage maßgeblich, ob die Einkünfte in einer solchen Konstellation steuerrechtlich überhaupt erklärt werden müssen. Diese Rechtsfrage ist nun zunächst durch die Finanzgerichte zu beantworten.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Besteuerung der mutmaßlich geheimen staatlichen Treuhandgelder äußern wird. Sollte ein gewöhnlicher Steuerzahler mit schwarzen Auslandskonten entdeckt werden, kann er sich gegenüber seinem Finanzamt wohl kaum auf staatliche Geheimhaltungsinteressen berufen. Der Ausgang des Verfahrens dürfte daher nur für Steuerzahler richtungsweisend sein, die tatsächlich in geheimer Mission unterwegs sind.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Verspätungszuschlag: Kann auch bei Erstattungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden?

Es gibt Dinge, deren Erledigung man gerne vor sich herschiebt. Dazu gehört bei vielen Menschen die Steuererklärung. Aber irgendwann muss man sich doch mit dem Thema befassen. Und da das Finanzamt (FA) nicht ewig wartet, gibt es natürlich Fristen, bis zu denen die Steuererklärung abgegeben werden muss. Wird sie zu spät eingereicht, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. So soll die Fristüberschreitung "schmerzhaft" werden und der Steuerpflichtige dazu bewegt werden, die nächste Erklärung rechtzeitig abgeben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.

Es gibt Dinge, deren Erledigung man gerne vor sich herschiebt. Dazu gehört bei vielen Menschen die Steuererklärung. Aber irgendwann muss man sich doch mit dem Thema befassen. Und da das Finanzamt (FA) nicht ewig wartet, gibt es natürlich Fristen, bis zu denen die Steuererklärung abgegeben werden muss. Wird sie zu spät eingereicht, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. So soll die Fristüberschreitung "schmerzhaft" werden und der Steuerpflichtige dazu bewegt werden, die nächste Erklärung rechtzeitig abgeben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.

Der Kläger ließ seine Einkommensteuererklärung 2020 durch eine Steuerberaterin erstellen. Die Erklärung wurde am 29.03.2023 elektronisch eingereicht. Aufgrund der Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer ergab sich eine Steuererstattung. Das FA setzte einen Verspätungszuschlag von 175 EUR fest, da die Erklärung erst nach dem 31.08.2022 (Abgabefristende) eingegangen war.

Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, seine Steuererklärung erstmalig und nur geringfügig verspätet abgegeben zu haben. Zudem habe die Veranlagung zu einer Erstattung geführt.

Das FG gab der Klage statt. Der Verspätungszuschlag wurde aufgehoben. Das FA habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Verspätungszuschlag könne nicht festgesetzt werden, wenn die Veranlagung zu einer Erstattung geführt habe. Der Kläger habe die Erklärung zwar eindeutig zu spät eingereicht und auch keine Gründe vorgetragen, wonach die Verspätung entschuldbar gewesen wäre. Jedoch sei bei einer Nullfestsetzung oder Erstattung eine gebundene Festsetzung ausgeschlossen. Ein Verspätungszuschlag sei in diesem Fall nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt.

Allerdings könne der Meinung des FA nicht gefolgt werden, dass für die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich auf das Verschulden des Steuerpflichtigen abzustellen sei. Das FA habe auch keine Erwägungen dazu angestellt, aus welchen Gründen trotz der Erstattung ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sei. Insbesondere fehle es an Ausführungen zur Bedeutung der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung.

Hinweis: Sie müssen sich keine Gedanken über die Fristeinhaltung machen, wenn Sie Ihre Steuererklärung in unsere Hände geben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Weitervermietungsmodell: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis scheidet aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietet. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungsanbieterin geklagt, die Konzernmutter und ertrag- wie umsatzsteuerliche Organträgerin war.

Zum Konzern gehörten (in der Rechtsform einer GmbH organisierte) Organgesellschaften, welche die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien an die gleichfalls zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Diese GmbH fungierte als zentrale Managementgesellschaft und war selbst nicht Eigentümerin von Grundstücken. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwestergesellschaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke (sog. Weitervermietungsmodell). Die Pachtzahlungen an die Schwestergesellschaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Pacht nahm sie nicht vor.

Die Organgesellschaften mit Immobilienbestand beanspruchten für sich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt brachte jedoch nur die Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts in Ansatz. Das Finanzgericht gewährte der Klägerin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in erster Instanz, berücksichtigte jedoch auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen.

Der BFH gab nun der Revision des Finanzamts statt. Nach Gerichtsmeinung hatten die Organgesellschaften zwar ausschließlich ihren eigenen Immobilienbestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung erfüllt. Die durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten standen der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen.

Hintergrund: Bei einer Organschaft ist der Gewerbeertrag des Organkreises durch Addition der getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zu bestimmen. Dabei sind unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen herauszurechnen, so dass Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen führen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen. Auch im sog. Weitervermietungsmodell sind nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften zu betrachten.

Hinsichtlich dieser organkreisinternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organgesellschaft durch die Pachtaufwendungen der anderen Organgesellschaft neutralisiert. Daher wäre die Korrespondenz zwischen der Aufwand- und der Ertragseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (zumindest teilweise gewerbesteuermindernd) abgezogen werden könnten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?

An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.

An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.

Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich in 2012. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Trennungsunterhalt und Unterhalt für die beiden bei der Klägerin lebenden Kinder. Als Zugewinnausgleich erhielt die Klägerin ein vermietetes Grundstück und eine Ausgleichszahlung. Ab 2013 arbeitete sie auch wieder in Teilzeit. Da keine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt getroffen werden konnte, erhob die Klägerin Ende 2013 Klage. Ihr Mann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.

Nach der Scheidung im Jahr 2014 sprach das Amtsgericht der Klägerin einen zeitlich befristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalt von knapp 600 EUR zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Parteien auf einen nachehelichen Unterhalt von 900 EUR mit einer längeren Befristung.

Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Prozesskosten als Werbungskosten berücksichtigt, da die Klägerin die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuerte. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil allerdings auf, da es sich bei den Prozesskosten nicht um Werbungskosten handelte. Er verwies die Sache zurück an das FG zur Prüfung, ob gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

Das FG hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung müsse die Gefahr bestehen, dass ohne den Prozess ein Verlust der Existenzgrundlage drohe. Für die Beurteilung, ob eine Existenzgefährdung vorliege, sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Daher sei bei der Prüfung das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass es der Klägerin aufgrund ihrer hohen Qualifikation und Berufserfahrung gelungen sei, immer wieder nahtlos eine neue - wenn auch befristete - Anstellung zu finden. Ihre Existenzgrundlage sei daher nicht bedroht gewesen.

Hinweis: Sofern Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt

Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.

Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.

Beispiel: Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 EUR und einem Kind springt durch den Entlastungsbetrag ein Steuervorteil von etwa 1.232 EUR pro Jahr heraus. Das sind also gut 100 EUR, die monatlich zusätzlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 EUR pro Jahr.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt des Alleinerziehenden leben und dort gemeldet sind. Zu beachten ist zudem, dass nur "echte" Alleinerziehende, die sich nicht mit einem Partner die Wohnung teilen, einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Wer mit einer neuen Liebe zusammenzieht, sollte wissen, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat entfällt, in dem die Wohnung dauerhaft mit dem neuen Partner geteilt wird.

Auch wenn seitens des neuen Partners keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, entfällt der Entlastungsbetrag. Die Finanzämter gehen von einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft aus und versagen den Entlastungsbetrag bereits dann, wenn eine neue volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.

Hinweis: Wer den Entlastungsbetrag als Alleinerziehender in den zurückliegenden Jahren bislang noch nicht geltend gemacht hat (z.B. durch Verbleib in Steuerklasse 1) und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet war, kann ihn durch die Abgabe der Erklärungen noch rückwirkend für vier Jahre beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.

Eine wissenswerte Ausnahme: Nutzt ein Arbeitnehmer zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt, so kann er die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig (nach Wohnfläche) seinen Werbungskosten zuordnen.

Als Werbungskosten absetzbar sind alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder einer Einkommensquelle in Verbindung stehen. Dies betrifft beispielsweise die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch ein Arbeitsrechtschutz ist steuerlich absetzbar. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtschutzbereichen verkauft wird, ist es aber notwendig, den absetzbaren Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen. Bei der Unfallversicherung darf man aus Vereinfachungsgründen 50 % dem beruflichen Bereich zuordnen, sofern private und berufliche Risiken abgedeckt sind.

Personenbezogene Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, können von Privatpersonen grundsätzlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 EUR je Arbeitnehmer bzw. 3.800 EUR bei Zusammenveranlagung begrenzt. Dieses Abzugsvolumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, die vorrangig abziehbar ist.

Steuerlich nicht abziehbar sind in der Regel Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung zählen hierzu beispielsweise eine Kfz-Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.

Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente sind als Vorsorgeaufwand abziehbar. Hier gilt aber ein eigener Höchstbetrag. Der Altersvorsorgeaufwand wird pro Steuerzahler bis maximal 27.566 EUR (für 2024) anerkannt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?

Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Kläger waren ungewollt kinderlos und hatten schon mehrere erfolglose Kinderwunschbehandlungen hinter sich. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei Kinder im Ausland. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, allerdings vergeblich.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsweise und sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Heilbehandlung anzusehen und daher abzugsfähig. Sie dienen dazu, einen körperlichen Mangel auszugleichen. Aufwendungen, die aufgrund einer Adoption entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dagegen keine Krankheitskosten dar. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig.

Der Entschluss zur Adoption beruht auf einer freiwilligen Entscheidung und nicht auf einer Zwangslage. Auch die Tatsache, dass die vorherigen Kinderwunschbehandlungen nicht erfolgreich waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Verwaltungsakt: Bekanntgabe bei mehreren Empfangsbevollmächtigten

Wenn Sie uns als Steuerberater gegenüber dem Finanzamt (FA) als Empfangsbevollmächtigten zum Erhalt Ihrer Schreiben anzeigen, sendet das FA alle Korrespondenz an uns. Wir kümmern uns dann zum Beispiel um die Einhaltung der Fristen oder beantworten anfallende Fragen. Jedoch können Sie auch konkret festlegen, für welche Steuerarten wir tätig werden sollen. So können zum Beispiel die Bescheide für die Umsatzsteuer an uns gehen, die Einkommensteuerbescheide aber an Sie selbst. Die Zusendung der Bescheide an die richtige Person ist entscheidend dafür, ob Fristen zu laufen beginnen, etwa die Einspruchsfrist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das FA die Korrespondenz an die richtige Person adressiert hatte.

Wenn Sie uns als Steuerberater gegenüber dem Finanzamt (FA) als Empfangsbevollmächtigten zum Erhalt Ihrer Schreiben anzeigen, sendet das FA alle Korrespondenz an uns. Wir kümmern uns dann zum Beispiel um die Einhaltung der Fristen oder beantworten anfallende Fragen. Jedoch können Sie auch konkret festlegen, für welche Steuerarten wir tätig werden sollen. So können zum Beispiel die Bescheide für die Umsatzsteuer an uns gehen, die Einkommensteuerbescheide aber an Sie selbst. Die Zusendung der Bescheide an die richtige Person ist entscheidend dafür, ob Fristen zu laufen beginnen, etwa die Einspruchsfrist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das FA die Korrespondenz an die richtige Person adressiert hatte.

Die klagende GmbH hatte beim FA eine Bekanntgabevollmacht für den steuerlichen Berater A hinterlegt. Sie stellte beim FA einen Erlassantrag für die Umsatzsteuer 2010 bis 2012. Hierbei wurde sie von einem gesonderten Berater B vertreten, dem die ablehnende Erlassentscheidung auch zugestellt wurde. Später beantragte die Klägerin noch einen Erlass der Umsatzsteuer 2010 bis 2015. Hierbei wurde sie von einem weiteren gesonderten Berater C vertreten, dem sie ebenfalls Bekanntgabevollmacht erteilt hatte. Das FA lehnte auch diesen zweiten Antrag ab und gab dies dem laufenden Berater A bekannt. Dieser leitete die Ablehnung erst verspätet an den zuständigen Berater C weiter. Letzterer legte Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Finanzamt verwarf den Einspruch jedoch als unzulässig.

Die Klage vor dem FG war begründet. Ein Verwaltungsakt ist grundsätzlich gegenüber demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Gibt es mehrere Bevollmächtigte, ist der Verwaltungsakt zumindest einem von ihnen bekanntzugeben. Nach Ansicht des Gerichts hatte das FA von seinem Ermessen zur Auswahl jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Die Spezialvollmacht für das Erlassverfahren wurde beim Auswahlermessen nicht vorrangig berücksichtigt. Bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung, an wen ein Verwaltungsakt seitens der Behörde bekanntgegeben wird, ist auch der wirkliche Wille des Vollmachtgebers ausreichend zu beachten. Dies gilt vor allem, wenn in einem vorherigen Verfahren bereits eine gesonderte Vollmacht berücksichtigt wurde. Die Bekanntgabe des Bescheids erfolgte daher erst, als der richtige Berater den Bescheid erhielt. Somit wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

In den vergangenen Jahren sind die Einnahmen aus der Hundesteuer durchgehend gestiegen. Im Jahr 2013 etwa hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden lediglich 299 Mio. EUR eingebracht. In einem Zehnjahresvergleich liegt der Anstieg also bei beachtlichen 41 %.

Hinweis: Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe und Ausgestaltung die jeweilige Kommune bestimmt. Vielerorts hängt der zu zahlende Betrag auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl der Hunde in deutschen Haushalten gestiegen ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Vorsteuerabzug: Kein Anspruch nach Fristversäumnis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug entschieden. Der Fall betraf eine bulgarische Gesellschaft, die den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen beantragte, jedoch eine nationale Frist von zwölf Monaten überschritten hatte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug entschieden. Der Fall betraf eine bulgarische Gesellschaft, die den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen beantragte, jedoch eine nationale Frist von zwölf Monaten überschritten hatte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.

Die Klägerin erwirbt Grundstücke und lässt darauf Gebäude errichten. Zwischen 2017 und 2019 erhielt sie im Rahmen eines Immobilienprojekts in Bulgarien 71 Eingangsrechnungen (mit Mehrwertsteuer) über insgesamt etwa 60.050 EUR. Erst im November 2019 registrierte sie sich für Mehrwertsteuerzwecke und reichte Mehrwertsteuererklärungen ein.

Im Zuge der Covid-19-Pandemie verlängerte die bulgarische Regierung die Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern. Die Mehrwertsteuer war hiervon jedoch ausgenommen. Mit ihrer im Januar 2021 eingereichten Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2020 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Jahre 2017 bis 2019 geltend. Nach bulgarischem Recht ist der Vorsteuerabzug jedoch nur innerhalb einer zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach Entstehung des Anspruchs möglich. Da diese Frist im November 2020 abgelaufen war, verweigerte die bulgarische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug.

Die Klägerin begründete die verspätete Geltendmachung mit einer infektionsbedingten Quarantäne ihres Buchhalters und einem Fehler von dessen Vertreter. Zudem wies sie darauf hin, dass andere Steuerfristen aufgrund der Pandemie verlängert worden seien, nicht aber die der Mehrwertsteuer. Nachdem bulgarische Gerichte die Entscheidung der Finanzbehörde bestätigt hatten, gelangte der Fall schließlich vor den EuGH.

Die Europarichter urteilten, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs rechtmäßig war. Sie erklärten die zwölfmonatige Ausschlussfrist für unionsrechtskonform, da sie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der steuerlichen Neutralität vereinbar sei. Der Einwand der Klägerin, dass die Quarantäne ihres Buchhalters die Fristüberschreitung verursacht habe, reichte dem EuGH nicht aus, da das Unternehmen nach seiner Registrierung zwölf Monate Zeit hatte, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Der EuGH stellte darüber hinaus fest, dass nationale Fristen für verschiedene Steuerarten unterschiedlich verlängert werden können und dass der Verzicht auf eine Verlängerung der Mehrwertsteuerfrist in diesem Fall die Neutralität des Steuersystems nicht verletzte.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass nationale Ausschlussfristen für den Vorsteuerabzug unionsrechtskonform sind, solange sie verhältnismäßig sind und der Rechtssicherheit dienen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln

Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.

Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine förmliche Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Postbote zuvor nicht versucht hat, die Postsendung persönlich zu übergeben. Er muss also immer erst an der Wohnung oder den Geschäftsräumen klingeln. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Postzustellerin ein finanzgerichtliches Urteil an einem Samstag in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingeworfen. Die Bürovorsteherin der Kanzlei hatte den Briefkasten erst am darauffolgenden Montag geleert. Fraglich war nun, wann die Zustellung des Urteils erfolgt war, was für die Berechnung der Revisionsfrist entscheidend war.

Die Postzustellerin sagte in ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht aus, dass sie am Zustellungstag (Samstag) nicht an der Kanzlei geklingelt habe, sondern den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt habe. Der BFH stufte diese Aussage als glaubhaft ein und erklärte, dass diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine förmliche Zustellung entspreche. Eine wirksame Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten könne nach der ZPO nur erfolgen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, die Briefsendung persönlich zu übergeben.

Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision war demnach erst ab dem Montag der tatsächlichen Briefkastenleerung durch die Kanzleimitarbeiter zu berechnen, so dass die Revision in dem fraglichen Fall noch rechtzeitig eingelegt worden war.

Hinweis: Die Bundesrichter erklärten, dass es keine bloße "Förmelei" sei, ein Klingeln an den Geschäftsräumen einer Kanzlei auch an einem Samstag zu fordern. Gerade bei Freiberuflern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten sei es nicht ausgeschlossen, dass sie in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich daher in ihren Geschäftsräumen aufhalten, so dass eine persönliche Übergabe von Schriftstücken durchaus gelingen kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, so dass monatlich 1,0 % des Bruttolistenpreises versteuert werden muss. Bei einem E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 % des Bruttolistenpreises.

    Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR, später wurde die Grenze auf 60.000 EUR erhöht und ab Januar 2024 schließlich auf 70.000 EUR. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz will der Gesetzgeber die Höchstgrenze nun rückwirkend zum 01.07.2024 auf 95.000 EUR anheben.

  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden - und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.12.2028 neu angeschafft werden.
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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Steuertermine Februar 2025

Steuertermine Februar 2025
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 01/2025)

Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudget gestrichen, umfassende Steueranpassungen beschlossen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den anfänglich vorgesehenen Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das nun jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Entgegen den ursprünglichen Plänen entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für den Vereinssport, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den anfänglich vorgesehenen Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das nun jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Entgegen den ursprünglichen Plänen entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für den Vereinssport, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Zur Förderung der Energiewende gelten künftig für Stromspeicher dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie für Windkraft- und Solaranlagen, was die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Zudem erleichtert das Gesetz die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Ab 2025 können 80 % der Betreuungskosten für Kinder bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch dürfen künftig Verluste aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Kleinunternehmer profitieren ab 2025 von höheren Umsatzsteuerfreigrenzen. Die neue Obergrenze liegt bei 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Außerdem wurde ein ermäßigter Steuersatz für Kunst eingeführt, was kulturelle Einrichtungen entlasten dürfte. Darüber hinaus wartet das Gesetz mit steuerlichen Erleichterungen für Haus- und Hobbybrauer, einer steuerbegünstigten Wohnraumvermietung an Bedürftige und einer Senkung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte (ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 %) auf.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf

Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.

Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln (max. 4.000 EUR pro Jahr) steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass nur derjenige Elternteil den Sonderausgabenabzug erhält, der die Kosten auch tatsächlich getragen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatten getrenntlebende Eltern ihr gemeinsames Kind wöchentlich wechselnd im jeweils eigenen Haushalt betreut (sog. paritätisches Wechselmodell), die Mutter hatte jedoch die kompletten Kindergartenbeiträge gezahlt. Vor dem BFH wollte der Kindesvater durchsetzen, dass ihm die hälftigen Kosten als Sonderausgaben zuerkannt werden. Er argumentierte, dass er schließlich das gesamte Kindergeld der Mutter überlassen habe.

Der BFH erkannte dem Vater keinen Sonderausgabenabzug zu und erklärte, dass Ausgaben Dritter nicht absetzbar seien. Die Kosten waren vollständig von der Kindesmutter auf das Konto des Kindergartenträgers überwiesen worden. Der Vater hatte nicht nachweisen können, dass er der Mutter entsprechende Kosten anteilig erstattet hatte.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass getrenntlebende Eltern bei wechselseitiger Haushaltsaufnahme des Kindes explizit festlegen sollten, wer die Betreuungskosten in welcher Höhe trägt. Zum klaren Nachweis gegenüber dem Finanzamt empfiehlt es sich, dass derjenige Elternteil die Kosten von seinem Konto aus begleicht, der später auch den Sonderausgabenabzug geltend machen soll - gegebenenfalls sollten gesplittete Zahlungen an die Betreuungseinrichtungen erfolgen. Wenn beide Elternteile zahlen, kann jeder seinen tatsächlichen Aufwand aber nur bis zur Höhe von 2.000 EUR abziehen (hälftiger Höchstbetrag).

Weiter entschied der BFH, dass Eltern mit paritätischem Wechselmodell frei entscheiden können, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2024: mindestens 4.260 EUR pro Jahr) zusteht. Ohne eine solche Festlegung bzw. Einigung wird der Betrag demjenigen Elternteil gewährt, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Der BFH erklärte im Übrigen, dass diese alleinige Zuordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit gegeben.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit gegeben.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt rund 47.900 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in Höhe von 16 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2023 insgesamt 34.600 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,5 Mrd. EUR festgestellt und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.460 Jahren verhängt.

Hinweis: Ein Strafverfahren kann von Vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht und damit vollumfassend "reinen Tisch" gegenüber dem Fiskus macht. Ein solcher Schritt sollte unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern

Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als "Schutzschild" gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.

Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als "Schutzschild" gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Der Mann weigerte sich und erklärte, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Amtes sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung "ins Blaue hinein".

Der BFH entschied jedoch, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, da sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Rentner und Pensionäre aufgepasst: Vereinfachte Einkommensteuererklärungen werden in vier Bundesländern akzeptiert

In den vergangenen Jahren sind die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut worden, so dass viele Informationen ohne Zutun der Steuerzahler direkt elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dies gilt etwa für Rentenbezugsmitteilungen und Lohnsteuerbescheinigungen, also sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen. Die Einkünfte von Rentnern und Pensionären sind den Finanzämtern daher in der Regel lückenlos bekannt, sofern sie keine Nebeneinkünfte erzielen.

In den vergangenen Jahren sind die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut worden, so dass viele Informationen ohne Zutun der Steuerzahler direkt elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dies gilt etwa für Rentenbezugsmitteilungen und Lohnsteuerbescheinigungen, also sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen. Die Einkünfte von Rentnern und Pensionären sind den Finanzämtern daher in der Regel lückenlos bekannt, sofern sie keine Nebeneinkünfte erzielen.

Seit 2018 können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sog. "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften". Auf dem zweiseitigen Vordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Hinweis: Der Vordruck ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums eingestellt und kann auch direkt am PC ausgefüllt und dann als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden. Die vereinfachte Erklärung kommt allerdings nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (z.B aus Vermietung und Verpachtung) erzielt haben.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

  • an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
  • diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide wirksam bekanntgegeben waren.

Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Wertermittlung: Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Der Kläger erhielt vermietetes Wohneigentum im Wege der Schenkung. Gegen den hieraus folgenden Schenkungsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Hierzu legte er das Gutachten einer Sachverständigen vor, die eine Ortsbesichtigung in Berlin vorgenommen hatte. Der Wert des Objekts wurde anschließend nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Aus dem Gutachten ging jedoch nicht hervor, dass die Sachverständige die Vergleichsobjekte tatsächlich besichtigt hatte. Deren Lage wurde zwar mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer angegeben.

Aus Plausibilitätsgründen hatte die Sachverständige zusätzlich eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage des für eine Geschossflächenzahl von 2,5 festgestellten Bodenrichtwerts vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamts war das Gutachten allerdings so mangelhaft, dass ihm nicht gefolgt werden konnte und eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich war.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist zwar durch ein Gutachten möglich, dieses muss jedoch auf Plausibilität überprüfbar sein. Auch müssen Vergleichsgrundstücke in einer größeren Stadt (wie Berlin) immer mit Hausnummer angegeben werden. Es konnte auch nicht hilfsweise auf das Ertragswertverfahren verwiesen werden. Denn auch insoweit war das Gutachten mangelhaft. Die tatsächliche Geschossflächenzahl wurde nicht ermittelt, sondern die erlaubte Geschossflächenzahl genutzt. In Berlin wird nach Angabe des Senats regelmäßig von der Planung abgewichen.

Die Sachverständige hätte sich mit der tatsächlich verwirklichten Geschossflächenzahl im relevanten Gebiet beschäftigen müssen. Das ist jedoch nicht passiert, so dass dem von ihr ermittelten Ertragswert nicht gefolgt werden kann. Der Hinweis des Klägers auf den Verkauf von zwei Wohnungen im selben Haus aus einem anderen Jahr ist auch nicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts geeignet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Gartenarbeiten die Steuerlast senken können

Wer seinen Garten durch Dienstleister im Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Ein entsprechender Steuerbonus lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird. Das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt.

Wer seinen Garten durch Dienstleister im Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Ein entsprechender Steuerbonus lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird. Das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt.

Hinweis: Gartenarbeiten sind allerdings erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen entsprechende Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können diese daher noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen.

Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 EUR berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 EUR. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 EUR. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 EUR. Insgesamt können also 5.200 EUR pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.

Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Nicht absetzbar sind die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, ansonsten lehnt das Finanzamt den Steuerbonus ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z.B. der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Hinweis: In München wird eine Steuer von 18 % erhoben. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an, Berlin verlangt 15 %. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %, Hamburg und Kassel sind mit 8 % noch verhältnismäßig günstig.

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.

Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat (12.000 EUR pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein, so dass der Höchstbetrag relativ schnell erreicht sein kann und sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.

Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler, sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Fremdwährungskonten werden aufgedeckt: Banken melden Devisengeschäfte ab 2025

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.

Dies ändert sich jetzt: Ab 2025 müssen deutsche Kreditinstitute Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bescheinigen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2022 ist geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sofern verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind (z.B. Tages- und Festgeldkonten in Schweizer Franken). Ab 2025 behalten die Banken nun 25 % Kapitalertragsteuer auf die Währungsgewinne ein. Die einjährige Spekulationsfrist ist nicht mehr anwendbar.

Hinweis: Die neue Verwaltungsmeinung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle, so dass Anleger prüfen lassen sollten, ob Fremdwährungsgewinne mitunter auch für frühere Jahre noch nacherklärt werden müssen. Wer sein Fremdwährungskonto bislang dem deutschen Fiskus verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass das FA durch die Meldungen der Banken nun Kenntnis davon erlangt und den Fall dann für die letzten zehn Jahre aufrollt.

Um nicht wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten betroffene Anleger mit ihrem Steuerberater prüfen, ob noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte. Die Uhr tickt, denn sobald das FA ein Fremdwährungskonto entdeckt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewerbesteuerpflicht: Welche Tätigkeiten von der Gewerbesteuer befreit sein können

Wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Der von Ihnen ermittelte Gewinn wird für Zwecke der Gewerbesteuer noch modifiziert, indem sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden. Des Weiteren kann auch noch ein Freibetrag, abhängig von der Rechtsform, abgezogen werden. Aber je nach Ihrer Tätigkeit können Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sein. Dies gilt etwa für Schulen, Vereine oder Krankenhäuser, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Köln (FG) zu entscheiden, ob eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt oder nicht.

Wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Der von Ihnen ermittelte Gewinn wird für Zwecke der Gewerbesteuer noch modifiziert, indem sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden. Des Weiteren kann auch noch ein Freibetrag, abhängig von der Rechtsform, abgezogen werden. Aber je nach Ihrer Tätigkeit können Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sein. Dies gilt etwa für Schulen, Vereine oder Krankenhäuser, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Köln (FG) zu entscheiden, ob eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt oder nicht.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin. In den Streitjahren unterstützte sie Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe. Sie erbrachte ihre Leistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland als zuständigem Sozialversicherungsträger und war "Leistungserbringer im Leistungsbereich Ambulantes Betreutes Wohnen". Die Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Ansicht, dass der Gewinn in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gewerbesteuerfreiheit gilt für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Die Klägerin ist eine solche Einrichtung, da sie entsprechende Leistungen erbringt. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich keine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe "Rehabilitation” und "Teilhabe” im Sozialgesetzbuch erkennen. Teilhabe wird teils als Oberbegriff und teils als Synonym zur Rehabilitation genannt.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts bezieht sich der Begriff Rehabilitation nicht nur auf "medizinische Rehabilitation". Gegen eine solche Begrenzung des Begriffs spricht außerdem die Formulierung im Sozialgesetzbuch. Bestandteil einer medizinischen Rehabilitation sind damit auch psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Die von der Klägerin erbrachten pädagogischen Hilfen stellen daher ein Element der (medizinischen) Rehabilitation dar.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Beschränkte Steuerpflicht: Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können mit ihren hierzulande erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Der deutsche Fiskus besteuert dann beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gezahlt werden.

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können mit ihren hierzulande erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Der deutsche Fiskus besteuert dann beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gezahlt werden.

Ein in Brasilien tätiger Gemeindepfarrer aus Deutschland hat sich kürzlich gegen die Besteuerung seines Arbeitslohns gewandt und ist bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Die Bundesrichter bestätigten jedoch die hierzulande erfolgte (Lohn-)Besteuerung und erklärten, dass die Kasse des Bistums, die den Arbeitslohn des Pfarrers ausgezahlt hatte, als inländische öffentliche Kasse im Sinne der beschränkten Steuerpflicht anzusehen ist.

Das Bistum ist als Untergliederung der römisch-katholischen Kirche eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften erlangen den Status einer öffentlichen Kasse allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfasstheit ihrer Träger. Dies gilt auch für die Kassen der Religionsgesellschaften und ihrer rechtsfähigen Untergliederungen (hier: des Bistums).

Zwar sind Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, bei denen es sich um in den Staat organisch eingegliederte Verbände handelt. Gleichwohl besitzen sie aber öffentlich-rechtliche (staatsähnliche) Befugnisse.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen stiegen in 2023 um 6,9 %

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 Einnahmen von rund 75,1 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Mrd. EUR bzw. 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen.

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 Einnahmen von rund 75,1 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Mrd. EUR bzw. 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen.

Unter den Flächenländern verzeichneten Brandenburg mit + 27,0 % und Sachsen mit + 21,8 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit + 23,3 % den stärksten Zuwachs. Dagegen verbuchte Rheinland-Pfalz mit - 29,1 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr.

Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2023 insgesamt 0,4 Mrd. EUR. Dies war ein Anstieg um 0,8 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 15,1 Mrd. EUR ein, das waren 1,3 % mehr als 2022.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2023 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 90,6 Mrd. EUR. Gegenüber 2022 war dies ein Anstieg um 5,1 Mrd. EUR bzw. 5,9 %.

Hinweis: Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 407 % und damit um 4 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 5 Prozentpunkte auf 355 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 7 Prozentpunkte auf 493 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Baugewerbe: Auftragseingänge und Baugenehmigungen im Abwärtstrend

Der reale preisbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) zufolge im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 5,9 % gesunken; dabei ging der Auftragseingang im Tiefbau um 0,7 % und im Hochbau um 12,2 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 nahm der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang sogar um 9,7 % ab; dabei sank der Auftragseingang im Tiefbau um 4 % und im Hochbau um 15,9 %.

Der reale preisbereinigte Auftragseingang im Bauhauptgewerbe ist Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) zufolge im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 5,9 % gesunken; dabei ging der Auftragseingang im Tiefbau um 0,7 % und im Hochbau um 12,2 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 nahm der reale, kalenderbereinigte Auftragseingang sogar um 9,7 % ab; dabei sank der Auftragseingang im Tiefbau um 4 % und im Hochbau um 15,9 %.

Im Juli 2024 wurde in Deutschland der Bau von 17.000 Wohnungen genehmigt. Destatis zufolge waren dies 19,2 % oder 4.000 Baugenehmigungen weniger als im Juli 2023. Im Vergleich zum Juli 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen sogar um 44,6 % oder 13.700 Wohnungen. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2024 wurden 123.600 Wohnungen genehmigt; dies waren 20,8 % oder 32.500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juli 2024 insgesamt 13.400 Wohnungen genehmigt. Dies waren beachtliche 20,3 % oder 3.400 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis Juli 2024 wurden 98.700 Neubauwohnungen genehmigt und damit 23,1 % oder 29.600 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser deutlich um 28,4 % (-8.800) auf 22.100 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 14,7 % (-1.300) auf 7.600. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 21,6 % (-18.000) auf 65.600 Wohnungen.

Hinweis: Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind Destatis zufolge im zweiten Quartal 2024 gegenüber dem zweiten Quartal 2023 um durchschnittlich 2,6 % gesunken. Gegenüber dem Vorquartal stiegen sie aber bereits wieder um 1,3 % an. Dies ist der erste Anstieg gegenüber einem Vorquartal seit dem zweiten Quartal 2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Selbständige Journalisten: Vergütungen von Verwertungsgesellschaften sind Betriebseinnahmen

Selbständige Journalisten erhalten für ihre Arbeit nicht nur Honorare, sondern können für die Übertragung ihrer Urheberrechte auch Vergütungen der Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bildkunst beziehen.

Selbständige Journalisten erhalten für ihre Arbeit nicht nur Honorare, sondern können für die Übertragung ihrer Urheberrechte auch Vergütungen der Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bildkunst beziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass solche Vergütungen ebenfalls zu den (steuerpflichtigen) Betriebseinnahmen des Journalisten gehören. Geklagt hatte ein selbständiger Journalist, der diese Vergütungen nicht versteuern wollte. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass er nur für seine Honorare arbeite, sein betriebliches Handeln aber nicht darauf gerichtet sei, Vergütungen für seine Urheberrechte zu erlangen.

Der BFH ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und erklärte, dass zu den Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld und Geldeswert gehören, die durch den Betrieb veranlasst sind. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Maßgeblich für die steuerliche Erfassung ist vielmehr, ob ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahmen zum Betrieb besteht. Es genügte für die Erfassung der Vergütungen der VG Wort somit, dass die Zahlungen aus den Veröffentlichungen des Klägers im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit als Journalist resultierten.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Werbungskosten: Bis zu welcher Höhe können Unterkunftskosten geltend gemacht werden?

Wenn Sie an einem weit von Ihrem Lebensmittelpunkt entfernten Ort arbeiten, macht es Sinn, sich am Arbeitsort eine Wohnung anzumieten. Die Kosten für diese Zweitwohnung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten aber nicht unbegrenzt. So gibt es grundsätzlich eine Begrenzung der abziehbaren monatlichen Kosten und der Größe der Wohnung. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt eine Kürzung der Unterkunftskosten zu Recht vorgenommen hatte.

Wenn Sie an einem weit von Ihrem Lebensmittelpunkt entfernten Ort arbeiten, macht es Sinn, sich am Arbeitsort eine Wohnung anzumieten. Die Kosten für diese Zweitwohnung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten aber nicht unbegrenzt. So gibt es grundsätzlich eine Begrenzung der abziehbaren monatlichen Kosten und der Größe der Wohnung. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt eine Kürzung der Unterkunftskosten zu Recht vorgenommen hatte.

Der Kläger ist Beamter im Auswärtigen Amt. Er war bis zum 20.08.2015 als stellvertretender Leiter der Botschaft in B tätig. Für die Tätigkeit in B machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Unterkunftskosten für eine 200 qm große Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht vollständig an. Eine Richtlinie des Arbeitgebers des Klägers sah nur eine Wohnungsgröße von bis zu 140 qm als angemessen an - mit der Folge, dass auch das Finanzamt die Mietaufwendungen nur für 140 qm, statt der begehrten 200 qm als angemessen ansah.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt durfte die Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigen, als sie mit steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers in Zusammenhang standen. Der Kläger erzielte sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt. Notwendige Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Als "notwendig" gilt der zusätzliche Wohnbedarf, der für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, dessen Lebensmittelpunkt und Haupthausstand sich aber an einem anderen Ort befindet. Im Streitfall sind hiernach lediglich 140 qm Wohnfläche als notwendig anzusehen. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nach Ansicht des Senats nicht notwendig, obwohl der Arbeitgeber die größere Wohnung akzeptierte und damit von seinen Richtlinien abwich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Riester: Kann man Wohn-Riester auch für ein nicht mehr genutztes Objekt einsetzen?

Es wird immer wichtiger, privat für das Alter vorzusorgen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Riester-Rente. Neben einer monatlichen Rente kann der Altersvorsorgevertrag jedoch auch zur Finanzierung eines Eigenheims genutzt werden. So lässt sich der Riester-Vertrag beim Kauf des Eigenheims einsetzen oder um ein Darlehen, das Sie für Ihre Immobilie aufgenommen haben, zu tilgen. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Darlehen entsprechend verwendet werden konnte.

Es wird immer wichtiger, privat für das Alter vorzusorgen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Riester-Rente. Neben einer monatlichen Rente kann der Altersvorsorgevertrag jedoch auch zur Finanzierung eines Eigenheims genutzt werden. So lässt sich der Riester-Vertrag beim Kauf des Eigenheims einsetzen oder um ein Darlehen, das Sie für Ihre Immobilie aufgenommen haben, zu tilgen. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Darlehen entsprechend verwendet werden konnte.

Die Kläger hatten ihre vorherige Wohnung in E mit einem Kredit der Bank F erworben. Diesen schuldeten sie mehrmals um. Ende 2008 veranlassten sie eine Bündelung ihrer Kreditbelastungen. Im Oktober 2011 verkauften sie die Wohnung in E. Den Veräußerungserlös verwendeten sie zum Kauf eines neuen Objekts in C. Das noch bestehende Darlehen für das Objekt in E wollten die Kläger mit dem auf ihren Altersvorsorgeverträgen gesparten Kapital tilgen. Die Anträge der Kläger wurden jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass sie das abzulösende Darlehen für eine nicht mehr selbstgenutzte Wohnung einzusetzen wünschten.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die gewünschte Verwendung des Darlehens wurde zu Recht verwehrt. Eine nach dem Gesetz begünstigte Wohnung ist unter anderem eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR (EWR-Abkommen) anwendbar ist, liegt und die Hauptwohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulagenberechtigten ist.

Im Streitfall sollte keine Tilgung eines Darlehens der aktuellen Wohnung in C erfolgen. Vielmehr handelte es sich um das Darlehen der alten Wohnung in E, die verkauft worden war. Es kam auch zu keiner Neubegründung eines Darlehens durch die Anschaffung der Wohnung in C, da diese mit dem Veräußerungserlös aus der Wohnung in E erworben wurde. Das abzulösende Darlehen diente daher nicht unmittelbar zur Anschaffung der aktuellen Wohnung in C.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

EuGH-Entscheidung: Umsatzsteuerbefreiung für Osteopathie-Leistungen

Am 05.10.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Osteopathie-Leistungen. Das Urteil betraf grundlegende Aspekte des Unionsrechts und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), insbesondere die Frage, ob nationale Regelungen, die gegen diese Richtlinie verstoßen, weiterhin wirksam bleiben dürfen.

Am 05.10.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Osteopathie-Leistungen. Das Urteil betraf grundlegende Aspekte des Unionsrechts und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), insbesondere die Frage, ob nationale Regelungen, die gegen diese Richtlinie verstoßen, weiterhin wirksam bleiben dürfen.

Im Besprechungsfall ging es um eine belgische Osteopathin, die nicht über offiziell anerkannte medizinische Qualifikationen verfügte, jedoch Mitglied eines Berufsverbands war, der von den belgischen Krankenkassen anerkannt wurde. Die belgische Steuerbehörde erließ einen Bescheid, der Umsatzsteuer auf ihre Osteopathie-Leistungen erhob. Die Klägerin hingegen argumentierte, ihre Leistungen seien gemäß der MwStSystRL steuerfrei.

Der EuGH entschied, dass Osteopathie-Leistungen nur unter zwei Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind: Zum einen muss der Osteopath über eine in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannte medizinische Ausbildung verfügen. Zum anderen müssen die erbrachten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen, also darauf abzielen, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Die Klägerin im Urteilsfall erfüllte diese Voraussetzungen nicht, so dass ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterlagen.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass medizinische Leistungen nur von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der Leistungserbringer über offiziell anerkannte Qualifikationen verfügt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Osteopathen und andere Heilberufe mit nichtanerkannten Qualifikationen, da sie ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.

Darüber hinaus betonte der EuGH, dass nationale Gerichte nicht befugt sind, gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Regelungen aufrechtzuerhalten, selbst wenn die Rückerstattung zu Unrecht erhobener oder die nachträgliche Erhebung rechtswidrig nichterhobener Mehrwertsteuer aufgrund praktischer Schwierigkeiten als problematisch angesehen wird. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts und die Notwendigkeit für Heilberufe, sich an die Vorgaben der MwStSystRL zu halten, um von Steuerbefreiungen profitieren zu können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Wie Earn-Out-Zahlungen zu versteuern sind

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren.

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren.

Diese sogenannten Earn-Out-Zahlungen müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Nach dem Urteil dürfen gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich nach Gerichtsmeinung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es aus Sicht des BFH, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen. Die Entscheidung des BFH ist mittlerweile über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein (FinMin) weist mit Erlass vom 20.08.2024 darauf hin, dass aber weiterhin zu unterscheiden ist, ob es sich bei variablen Kaufpreiskomponenten basierend auf Earn-Out-Klauseln

  • um einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte zu versteuern ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klausel) oder ob
  • aufgrund der Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen geleistete "Earn-Out-Zahlungen" als rückwirkendes Ereignis (bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (sog. rückwirkende Earn-Out-Klausel).

Das FinMin weist darauf hin, dass der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-Out-Klauseln entschieden hat, bei denen nur das Entstehen der sich bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist.

Bei diesen rückwirkenden Earn-Out-Klauseln sollen die Finanzämter (FA) daher weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, sodass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt. Die FA wurden aufgefordert, bislang ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufzunehmen und in diesem Sinne zu bearbeiten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Land- und Forstwirtschaft: Kfz-Steuerbefreiung gilt auch bei Lohnarbeiten für die Gemeinde

Wer eine Zugmaschine hält, ist von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet wird.

Wer eine Zugmaschine hält, ist von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet wird.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Kfz-Steuerbefreiung auch, wenn Unternehmer Lohnarbeiten für eine Gemeinde leisten. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem ein Unternehmer im Auftrag des Landes Hessen in staatlichen Wäldern Forstarbeiten erbracht hatte. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beanspruchte, hatte er nur für die Nutzholzgewinnung und für Nebenarbeiten beim Holzeinschlag verwendet. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt hatte die Steuerbefreiung abgelehnt und darauf verwiesen, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für sich allein noch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb begründen würden.

Das FG Hessen hatte in erster Instanz entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung auch für Unternehmer gilt, die für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten durchführen. Der BFH wies die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil nun zurück, sodass die finanzgerichtliche Entscheidung Bestand hat.

Der BFH verwies darauf, dass die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe unter die Steuerbefreiung fällt; begünstigt ist auch das Halten von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, aber nicht im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssen unmittelbar einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen.

Die bei der Beurteilung einer Verwendung des Fahrzeugs für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erforderliche Abgrenzung (zwischen einer unmittelbaren und einer nur mittelbaren Förderung) hat nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu erfolgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Staatsverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes tickt schneller

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hatte der BdSt das Tempo der Uhr im Juni 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht - diese Umstellung basierte auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die Schuldenuhr berücksichtigte damit eine geplante Gesamt-Nettokreditaufnahme für den Bund von rund 101 Mrd. EUR zur Defizit-Finanzierung des Bundeshaushalts und unselbständiger Sondervermögen des Bundes sowie des Sondervermögens für die Bundeswehr.

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hatte der BdSt das Tempo der Uhr im Juni 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht - diese Umstellung basierte auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die Schuldenuhr berücksichtigte damit eine geplante Gesamt-Nettokreditaufnahme für den Bund von rund 101 Mrd. EUR zur Defizit-Finanzierung des Bundeshaushalts und unselbständiger Sondervermögen des Bundes sowie des Sondervermögens für die Bundeswehr.

Aufgrund des Nachtragshaushalts 2024 für den Bund, der aktuell im Bundestag beraten wird, hat der Steuerzahlerbund die Schuldenuhr nun auf 3.974 EUR pro Sekunde vorgestellt. Mit dem Nachtragshaushalt soll die Neuverschuldung des Bundeshaushalts steigen, so dass der Bund nun mit fast 113 Mrd. EUR geplanter Gesamt-Nettokreditaufnahme für das laufende Jahr berücksichtigt wird.

Anhand der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen taxierte der BdSt das geplante Neuverschuldungs-Volumen des Staates auf rund 125 Mrd. EUR im Jahr 2024. Aufgrund neuer Rekordhöhen staatlicher Schuldenberge fordert der Verband eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und verweist auf Rekord-Steuereinnahmen und eine hohe Abgabenlast für Bürger und Betriebe.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Betriebsprüfung: Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsätze für das Kalenderjahr 2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Die Richtsätze basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Die Richtsätze basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen.

Die Richtsatzsammlung wird auf der Internetseite des BMF zum Download bereitgestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Sie gibt Orientierung für die Gewinnermittlung, indem Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze, Halb- und Reingewinne für verschiedene Branchen angegeben werden. Diese Daten helfen dabei, betriebswirtschaftliche Abweichungen von der Norm zu erkennen, indem sie Durchschnittswerte und Bandbreiten für verschiedene Branchen darstellen. Sollte ein Unternehmen erheblich von den angegebenen Werten abweichen, kann eine Kontrolle durch das Finanzamt erfolgen.

Eine wichtige Rolle spielen die sogenannten Rohgewinnaufschläge, die den Aufschlag auf den Wareneinsatz abbilden. Zusätzlich wird zwischen Rohgewinn I (für Handelsbetriebe) und Rohgewinn II (für Handwerks- und Mischbetriebe) unterschieden. Letzterer berücksichtigt neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne. Der Halbreingewinn ergibt sich aus dem Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne, Aufwendungen für eigene oder gemietete Räume sowie der Gewerbesteuer, während der Reingewinn auch diese restlichen Betriebsausgaben berücksichtigt.

Hinweis: Für Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind die Richtsätze ebenfalls relevant. Es müssen jedoch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, wie die Umrechnung von Ist- auf Soll-Beträge oder die Berücksichtigung von Bestandsveränderungen. Es wird ausdrücklich betont, dass bei ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung nicht allein auf eine Abweichung von den Richtsätzen gestützt werden darf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gerichtliche Neuausrichtung: EuGH überträgt Zuständigkeiten an EuG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist zunehmend mit Vorabentscheidungsverfahren überlastet. Um dem entgegenzuwirken, werden ab dem 01.10.2024 bestimmte Zuständigkeiten an das Gericht der EU (EuG) übertragen. Dies ist Teil umfassender Reformen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Transparenz der Verfahren verbessern sollen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist zunehmend mit Vorabentscheidungsverfahren überlastet. Um dem entgegenzuwirken, werden ab dem 01.10.2024 bestimmte Zuständigkeiten an das Gericht der EU (EuG) übertragen. Dies ist Teil umfassender Reformen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Transparenz der Verfahren verbessern sollen.

Die Reform zielt darauf ab, die Arbeitsbelastung des EuGH zu verringern, damit er sich auf seine zentrale Aufgabe der Wahrung und Stärkung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts konzentrieren kann. Die an den EuG übertragenen Sachgebiete wurden sorgfältig ausgewählt, da sie in der Regel keine Grundsatzfragen aufwerfen und es in diesen Bereichen bereits umfangreiche Rechtsprechung gibt. Die neuen Zuständigkeiten des EuG umfassen:

  • das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
  • Verbrauchsteuern
  • den Zollkodex
  • die zolltarifliche Einreihung von Waren
  • Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste
  • den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Darüber hinaus werden die Verfahrensordnungen des EuGH und des EuG modernisiert. Ab dem 01.09.2024 tritt eine neue Verfahrensstruktur in Kraft, die unter anderem eine Mittlere Kammer im EuG einführt, die effizientere und schnellere Entscheidungen ermöglichen soll. Noch im Herbst 2024 werden zudem die Schriftsätze in Vorabentscheidungsverfahren öffentlich zugänglich gemacht, was die Transparenz erheblich verbessert. Auch die Möglichkeit, Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen, wird eingeführt, um die Zugänglichkeit zu erhöhen und Kosten zu senken.

Hinweis: Die Reformen zur Übertragung von Zuständigkeiten an das EuG zielen darauf ab, den EuGH zu entlasten und durch moderne Verfahrensmethoden die Effizienz und Transparenz der EU-Rechtsprechung zu steigern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer: Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann sich verzögern

Ab November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen schrittweise automatisiert eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Auch wenn diese technisch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) spiegelt, handelt sich um zwei separate Identifikationsnummern, die parallel existieren.

Ab November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen schrittweise automatisiert eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Auch wenn diese technisch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) spiegelt, handelt sich um zwei separate Identifikationsnummern, die parallel existieren.

Für den Vergabeprozess der W-IdNr. nutzt das BZSt die bereits vorhandenen Unternehmensdaten, die es im Rahmen der USt-IdNr. verwaltet, sowie die Steuerkonten der Finanzämter. Aus technischen Gründen können Unternehmensdaten allerdings für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden. Dies kann im November 2024 zu Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr. führen, und zwar insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften.

Das BZSt rät daher, Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. möglichst frühzeitig zu stellen, idealerweise direkt mit der umsatzsteuerlichen Registrierung beim Finanzamt. Auch bei der Beantragung oder Anforderung der erneuten Mitteilung der USt-IdNr. über das Online-Vergabeformular ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Es heißt jedoch, dass bestimmte Prozesse von den Verzögerungen nicht betroffen sein werden. Dazu zählen Anträge auf Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse für Einzelunternehmen sowie die Hinterlegung von Vollmachten für das Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahren (UStKV). Auch das Bestätigungsverfahren von USt-IdNrn. soll weitestgehend reibungslos verlaufen. Zusammenfassende Meldungen können weiterhin wie gewohnt eingereicht werden.

Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. bringt zwar technische Anpassungen mit sich, die zu Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr. führen, allerdings sind bestimmte (oben beschriebene) Prozesse davon nicht betroffen. Unternehmen sollten ihre Anträge frühzeitig stellen, um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Betriebsvermögen: Wie erfolgt die Optionsverschonung bei mehreren Betrieben?

Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Anteil daran erben, können Sie die Regelverschonung für das begünstigte Betriebsvermögen beantragen, so dass 85 % davon steuerfrei bleiben. Oder Sie stellen einen Antrag auf Optionsverschonung, wodurch sogar eine Steuerbefreiung von 100 % gewährt wird. Aber eine solche Befreiung von der Steuer gibt es natürlich nicht umsonst. Damit die Befreiung gewährt wird, muss der Betrieb über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in diesem Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme gezahlt werden.

Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Anteil daran erben, können Sie die Regelverschonung für das begünstigte Betriebsvermögen beantragen, so dass 85 % davon steuerfrei bleiben. Oder Sie stellen einen Antrag auf Optionsverschonung, wodurch sogar eine Steuerbefreiung von 100 % gewährt wird. Aber eine solche Befreiung von der Steuer gibt es natürlich nicht umsonst. Damit die Befreiung gewährt wird, muss der Betrieb über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in diesem Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme gezahlt werden.

Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe die Optionsverschonung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Erblasser verstarb in 2012. Er war Kommanditist der N-GmbH & Co. KG, Gesellschafter der W-GbR2 und W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die W-GbR finanzierte die Anschaffung ihres Betriebsvermögens mit Bankdarlehen, die durch anzusparende Lebensversicherungsverträge ihrer Gesellschafter abgesichert und nach Fälligkeit der Lebensversicherungen durch die Versicherungssummen getilgt werden sollten. Bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Versicherungsansprüche war die Tilgung der Darlehen grundsätzlich ausgesetzt. Der Kläger beantragte die Optionsverschonung.

Vor Gewährung der Optionsverschonung saldierte das Finanzamt die negativen Werte der W-GbR2 und W-GbR mit dem positiven Wert der N-GmbH & Co. KG und gewährte nur den saldierten Wert.

Die Klage vor dem FG war begründet. Die Optionsverschonung für den Anteil an der N-GmbH & Co. KG ist ohne Saldierung mit dem negativen Betriebsvermögen der W-GbR und W-GbR2 zu gewähren. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten ist jeder Betrieb einzeln zu betrachten. Daher ist die Vollverschonung für den Anteil an der N-GmbH & Co. KG zu gewähren. Für die Anteile an der W-GbR und der W-GbR2 kommt keine Optionsverschonung in Betracht, da bei beiden das Betriebsvermögen negativ ist.

Des Weiteren gehören die abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nicht zum Nachlass. Die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche an die darlehensgewährenden Banken erfolgte erfüllungshalber, jeweils als werthaltiger Anspruch des Erblassers gegenüber den finanzierenden Banken, der als steuerpflichtiger Erwerb in den Nachlass fiel. Daher ist der vom Finanzamt unzutreffend angesetzte Wert der Lebensversicherungsansprüche durch die zu berücksichtigenden Ansprüche des Erblassers gegenüber den Banken zu ersetzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Umsatzsteuer und Insolvenz: EuGH präzisiert Reemtsma-Anspruch bei Insolvenz des Leistenden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 05.09.2024 zum Reemtsma-Anspruch, der es einem Leistungsempfänger ermöglicht, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine mehrfache Erstattung von Umsatzsteuer nicht zulässig ist und der Rückzahlungsanspruch dem insolventen Unternehmer zusteht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 05.09.2024 zum Reemtsma-Anspruch, der es einem Leistungsempfänger ermöglicht, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine mehrfache Erstattung von Umsatzsteuer nicht zulässig ist und der Rückzahlungsanspruch dem insolventen Unternehmer zusteht.

Im Besprechungsfall erwarben zwei deutsche Unternehmer (E und H) Motorboote in Italien und wiesen fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer aus, obwohl der Leistungsort Italien war. Der Käufer H zog die Umsatzsteuer unrechtmäßig als Vorsteuer ab, was bei einer Betriebsprüfung auffiel. Nach der Insolvenz des Verkäufers E berichtigte der Insolvenzverwalter die Rechnungen und das Finanzamt erstattete die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse. H versuchte, diese direkt zurückzuerhalten, scheiterte jedoch.

Der EuGH entschied, dass H keinen Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer hat, da diese bereits an die Insolvenzmasse geflossen ist. Eine erneute Erstattung - diesmal an H - würde zu einer unzulässigen Doppelerstattung durch das Finanzamt führen. Der EuGH betonte, dass der Reemtsma-Anspruch nur als letztes Mittel genutzt werden kann und H zunächst zivilrechtliche Ansprüche in Italien hätte geltend machen müssen.

Die Richter stellten klar, dass der Reemtsma-Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen gilt und nicht dazu dient, das Insolvenzrecht zu umgehen oder das Finanzamt doppelt zu belasten. Auch wenn der Leistungsempfänger durch die Insolvenz des Leistenden keine Rückforderungsmöglichkeit mehr hat, bleibt eine zivilrechtliche Geltendmachung erforderlich.

Hinweis: Diese Entscheidung verdeutlicht die Risiken einer fehlerhaften umsatzsteuerlichen Einordnung und die Notwendigkeit einer korrekten Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewinnermittlung 2024: Neue Vordrucke für landwirtschaftliche Betriebe

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Bekanntgegeben wurden verschiedene Vordrucke, darunter die Anlage 13a zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft. Für Mitunternehmerschaften, also Zusammenschlüsse von mehreren Betrieben, gibt es zusätzliche Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen. Zu den Vordrucken gehören außerdem detaillierte Anleitungen, die den Steuerpflichtigen die richtige Verwendung der Formulare erleichtern.

Die Gewinnermittlung muss grundsätzlich elektronisch und authentifiziert durch Datenfernübertragung über das Portal Elster übermittelt werden. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmerschaften, wobei Letztere noch die entsprechenden Zusatzvordrucke einreichen müssen. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach einer Registrierung auf www.elster.de ausgestellt wird. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. In diesen Fällen ist es gestattet, für die Gewinnermittlung die entsprechenden Papiervordrucke zu verwenden.

Hinweis: Die Vordrucke und Anleitungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sowie für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewerbeverlust nach Anwachsung: Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaft ist nicht relevant

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte.

Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt (FA) den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht gab der von der Klägerin erhobenen Klage jedoch in erster Instanz statt.

Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil nun bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht nach Gerichtsmeinung keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hat nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.

Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen: Wie sich die maximale Bruttoleistungsgrenze bei Hofstellen berechnet

Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.

Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.

Hinweis: Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerzahler. Bei Überschreiten der 100-kW-(peak)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat nun in einem aktuellen Erlass erläutert, wie sich die Bruttoleistungsgrenze bei einer Photovoltaikanlage errechnet, die verteilt über mehrere Gebäude auf einer wirtschaftlichen Hofstelle installiert ist. Demnach ist für die Steuerbefreiung die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Sind die Solarmodule einer Photovoltaikanlage mit einem Einspeisezähler beispielsweise auf ein Einfamilienhaus (20 kW [peak]), ein Stallgebäude (30 kW [peak]) und eine Maschinenhalle (30 kW [peak]) verteilt, können die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage steuerfrei bleiben, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen (jeweils 30 kW [peak]) nicht überschritten ist.

Würde die installierte Leistung auf der Maschinenhalle abweichend vom vorgenannten Beispiel bei 40 kW (peak) liegen, wäre die für die Steuerfreiheit maßgebliche Leistungsgrenze von 30 kW (peak) für diese Halle überschritten. Dies hätte zur Folge, dass die gesamten Einnahmen aus der Anlage (90 kW [peak]) nicht unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten. Zum Verhängnis wird dem Betreiber in diesem Fall, dass nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und somit eine einheitliche Photovoltaikanlage vorliegt, die nicht teilweise steuerbegünstigt sein kann.

Hinweis: Fallen sämtliche Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage unter die Einkommensteuerbefreiung, dürfen auch Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht steuermindernd abgezogen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Mindestbesteuerung 2024: Anpassung des Steuerrechts an OECD-Standards

Im August 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien, insbesondere der "Agreed Administrative Guidance 3" aus dem Dezember 2023, und zielt darauf ab, das Country-by-Country-Reporting (CbCR) Safe-Harbour in nationales Recht zu überführen.

Im August 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung neuer OECD-Verwaltungsleitlinien, insbesondere der "Agreed Administrative Guidance 3" aus dem Dezember 2023, und zielt darauf ab, das Country-by-Country-Reporting (CbCR) Safe-Harbour in nationales Recht zu überführen.

Ende 2023 trat die globale effektive Mindestbesteuerung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 in Kraft, die Besteuerungszeiträume ab 2024 betrifft. Die Maßnahmen umfassen die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Reduzierung der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %. Aufgrund neuer Leitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS sind Anpassungen des Mindeststeuergesetzes notwendig geworden. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Leitlinien innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen. Der Diskussionsentwurf beinhaltet mehrere wesentliche Anpassungen:

  • CbCR Safe-Harbour: Die Angaben zur Berechnung müssen einheitlich aus derselben Datenquelle stammen. Unternehmen können dafür die Berichtspakete des Konzernabschlusses oder die Jahresabschlüsse nach anerkanntem Rechnungsstandard verwenden.
  • Latente Steuern: Die Regelungen zur Berücksichtigung latenter Steuern, die aufgrund von Wahlrechten oder Verrechnungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind, werden angepasst.
  • Aktivierungswahlrecht: Die Regelungen zum Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Handelsgesetzbuch werden in das Mindestbesteuerungssystem integriert, was erhebliche Relevanz für die Praxis hat.

Der Entwurf umfasst auch redaktionelle Änderungen zur Anpassung an den Wortlaut der EU-Richtlinie, zur Behebung von Verweisfehlern sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen. Verbände und Interessenvertretungen konnten bis zum 06.09.2024 Stellung zu dem Diskussionsentwurf nehmen. Der vollständige Text des Entwurfs ist auf der Internetseite des BMF verfügbar.

Hinweis: Zusammenfassend zielt das MinStGAnpG darauf ab, das deutsche Steuerrecht an die OECD-Standards anzupassen sowie die Transparenz und Einheitlichkeit in der Besteuerung multinationaler Unternehmen zu fördern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Umsatzsteuer bei Transfergesellschaften: Wenn die Steuer den Job übernimmt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem Zwischenurteil, dass Aufstockungsbeiträge, die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft zahlt, um die Gehälter der Arbeitnehmer aufzustocken, steuerbar und Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber sind. Diese Zahlungen sind keine durchlaufenden Posten. Die von der Transfergesellschaft erbrachten Leistungen, einschließlich Personalverwaltung und Qualifizierung, stellen ebenfalls keine steuerfreien Dienstleistungen dar, da sie nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem Zwischenurteil, dass Aufstockungsbeiträge, die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft zahlt, um die Gehälter der Arbeitnehmer aufzustocken, steuerbar und Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber sind. Diese Zahlungen sind keine durchlaufenden Posten. Die von der Transfergesellschaft erbrachten Leistungen, einschließlich Personalverwaltung und Qualifizierung, stellen ebenfalls keine steuerfreien Dienstleistungen dar, da sie nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind.

Das Urteil bezieht sich auf die Praxis, dass Transfergesellschaften Arbeitnehmer übernehmen und ihnen Leistungen anbieten, während Alt-Arbeitgeber weiterhin für bestimmte Kosten aufkommen. Der Senat stellte klar, dass Remanenzkosten, die die Transfergesellschaft für die Alt-Arbeitgeber übernimmt, als steuerpflichtiges Entgelt betrachtet werden, während Abfindungen, die auf vorherigen Arbeitsverhältnissen basieren, als durchlaufende Posten gelten.

Die steuerliche Beurteilung beruht auf dem spezifischen Rechtsverhältnis zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber, wobei die Übernahme von Arbeitsverhältnissen und die damit verbundenen Kosten im Mittelpunkt stehen. Der Senat kam zu dem Schluss, dass die von der Transfergesellschaft an die Alt-Arbeitgeber weiterbelasteten Remanenzkosten Teil des steuerpflichtigen Entgelts sind, während die Abfindungen aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis keine steuerpflichtigen Leistungen darstellen.

Die Leistungen der Transfergesellschaften sind nicht als Dienstleistungen im Rahmen der Sozialfürsorge steuerfrei, da sie primär den Alt-Arbeitgebern zugutekommen, die durch diese Regelungen ihre betrieblichen Verpflichtungen optimieren können.

Hinweis: Das Urteil klärt wesentliche Aspekte der Umsatzsteuerpflicht von Transfergesellschaften. Es unterstreicht die steuerliche Behandlung von Aufstockungsbeiträgen und Remanenzkosten, während Abfindungen als nicht steuerpflichtig eingestuft werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Musikunterricht: Baden-Württemberg fordert Bestätigung der Umsatzsteuerbefreiung

Das Land Baden-Württemberg hat an die Bundesregierung appelliert, die bestehenden Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für den Musikunterricht im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 zu bestätigen. Denn die Reform im Rahmen des JStG wirft Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Einstufung von Musikunterricht auf, der bislang umsatzsteuerfrei war.

Das Land Baden-Württemberg hat an die Bundesregierung appelliert, die bestehenden Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für den Musikunterricht im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 zu bestätigen. Denn die Reform im Rahmen des JStG wirft Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Einstufung von Musikunterricht auf, der bislang umsatzsteuerfrei war.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt die steuerliche Behandlung des Musikunterrichts unverändert. Dies bedeutet, dass Musikschulen, Musikvereine sowie selbständige Musiklehrerinnen und -lehrer auch künftig von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können. Um die Sorgen der Betroffenen zu adressieren und die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland zu betonen, hat das Land einen formellen Antrag eingebracht, den der Finanzausschuss des Bundesrats am 12.09.2024 auch beschlossen hat.

Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche Unterrichtsleistungen, die der (schulischen) Bildung und Ausbildung dienen, unabhängig davon, ob diese für Kinder oder Erwachsene angeboten werden. Im Gegensatz dazu bleibt Musikunterricht, der ausschließlich der Freizeitgestaltung dient, umsatzsteuerpflichtig.

Eine bedeutende Neuerung im Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder um reine Freizeitgestaltung handelt, soll künftig vom zuständigen Finanzamt getroffen werden.

Hinweis: Die Initiative aus Baden-Württemberg zielt darauf ab, die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Musikunterricht zu sichern und somit die Förderung musikalischer Bildung in der Gesellschaft zu gewährleisten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Verlegung der mündlichen Verhandlung: Antrag darf telefonisch oder per E-Mail gestellt werden

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln, die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. "beA") vorhalten.

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln, die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. "beA") vorhalten.

Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (sog. "beBPo"). Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. "beSt") führen, sodass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass ein Terminverlegungsantrag nicht zwingend über das elektronische Postfach (beSt) eingereicht werden muss. Geklagt hatte ein Steuerberater, der in einem Verfahren in eigener Sache eine Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Zu diesem Zweck hatte er eine E-Mail an das Finanzgericht München (FG) geschrieben und darin seine gesundheitlichen Probleme geschildert. Das FG führte die Verhandlung trotzdem in seiner Abwesenheit durch und wies die Klage ab. Nach Ansicht des FG war der Terminverlegungsantrag formunwirksam, da er nicht über das beSt gestellt worden war.

Die Beschwerde des Steuerberaters vor dem BFH hatte jedoch Erfolg. Die Bundesrichter entschieden, dass das FG den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hatte, indem es die mündliche Verhandlung trotz dessen Abwesenheit durchgeführt hatte. Zwingend über das beSt einzureichen sind nach der Finanzgerichtsordnung lediglich vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen. Ein Terminverlegungsantrag zählt nach Auffassung des BFH nicht zu den zwingend elektronisch zu übermittelnden Dokumenten, ein solcher kann auch telefonisch oder per E-Mail bei Gericht gestellt werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Schenkung: Ist jede unentgeltliche Übertragung eine Schenkung?

Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation kann das von einem Buch bis zu einem Haus alles sein. Natürlich fällt für ein Buch keine Schenkungsteuer an. Bei einem Haus ist dies hingegen der Fall. Darüber hinaus können auch Dinge verschenkt werden, die man nicht verpacken kann, wie beispielsweise Anteile an Gesellschaften. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Schenkung darstellt oder nicht.

Wenn Sie jemandem etwas Gutes tun wollen, können Sie ihm etwas schenken. Abhängig von Ihrer finanziellen Situation kann das von einem Buch bis zu einem Haus alles sein. Natürlich fällt für ein Buch keine Schenkungsteuer an. Bei einem Haus ist dies hingegen der Fall. Darüber hinaus können auch Dinge verschenkt werden, die man nicht verpacken kann, wie beispielsweise Anteile an Gesellschaften. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine Schenkung darstellt oder nicht.

Der Kläger war mit seinem Vater und seinem Bruder an einer GmbH beteiligt. Per Erbvertrag war vereinbart, dass die Söhne vom Anteil des Vaters jeweils die Hälfte erhalten sollten. Am 15.01.2013 annullierte der Vater den Vertrag mit dem Bruder des Klägers. Dieser erklärt sich einverstanden, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile auf den Kläger übertragen werden. Gleichzeitig verpflichtete er sich, seine Beteiligung mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH oder einen von ihr zu benennenden Dritten zu veräußern. Der Vater verstarb im Jahr 2013.

In 2017 veräußerte der Bruder des Klägers seinen Anteil an die GmbH. Die notarielle Übertragung erfolgte in 2018. Das Finanzamt setzte auf den 01.11.2017 gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, da der Ertragswert des Anteils höher als der Veräußerungspreis war. Dieser wandte ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten sei und daher bei der Anteilsübertragung kein Schenkungswille vorgelegen habe.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. An sich ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die eigentliche Übertragung erst in 2018 und nicht bereits zum 01.11.2017 erfolgte. Zudem wurde auch keine Schenkung vorgenommen. Es fehlte an dem Bewusstsein des Bruders, die Übertragung seines Anteils an der GmbH ohne Verpflichtung bzw. ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gegenleistung zu erbringen. Somit fehlte ein "Wille zur Unentgeltlichkeit" bei der Übertragung. Dieser ist aber laut Gesetzgeber notwendig. Für die Willensbildung ist auf den Vertrag vom 15.01.2013 abzustellen.

Der Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass der Bruder ohne Bewusstsein zur Teilentgeltlichkeit der Anteilsübertragung gehandelt hat. Aufgrund des zerstrittenen Verhältnisses der Brüder kann man davon ausgehen, dass die Anteile nicht aus familiären Beweggründen zu einem niedrigeren Wert übertragen wurden.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Außergewöhnliche Belastungen: Auch Unverheiratete können Kinderwunschbehandlung absetzen

Fast jedes zehnte Paar in Deutschland ist ungewollt kinderlos und auf reproduktionsmedizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten dafür werden nicht immer von der Krankenkasse übernommen. Eine Steuerentlastung gab es bisher nur bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit der Frau sowie bestehender Ehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass auch eine gesunde und unverheiratete Frau die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen kann, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet.

Fast jedes zehnte Paar in Deutschland ist ungewollt kinderlos und auf reproduktionsmedizinische Hilfe angewiesen. Die Kosten dafür werden nicht immer von der Krankenkasse übernommen. Eine Steuerentlastung gab es bisher nur bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit der Frau sowie bestehender Ehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass auch eine gesunde und unverheiratete Frau die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen kann, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet.

Im verhandelten Fall wies der Partner der Steuerzahlerin eine erblich bedingte Chromosomenmutation auf. Dadurch war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind entweder mit schwersten Behinderungen auf die Welt gekommen oder nach der Geburt erst gar nicht lebensfähig gewesen wäre. Das Paar ließ sich bei einer Kinderwunschklinik humangenetisch und psychosozial beraten. Um das vorliegende Risiko zu umgehen, entschied sich das Paar zu einer künstlichen Befruchtung und einer Präimplantationsdiagnostik, die genetische Veränderungen an den Zellen des Embryos vor dem Einsetzen in die Gebärmutter identifiziert.

Der Großteil der Behandlungen wurde an der Frau im Rahmen der künstlichen Befruchtung vorgenommen. Da die Frau selbst gesund war, musste das Paar die Kosten in Höhe von ca. 23.000 EUR selbst tragen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Frau die Ausgaben schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das zuständige Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung ab, weil das Paar nicht verheiratet war.

Die Frau klagte und das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr in erster Instanz recht. Es sah die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung als erfüllt an, da die medizinischen Maßnahmen notwendig waren, eine durch Krankheit des Partners beeinträchtigte körperliche Funktion auszugleichen. Allerdings wurde nur der Teil der Kosten, den die Frau selbst bezahlt hatte, anerkannt. Die vom Partner bezahlten Rechnungen wurden bei der Frau nicht berücksichtigt, da keine Ehe bzw. Zusammenveranlagung vorlag. Das örtliche FA ging gegen dieses Urteil in Revision, so dass der Fall schließlich vor dem BFH landete.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und erklärte, dass die Gesundheit der Frau und deren Ehestatus im Sinne des Einkommensteuergesetzes keine Rolle spielen. Im Urteil wurde auf den untrennbaren biologischen Zusammenhang in Bezug auf einen Kinderwunsch hingewiesen. Zum einen hätte die Erbkrankheit des Partners auch Auswirkungen auf die Frau gehabt, zum anderen hätte eine medizinische Behandlung eines Partners allein nicht für den Zweck ausgereicht.

Somit waren die Maßnahmen am gesunden Körper der Frau steuerlich gerechtfertigt. Weiterhin waren die pränatalen Behandlungen durch die Ärztekammer medizinisch indiziert und wurden im Einklang mit deutschem Recht nach dem Embryonenschutzgesetz durchgeführt. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde somit zugelassen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Steuerermäßigung: Können Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden?

Wenn Sie für Arbeiten in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung Handwerker beauftragen, können Sie anfallende Lohnkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. So können Sie Ihre Steuer um bis zu 1.200 EUR pro Jahr (20 % von maximal 6.000 EUR Lohnkosten) reduzieren. Für den Abzug sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag muss auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden. Dies soll die Schwarzarbeit eindämmen. Im Streitfall erfolgte eine Vorauszahlung auf Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob hierfür die Steuerermäßigung zu gewähren ist.

Wenn Sie für Arbeiten in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung Handwerker beauftragen, können Sie anfallende Lohnkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. So können Sie Ihre Steuer um bis zu 1.200 EUR pro Jahr (20 % von maximal 6.000 EUR Lohnkosten) reduzieren. Für den Abzug sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag muss auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden. Dies soll die Schwarzarbeit eindämmen. Im Streitfall erfolgte eine Vorauszahlung auf Handwerkerleistungen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob hierfür die Steuerermäßigung zu gewähren ist.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie hatten im Jahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage und Sanitärarbeiten beauftragt. Per E-Mail vom 24.11.2022 schlug der Kläger dem Unternehmen vor, 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Das Unternehmen reagierte darauf nicht und schickte auch keine Rechnung. Dennoch überwies ihm der Kläger noch in 2022 insgesamt 5.242 EUR. Die beauftragten Arbeiten wurden erst in 2023 ausgeführt. In der Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung an den Leistungserbringer unbar auf dessen Konto erfolgt ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt.

Der Kläger hatte keine Rechnung erhalten. Die E-Mail des Klägers stellt keine Rechnung dar. Die Berücksichtigung der Vorauszahlungen in den Rechnungen des Jahres 2023 ändert daran nichts. Zudem wurden im Streitjahr 2022 keine Aufwendungen für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen getätigt, da Letztere erst im Folgejahr erbracht wurden. Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen nur für Lohnkosten ist marktunüblich. Auch widerspricht solch ein Vorgehen dem Gesetzeszweck.

Hinweis: Wenn Sie Handwerker beschäftigen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie eine Rechnung erhalten und den Betrag nicht bar bezahlen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Störung der mündlichen Verhandlung: Ordnungsgeld erfordert genaue Protokollierung des Geschehens

Wer sich in einer mündlichen Verhandlung "ungebührlich" verhält, muss damit rechnen, dass das Gericht ein Ordnungsgeld bis 1.000 EUR oder sogar eine Ordnungshaft bis zu einer Woche verhängt. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Ordnungsgeldbeschluss aber nur rechtmäßig, wenn das zugrunde liegende "ungebührliche" Verhalten vom Gericht auch protokolliert worden ist.

Wer sich in einer mündlichen Verhandlung "ungebührlich" verhält, muss damit rechnen, dass das Gericht ein Ordnungsgeld bis 1.000 EUR oder sogar eine Ordnungshaft bis zu einer Woche verhängt. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Ordnungsgeldbeschluss aber nur rechtmäßig, wenn das zugrunde liegende "ungebührliche" Verhalten vom Gericht auch protokolliert worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Ordnungsgeld von 100 EUR gegen eine Klägerin verhängt. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung war lediglich niedergeschrieben, dass die Klägerin das Gericht aufgefordert habe, dessen Kenntnis von Dokumenten und Schriftsätzen aus dem Einspruchsverfahren zu protokollieren und zu einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung des Finanzamts Stellung zu beziehen. Die Klägerin habe den wiederholten Hinweis des Gerichts auf die Prozessordnung ignoriert und die Antragstellung ohne die zuvor erfolgten Protokollierungen verweigert. Auch einen Hinweis auf ihr störendes Verhalten habe sie ignoriert.

Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein und erhielt Recht. Der BFH verwies auf das Gerichtsverfassungsgesetz, nach dem Gerichte den gesamten Geschehensablauf so konkret wie möglich protokollieren müssen. Es ist eine wertungsfreie Schilderung des Vorgangs erforderlich, damit später ein objektives und umfassendes Bild des Vorgangs nachgezeichnet werden kann. Aus dem Sitzungsprotokoll muss genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel verhängt hat.

Gemessen an diesen Maßstäben war der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht ausreichend protokolliert worden. Dem Protokoll war lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin einen Hinweis des Gerichts ignoriert hatte. Ein konkretes Verhalten war nicht beschrieben. Das Protokoll wies offensichtlich Lücken auf, denn aus anderen Dokumenten hatte sich ergeben, dass es wohl zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Einzelrichterin und der Klägerin gekommen war. Hierzu enthielt das Sitzungsprotokoll keine Angaben, so dass die Vorkommnisse nicht hinreichend wiedergegeben worden waren.

Hinweis: Im Ergebnis musste der Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben werden, da dessen Rechtmäßigkeit mangels hinreichender Protokollierung nicht überprüft werden konnte.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Influencer: Welche Steuerfallstricke bei der Selbstvermarktung lauern

Wer sein Geld als Influencer in sozialen Netzwerken verdient, indem er Produkte oder Lebensstile bewirbt, sollte die steuerlichen Fallstricke kennen, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass unter anderem auf drei Steuerfallen hin:

Wer sein Geld als Influencer in sozialen Netzwerken verdient, indem er Produkte oder Lebensstile bewirbt, sollte die steuerlichen Fallstricke kennen, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass unter anderem auf drei Steuerfallen hin:

  • Vorteile müssen versteuert werden: Produkte von anderen Unternehmen, die Influencer bewerben und anschließend behalten dürfen (z.B. Kleidung), sind keine steuerfreien Geschenke, sondern steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Entgelte für die betriebliche Tätigkeit). Auch Dienstleistungen (z.B. Kosmetikbehandlungen, Hotelaufenthalte), die von Influencern kostenlos beansprucht und auf Social Media beworben werden, müssen als Betriebseinnahmen versteuert werden.

Hinweis: Influencer sollten daran denken, dass auch die Finanzämter (FA) die Auftritte in den sozialen Netzwerken aufmerksam verfolgen und über die Aktivitäten (z.B. über Instagram-Storys und Blog-Beiträge) im Bilde sind. Wer seine erhaltenen Vorteile beim FA nicht als Betriebseinnahmen angibt, macht sich aber unter Umständen einer Steuerhinterziehung schuldig.

  • Kleidung ist meist nicht absetzbar: Influencer können die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen, da nur typische Berufskleidung anerkannt wird (z.B. Arbeitsschutzkleidung). Hier hilft auch nicht das Argument, dass für den öffentlichen Auftritt als Influencer ständig neue Kleidung erforderlich ist. Bekommt ein Influencer seine Kleidung von einem Unternehmen geschenkt (z.B. als Mode-Influencer/-in), hat er keine Kosten und somit auch keine Betriebsausgaben, er muss den Vorteil aber als Betriebseinnahme versteuern.
  • Reisekosten sind klar zu trennen: Reisekosten dürfen nur dann komplett als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Reise überwiegend (mind. 90 %) betrieblich veranlasst war. Gemischt (privat und betrieblich) veranlasste Reisen (z.B. private Urlaube verbunden mit einzelnen Arbeitstagen) dürfen nur anteilig für den betrieblichen Reiseteil abgesetzt werden. Hierfür müssen sich die Zeitanteile der Reise klar und eindeutig voneinander trennen lassen.

    Verbindet ein Influencer eine geschäftliche Reise mit privaten Urlaubstagen, ist es unerlässlich, private und geschäftliche Ausgaben akkurat zu trennen. Für alle betrieblichen Aufwendungen sollten Belege und Quittungen als Nachweise gesammelt werden, denn werden die betrieblichen Ausgaben nicht klar abgegrenzt sind, kann es passieren, dass das FA diese Kosten nicht anerkennt.

Hinweis: Wer als Influencer sein Geld verdient, sollte frühzeitig einen steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit er sich um sein Kerngeschäft kümmern kann, statt zu viel Zeit mit der steuerlichen Aufarbeitung der Tätigkeit zu verbringen. Durch steuerfachkundigen Rat kann verhindert werden, dass es zu einem bösen Erwachen kommt, wenn das FA später Steuernachforderungen erhebt und strafrechtliche Konsequenzen folgen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Studierende aufgepasst: Gehört das BAföG in die Einkommensteuererklärung?

Viele Studierende sind auf staatliche Unterstützung angewiesen, um sich ein Studium leisten zu können. Im vergangenen Jahr haben mehr als 635.000 Personen hierzulande Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen und dabei im Schnitt 640 EUR pro Monat erhalten; diese Zahlen hat das Statistische Bundesamt im August 2024 veröffentlicht. Der Höchstbetrag von 934 EUR für Studierende bzw. 903 EUR für Schülerinnen und Schüler, auch Vollförderung genannt, wurde an mehr als 348.000 Berechtigte ausbezahlt.

Viele Studierende sind auf staatliche Unterstützung angewiesen, um sich ein Studium leisten zu können. Im vergangenen Jahr haben mehr als 635.000 Personen hierzulande Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen und dabei im Schnitt 640 EUR pro Monat erhalten; diese Zahlen hat das Statistische Bundesamt im August 2024 veröffentlicht. Der Höchstbetrag von 934 EUR für Studierende bzw. 903 EUR für Schülerinnen und Schüler, auch Vollförderung genannt, wurde an mehr als 348.000 Berechtigte ausbezahlt.

Grundsätzlich sind BAföG-Leistungen für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler steuerfrei. Wer solche Hilfen bezieht, ist somit alleine wegen dieser Leistungen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da BAföG-Leistungen hauptsächlich der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen.

Hinweis: Gleiches gilt für das Aufstiegs-BAföG, das früher Meister-BAföG hieß. Mit diesen Leistungen unterstützt der Staat berufliche Aufstiegsfortbildungen, zum Beispiel Meisterkurse - und zwar unabhängig von Einkommen oder Vermögen.

Anders sieht es aus, wenn jemand zusätzlich zum BAföG nicht rückzahlungspflichtige Zuschüsse für Aus- und Fortbildungskosten erhält, beispielsweise Büchergeld von einer Stiftung. Oder wenn mit Hilfe von Aufstiegs-BAföG ein Teil der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beglichen wird und diese Zuschüsse nicht zurückbezahlt werden müssen. In diesen Fällen müssen solche Zuschüsse in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch verschiedene Kosten, die für die Ausbildung anfallen, steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen sogar Zinsen auf das BAföG-Darlehen.

Es gibt Fälle, in denen Studierende zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, zum Beispiel wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte wegen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, wegen Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen den Grundfreibetrag (2024: 11.604 EUR) überschreitet. Der Bezug von BAföG zählt in der Regel aber nicht zu den Einkünften. Ebenfalls eine Steuererklärung abgeben müssen Studierende, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn oder Gehalt bezogen haben.

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, darf freiwillig eine Erklärung abgeben - dies kann sich auch für Studierende lohnen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen - etwa bei einem Zweitstudium und eingeschränkt bei dualen Studiengängen - lassen sich verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen. Absetzbar sind beispielsweise Mietkosten, Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, Zinsen für ein Studentendarlehen, sowie Kosten in Zusammenhang mit einem Auslandssemester oder Praktikum. Natürlich müssen in der Einkommensteuererklärung dann auch sämtliche Einkünfte angegeben werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Auf Herz und Nieren: Überprüfung des Einkommensteuerbescheids lohnt sich häufig

Immer mehr Steuerzahler legen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und haben damit Erfolg. Laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) gingen 2023 fast 10 Mio. Einsprüche bei den Finanzämtern ein. Im Jahr zuvor waren es nur knapp 3 Mio.; Grund dafür sind insbesondere die Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Es kommt aber immer wieder vor, dass sich auch in den Einkommensteuerbescheid Fehler einschleichen und das Finanzamt (FA) zu viel Steuern verlangt. Dagegen können Steuerzahler innerhalb eines Monats nach Erhalt ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen.

Immer mehr Steuerzahler legen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und haben damit Erfolg. Laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) gingen 2023 fast 10 Mio. Einsprüche bei den Finanzämtern ein. Im Jahr zuvor waren es nur knapp 3 Mio.; Grund dafür sind insbesondere die Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Es kommt aber immer wieder vor, dass sich auch in den Einkommensteuerbescheid Fehler einschleichen und das Finanzamt (FA) zu viel Steuern verlangt. Dagegen können Steuerzahler innerhalb eines Monats nach Erhalt ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen.

Von fast 3,7 Millionen erledigten Einsprüchen im Laufe des vergangenen Jahres waren immerhin rund 69 % erfolgreich. Das heißt: Über 2,5 Mio. Steuerbescheide mussten die FA im Einspruchsverfahren richtigstellen und zugunsten der Steuerzahler ändern. Nur 12 % der Einsprüche hatten keinen oder nur teilweise Erfolg. Rund ein Fünftel der Einsprüche wurde zurückgenommen.

Bei Erhalt des Einkommensteuerbescheids sollte daher überprüft werden, ob Bruttolohn, Rente und andere Einnahmen korrekt vom FA erfasst wurden. Gleiches gilt für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, Jobkosten, Spenden, Krankheitskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen. Es lohnt der Blick darauf, ob Zahlendreher enthalten sind oder elektronische Daten falsch übermittelt wurden.

Zudem empfiehlt sich eine Prüfung, ob bei aberkannten Kosten gerade bei einem obersten Gericht in einem ähnlichen Sachverhalt gestritten wird. Ist dies der Fall, sollte unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen beantragt werden. Geht der Prozess zugunsten der klagenden Steuerzahler aus, lässt sich davon dann im eigenen Fall profitieren.

Hinweis: Die FA können derzeit mehr als 4,8 Mio. Einsprüche nicht abschließend bearbeiten, weil erst ein oberstes Gericht (Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischer Gerichtshof) noch entscheiden muss und Steuerzahler sich auf diese Musterverfahren berufen haben.

Einspruchsverfahren sind für den Steuerzahler kostenlos. Wichtig ist aber, die Einspruchsfrist nicht zu verpassen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids muss der Einspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim zuständigen FA eingehen. Innerhalb der Einspruchsfrist lassen sich auch vergessene Ausgaben nachreichen, zum Beispiel für Reparatur- oder Malerarbeiten im Haushalt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Diätverpflegung lassen sich nicht absetzen

Ausgaben für die Heilung oder für die Linderung einer Krankheit lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen, sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Diese zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und werden steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung des Steuerzahlers überschreiten.

Ausgaben für die Heilung oder für die Linderung einer Krankheit lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen, sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Diese zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und werden steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung des Steuerzahlers überschreiten.

Hinweis: Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Der Nachweis dafür kann durch eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung eines Heilpraktikers bzw. einer Heilpraktikerin erfolgen.

Kosten für eine ärztlich verordnete Diät dürfen allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anerkennung von Ausgaben für eine besondere Ernährung stets abgelehnt. Im jüngsten Fall hatte ein Steuerzahler geklagt, dessen Tochter an Zöliakie leidet und deshalb dauerhaft auf glutenfreie Nahrung angewiesen ist. Da diese Lebensmittel meist deutlich teurer sind als "normale" Lebensmittel, wollte er die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Doch der BFH lehnte ab.

Laut Einkommensteuergesetz können Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt nach der BFH-Rechtsprechung ausnahmslos und somit auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Denn die spezielle Ernährung ersetzt nicht nur mögliche Medikamente, sondern auch übliche Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen - somit könnten solche Kosten nicht als außergewöhnlich gewertet werden.

In seinem Urteil äußert der BFH aber Verständnis für Betroffene: Dass die Ausgaben für Steuerzahler, die auf eine spezielle Diätverpflegung angewiesen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bedeute "eine gewisse Härte". Jedoch habe der Gesetzgeber dies in Kauf genommen. Typische Aufwendungen für die Lebensführung, wie beispielsweise Kosten für die Verpflegung, können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe diese anfallen.

Ganz abgeschlossen ist das Thema mit dem Richterspruch des BFH allerdings noch nicht. Denn beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde anhängig, in der es unter anderem um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geht. Ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, ist jedoch alles andere als sicher. Ähnliche Verfassungsbeschwerden hat es in der Vergangenheit nicht zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Lohnsteuer: Ist die Übernahme von ausländischen Pensionsbeiträgen lohnsteuerpflichtig?

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen oder Konzerne dauerhaft oder zeitweise im Ausland tätig sind. Sofern ihre Tätigkeit dann für eine ausländische Gesellschaft erfolgt, müssen die Kosten an diese weiterbelastet werden. Aber wie sind eigentlich die weiterbelasteten Kosten zu behandeln? Sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste hierzu urteilen.

Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Konzern, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfond anbietet. Die Arbeitnehmer nehmen das Angebot in der Regel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Sie erwerben Pensionsansprüche in dem Land, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge. Die Arbeitnehmer werden häufig auch in anderen Ländern des Konzerns eingesetzt. So waren von Januar 2012 bis Dezember 2015 ausländische Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt.

Es wurde vereinbart, dass diese Arbeitnehmer Mitglieder ihres jeweiligen ausländischen Pensionsfonds bleiben. Die Beiträge wurden weiterhin durch die ausländischen Gesellschaften entrichtet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht und die Klägerin nahm keinen Lohnsteuerabzug vor. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, es handle sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, und nahm die Klägerin in Haftung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung liegen nicht vor. Die Zuwendung darf nicht in Geld bestehen. Die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds stellen Barlohn dar. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgte nicht. Die Beiträge wurden direkt von der Heimatgesellschaft an die Pensionsfonds geleistet und dann der Klägerin weiterbelastet. Darin liegt kein Sachbezug.

Den jeweiligen Arbeitnehmern wird bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Investmentsteuergesetz 2004: Besteuerung ausländischer Investmentfonds ist unionsrechtswidrig

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hinweis: Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben. Nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs belaufen sich diese auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen nach Ansicht der Bundesrichter auch einem ausländischen Fonds die (in § 11 InvStG 2004) geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten wäre die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt.

Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds "nachgeholt" wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist nach Auffassung des BFH im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat das InvStG mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2018 reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Kapitalertragsteuer belastet.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fallstrick bei Gehaltsumwandlung: Fahrradleasing kann die Rente schmälern

Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Hinweis: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse - und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.

Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am Bruttoeinkommen bemisst.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 EUR entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 EUR. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 EUR weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 EUR. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund 3 EUR monatlich.

Je teurer das Fahrrad und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.

Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Der Arbeitgeber kauft oder least ein Rad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert - es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen. Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte.

Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte.

Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen.

Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr - also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bei beruflicher Veranlassung: Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Die Jahresgebühr der Kreditkarte kann nur dann komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.

Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.

Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 EUR mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 EUR für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.

Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Karte der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden, denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr genau daran, ob etwa die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.

Hinweis: Arbeitnehmer können sich den Aufwand der Kostenaufteilung bei Kreditkarten sparen, wenn ihre gesamten Werbungskosten ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen. Nur wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag erreichen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen, denn nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die X-GmbH war Komplementärin einer KG, Z deren Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Mit notariellem Vertrag übertrug Z seine Kommanditbeteiligung und seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf die O-GmbH & Co. KG (O-KG). Die Komplementärin schied aus und die O-KG übernahm das Vermögen der KG durch Anwachsung zum 31.12.2016. Die KG wurde Anfang Januar 2017 im Handelsregister gelöscht. Am 30.01.2017 ging der notarielle Einbringungs- und Abtretungsvertrag beim Finanzamt ein. Im Jahr 2018 fand eine Außenprüfung für das Jahr 2013 statt, aufgrund derer ein geänderter Bescheid für die KG an Z erging.

Die Klage des Z vor dem FG ist begründet. Der Bescheid ist nichtig. Er war Z als Bevollmächtigtem zwar zugegangen, der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids vom 26.01.2018 ist jedoch die KG. Der Bescheid richtet sich damit an ein nicht mehr existierendes Steuersubjekt. Die KG war bereits erloschen. Der Bescheid lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass er an die O-KG gerichtet war. Es fehlt an der Mehrdeutigkeit der Inhaltsadressatin.

Ist ein Verwaltungsakt an eine nicht mehr existente Person als Inhaltsadressat gerichtet, so kann er nicht wirksam werden. Dem Finanzamt war die Löschung der KG auch bekannt. Der Bekanntgabemangel konnte zwar dahin gehend geheilt werden, dass der Bescheid Z als Feststellungsbeteiligtem zuging. Der angefochtene Bescheid ist jedoch aufgrund des falschen Inhaltsadressaten nichtig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 01.01.2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR und ab dem 01.01.2028 dann für alle inländischen Unternehmen.

In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Unternehmen müssen für den Empfang von E-Rechnungen über ein entsprechendes technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden.

Hinweis: Die E-Rechnung bringt nicht nur Neuerungen für Unternehmen, sondern soll auch die Verarbeitung von Rechnungen effizienter gestalten. Weitere Details werden in einem noch ausstehenden Schreiben des Bundesfinanzministerium erläutert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steckersolargeräte: Anhebung der Einspeiseleistung ab Mai 2024 und Anpassung des UStAE

Am 15.08.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte veröffentlicht. Dieses Schreiben passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die neuesten gesetzlichen Vorgaben an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die zulässige maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten und deren steuerliche Behandlung.

Am 15.08.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte veröffentlicht. Dieses Schreiben passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die neuesten gesetzlichen Vorgaben an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die zulässige maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten und deren steuerliche Behandlung.

Zum 16.05.2024 wurde die maximal zulässige Einspeiseleistung für Steckersolargeräte von bisher 600 Watt auf 800 Voltampere angehoben. Diese Anpassung resultiert aus dem "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" vom 08.05.2024. Die Anhebung der maximalen Einspeiseleistung zielt darauf ab, den Ausbau der photovoltaischen Energieerzeugung zu fördern und die Nutzung von Steckersolargeräten weiter zu erleichtern.

Hinweis: Infolge der Gesetzesänderung wurde der UStAE entsprechend geändert. Die Angabe "600 Watt" wurde durch die Angabe "800 Voltampere" ersetzt. Die neuen Grundsätze gelten für alle ab dem 16.05.2024 getätigten Umsätze.
 
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen, damit sie leicht verarbeitet werden können.

Diese neue Regelung gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern sie Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen oder ihnen Produkte verkaufen. Auch wenn ein Verein bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins (auch Sphären genannt) erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 EUR Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung des Leistungsempfängers) einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR gibt es zudem eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (gegebenenfalls als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Um weitere Fragen zu klären, wird das Bundesministerium der Finanzen voraussichtlich ein offizielles Schreiben mit den Details veröffentlichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Neue Impulse für Investitionen und Kapitalmärkte

Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.

Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.

Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Investitionstätigkeit in Infrastruktur- und Energieprojekte zu fördern und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen zu erreichen.

Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 EUR auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exit-Option für VC-Fonds attraktiver machen.

Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben - wie der Listing Act und der MiFiR-Review - in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen.

Hinweis: Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Die Umsetzung des ZuFinG II gilt als entscheidender Schritt, um den Finanzstandort Deutschland zu stärken und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen.
 
 
 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Ein unerfüllter Kinderwunsch kann für ein Paar eine belastende Situation sein, vor allem wenn die Kinderlosigkeit darauf gründet, dass bereits von Anfang an die Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe einer Erbkrankheit sehr groß ist. Zwar können die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei Vorliegen einer Krankheit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aber ist auch eine chromosomale Translokation des Partners eine Krankheit? Darüber musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Die Klägerin war im Streitjahr ledig. Der Partner der Klägerin leidet an einer chromosomalen Translokation, einer genetischen Veränderung, die bei einem gemeinsamen Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwersten Behinderungen führen würde. Ende 2018 besuchte die Klägerin daher ein Kinderwunschzentrum. In der Einkommensteuererklärung beantragte sie, die Aufwendungen in Verbindung mit der bei ihr durchgeführten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da der Grund für die Kinderwunschbehandlung nicht in der Person der Klägerin gelegen habe, denn diese sei gesund.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung könnten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dadurch die auf einer Krankheit der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit behoben werden könne. Die chromosomale Translokation beim Mann sei als Krankheit anzusehen. Für den Abzug der Aufwendungen müsse keine Ehe bestehen. Bei der Klägerin könnten allerdings nur die von ihr gezahlten Beträge angesetzt werden. Die vom Partner gezahlten Beträge seien nicht zu berücksichtigen. Es gebe hier auch kein Wahlrecht wie bei verheirateten Paaren, die Aufwendungen durch den einen oder anderen Partner geltend zu machen.

Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen und auch bereits eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

In Deutschland wie auch in der Eurozone: Konjunkturerwartungen sind eher mau

Die Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich. Wie das ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim) errechnet hat, liegen sie nach einer Umfrage vom August 2024 aktuell mit plus 19,2 Punkten um 22,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Einen ähnlich starken Rückgang der Erwartungen gab es zuletzt im Juli 2022.

Die Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich. Wie das ZEW (Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim) errechnet hat, liegen sie nach einer Umfrage vom August 2024 aktuell mit plus 19,2 Punkten um 22,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Einen ähnlich starken Rückgang der Erwartungen gab es zuletzt im Juli 2022.

Die Einschätzung zur aktuellen konjunkturellen Lage verschlechterte sich ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 8,4 Punkte und liegt bei minus 77,3 Punkten. Die Konjunkturerwartungen für den Euroraum, die USA und China fallen ebenfalls deutlich. Dadurch sinken bei den deutschen Unternehmen insbesondere die Erwartungen in den exportintensiven Sektoren. Dies lässt vermuten, dass die Konjunkturerwartungen weiterhin unter dem Eindruck hoher Unsicherheit stehen - getrieben durch eine unsichere Geldpolitik, enttäuschende Geschäftszahlen aus der US-Wirtschaft und wachsende Sorgen über eine Eskalation des Nahost-Konflikts.

Die Erwartungen der Finanzmarktexperten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 17,9 Punkten um 25,8 Punkte unter dem Juli-Wert. Einen stärkeren Rückgang der Erwartungen für den Euroraum gab es zuletzt im April 2020. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verbessert sich hingegen leicht. Der Lageindikator stieg immerhin um 3,7 Punkte auf einen neuen Wert von minus 32,4 Punkten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Selbständige aufgepasst: Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer startet in Kürze

Bereits zum 01.07.2007 wurde in Deutschland die steuerliche Identifikationsnummer eingeführt. Jeder in Deutschland gemeldete Bürger bekommt seitdem eine persönliche, elfstellige Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig und ermöglicht den Finanzbehörden eine eindeutige Identifizierung der Person. Nun folgt der nächste Schritt: Zum 01.11.2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung bekommt nun dieses neue Zuordnungsmerkmal, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht.

Bereits zum 01.07.2007 wurde in Deutschland die steuerliche Identifikationsnummer eingeführt. Jeder in Deutschland gemeldete Bürger bekommt seitdem eine persönliche, elfstellige Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig und ermöglicht den Finanzbehörden eine eindeutige Identifizierung der Person. Nun folgt der nächste Schritt: Zum 01.11.2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung bekommt nun dieses neue Zuordnungsmerkmal, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht.

Hinweis: Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.

Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich tätigen Personen bzw. Personenvereinigungen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen sein. Ein Antrag muss hierfür nicht gestellt werden. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen.

Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer. Vielmehr werden sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer erübrigt sich, da die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit der bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Aufbau identisch ist.

Für wirtschaftlich Tätige ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer tätig sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein Elster-Benutzerkonto verfügen. Hat er einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, so erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, so dass die steuerlichen Berater die Wirtschafts-Identifikationsnummer über ihre Kanzleisoftware abrufen können.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Geplanter Wegfall der Steuerklassen III und V: Deutliche Beschäftigungsanreize erwartet

Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.

Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.

Der "erdrückende" Steuerabzug in Steuerklasse V gehört damit der Vergangenheit an. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare durch die Reform zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da die Vorauszahlungen über den Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet werden.

Das Ifo-Institut (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.) erwartet, dass die Steuerklassenreform bundesweit einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften auslöst. Durch Fehlanreize, welche durch den hohen Steuerabzug in Steuerklasse V (besonders häufig für Frauen) geschaffen wurden, liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach.

Hinweis: Ein Übergang vom Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting würde nach Berechnungen des Instituts in Deutschland zudem ein Beschäftigungs-Plus von etwa 200.000 Vollzeitstellen auslösen, ein Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würde 150.000 Vollzeitkräfte in die Beschäftigung bringen.

Höhere Rentenabschläge bei Frührentnern würden ein Beschäftigungsplus von umgerechnet 180.000 Vollzeitkräften bewirken. Laut Ifo-Institut ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Rentenabschlag von 0,5 % versicherungsmathematisch gerechtfertigt. Derzeit werden nur 0,3 % abgezogen.

Das Institut fordert, dass Erwerbstätigkeit durch das Steuer- und Sozialsystem konsequenter belohnt wird und hat errechnet, dass eine ausgebaute Kinderbetreuung mit 400.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen ein Beschäftigungs-Plus von 58.000 Vollzeitstellen auslösen würde. Der Effekt ließe sich noch steigern, wenn die Betreuungsplätze vornehmlich in Mangelregionen geschaffen würden. Laut Ifo-Institut sind dies vor allem die Großstädte in Westdeutschland.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage

Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen - aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind - vor allem im gewerblichen Bereich - aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen - aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind - vor allem im gewerblichen Bereich - aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Grundstücksgesellschaft hatte mit der W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der auch zwei ihrer eigenen Gesellschafter beteiligt waren, einen Vertrag geschlossen, demzufolge die W-GbR auf genau bestimmten Gebäudeflächen der Grundstücksgesellschaft eine PV-Anlage installieren und betreiben darf. Der produzierte Strom wurde dann an die Stadtwerke verkauft.

Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Grundstücksgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, nach der die Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Begründung: Der Grundbesitz diene zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das sei für die erweiterte Kürzung schädlich. Denn durch die PV-Anlage würden gewerbliche und keine Vermietungseinkünfte erzielt, da die W-GbR den Strom selbst produziere.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem FG war unbegründet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur beantragt und gewährt werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Im Streitfall diente er teilweise der W-GbR, an der zwei Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt waren, zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine bloße Nutzungsüberlassung der PV-Anlage an die Stadtwerke vor, da den Stadtwerken nicht die Anlage, sondern nur der erzeugte Strom überlassen wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs

Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.

Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.

Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Eltern waren Gesellschafter einer GmbH. Die Eltern waren an dieser mit jeweils 24,83 %, die beiden Schwestern mit jeweils 25,17 % beteiligt. Zudem waren alle vier Kommanditisten einer KG, an der die Eltern mit jeweils 30 % und die Schwestern mit jeweils 20 % beteiligt waren. Mit Vertrag vom 15.09.2015 wurden alle Anteile an der GmbH ohne Gegenleistung an die KG übertragen. Bei der KG wurde dies als verdeckte Einlage erfasst.

Am 11.08.2016 erklärte die Klägerin eine Zuwendung (Anteile an der GmbH) an ihren Vater und machte geltend, es handle sich um begünstigtes Vermögen. Sie erklärte sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen, und beantragte die Optionsverschonung für die Schenkung. Das Finanzamt gewährte diese nicht.

Die Klage vor dem FG war begründet. Führt ein Gesellschafter einer KG deren Gesellschaftsvermögen mittels einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung dieses Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegen. Danach liegt eine Schenkung der Klägerin an ihren Vater vor. Die Verschonungsregelung ist anwendbar, da der Vater begünstigtes Vermögen erworben hat.

Es ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, dass der unmittelbare Anteilserwerb durch die Personengesellschaft (KG) erfolgt und die Mitgesellschafter nur mittelbar über die KG eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (GmbH) erlangen. Aus dem Gesetz geht auch nicht hervor, dass die Begünstigung nur für unmittelbar vom Erwerber gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile gilt. Daher ist die Verschonung zu gewähren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.

Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.

Wichtig ist, dass über die Arbeiten Rechnungen ausgestellt werden, diese unbar beglichen werden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, denn für diese gibt es im Gegensatz zu den Lohnkosten keine Steuerermäßigung. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Auch für den Einsatz von Handwerkern im Privathaushalt existiert ein Steuerbonus. Begünstigt sind unter anderem Badezimmerrenovierungen, der Austausch von Bodenbelägen, das Anlegen eines Gartens sowie das Pflastern von Hof oder Terrasse. Wer für solche Arbeiten einen Handwerker beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 EUR pro Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen (separater Höchstbetrag).

Die Arbeiten müssen aber in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeübt werden - Handwerkereinsätze am Neubau sind also nicht steuerlich begünstigt. Es muss (genau wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) eine Rechnung vorliegen und diese unbar bezahlt werden. In Rechnung gestellte Materialkosten werden vom Finanzamt auch bei Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Zu den Arbeitskosten gehören aber neben den reinen Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn die Verspätung beispielsweise entschuldbar ist oder sich eine Erstattung ergibt, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, ob eine automatische Festsetzung berechtigt war.

Der Kläger ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Er war deren Empfangsbevollmächtigter. Am 18.12.2022 reichte er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 ein. Schon im Vorfeld (2021) hatte der Kläger eine Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt, da er von einem hohen Gewinn ausging. Da die Feststellungserklärung zu spät eingereicht wurde, setzte das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. In manchen Fällen ist jedoch ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Das ist hier aufgrund der verspäteten Abgabe der Fall: Die Abgabefrist endete am 31.08.2022. Die Erklärung wurde aber erst fast vier Monate später eingereicht.

Die Pflicht zur Festsetzung des Verspätungszuschlags entfällt allerdings wieder, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dies gilt auch für Feststellungserklärungen. Zwar gibt es im Feststellungsverfahren keine festzusetzende Steuer, nach Ansicht des Senats bezieht sich aber der Vergleich der festgesetzten Steuer mit den festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen auf die Steuerbescheide, die auf die Feststellungsbescheide folgen. Ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen.

Da die festgesetzten Vorauszahlungen des Klägers die festgesetzte Steuer übersteigen, hätte ein Verspätungszuschlag nur nach einer Ermessensentscheidung getroffen werden dürfen. Dies war nicht der Fall, so dass der Verspätungszuschlag aufzuheben ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.

Der Kläger, ein im Bereich der Hausratverwertung gewerblich tätiger Unternehmer, sammelte solche ausrangierten Bürostühle, reparierte sie soweit möglich und verkaufte sie weiter. Für das Steuerjahr 2020 beantragte er beim Finanzamt erfolglos, seine Umsätze aus dem Verkauf dieser Bürostühle aufgrund von deren Abfalleigenschaft von der Umsatzsteuer zu befreien. Er argumentierte, dass es sich bei den Bürostühlen um Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handele, deren Lieferung ja bereits der Umsatzsteuer unterlegen habe.

Eine erneute Besteuerung würde somit eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, die sowohl gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) als auch gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verstoße, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Lieferung von aufbereitetem Abfall, auch wenn dieser ursprünglich unentgeltlich erworben wurde, umsatzsteuerpflichtig ist. Die aufbereiteten Bürostühle sind sowohl nach dem Umsatzsteuergesetz als auch nach der MwStSystRL steuerbare Gegenstände. Der Kläger kann die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Weder die Abfallrahmenrichtlinie noch Artikel 20a GG ändern etwas an der Umsatzsteuerpflicht.

Hinweis: Unternehmer im Bereich der Hausratverwertung und in ähnlichen Branchen sollten sicherstellen, dass sie ihre Umsätze ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterwerfen, denn sie können nicht auf eine Befreiung aufgrund des "Abfallstatus" vertrauen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.

Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung "Gemelk" von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt.

Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 EUR können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 EUR für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.

Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 EUR genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 EUR erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt die Organisation aus, die die Spende erhalten hat.

Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 EUR mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.

Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 EUR pro Kind und Jahr - also bis zu 4.000 EUR. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.

Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement dieser Regelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass viele Renten steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2023 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Damals mussten rund 40 % bzw. 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 war der Anteil um 2,7 Prozentpunkte bzw. 636.000 Personen gestiegen.

Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte, wie etwa Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren waren dies mitunter auch Einkünfte des Partners.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

  • Entfernungspauschale: In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer, ihre absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzurechnen. Pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 EUR) absetzen. Allein mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 1.290 EUR pro Jahr (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR), so dass die Werbungskostenpauschale bereits übersprungen wird.
  • Tagespauschale bei Homeoffice: Seit 2023 können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, 6 EUR pro Tag abrechnen, an dem sie zu Hause arbeiten. Pro Jahr dürfen auf diese Weise maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause aus ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 EUR steuerlich geltend machen - und allein damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überspringen.

    Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den "Bürotagen" die Entfernungspauschale und an den "Heimtagen" die Tagespauschale fürs Homeoffice nutzen.

    Wer im Betrieb dauerhaft keinen Arbeitsplatz (beispielsweise für Schreibarbeiten) hat, kann die Homeoffice-Pauschale ab 2023 sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale für den gleichen Tag geltend machen. Dies ist möglich, wenn man an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause aus gearbeitet hat.

  • Arbeitsmittel: Arbeitnehmer könne Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 EUR netto gekostet und wird er nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.

    Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen angegeben, so müssen sie dies gegenüber dem Finanzamt besonders begründen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Im Besprechungsfall kaufte ein rumänisches Reisebüro Flugtickets von Fluggesellschaften für Flüge innerhalb der EU und verkaufte diese Tickets im eigenen Namen weiter. Neben dem Verkauf erbrachte es gelegentlich Beratungs- und Informationsleistungen für seine Kunden, bot jedoch keine zusätzlichen Reiseleistungen wie Unterbringung oder Transfers an.

Das Unternehmen versteuerte die Einnahmen aus diesen Verkäufen nach allgemeinen Vorschriften, da es davon ausging, es führe als Kommissionär steuerbefreite grenzüberschreitende Personenbeförderungen durch. Die rumänischen Steuerbehörden sahen jedoch die Sonderregelung für Reisebüros auf diese Dienstleistungen als anwendbar an, mit der Folge, dass zumindest die Marge der rumänischen Umsatzsteuer unterlag.

Der EuGH entschied, dass die Sonderregelung für Reisebüros, wie sie in der EU gilt, auch auf den bloßen Weiterverkauf von Beförderungsleistungen anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderungsleistungen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind oder ob der Anbieter auch Informations- und Beratungsleistungen erbringt. Diese Entscheidung basiert auf zwei zuvor ergangenen Urteilen, bei denen der EuGH festgestellt hatte, dass schon die bloße Bereitstellung von Übernachtungsleistungen oder Beherbergungsdienstleistungen die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigt.

Hinweis: Diese Entscheidung verändert die bisherige Praxis in Deutschland. Der EuGH hat bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einzelne Beförderungsleistungen anwendbar ist - nicht nur auf umfassende Leistungsbündel oder Beherbergungsleistungen. Unternehmen, die Beförderungsleistungen weiterverkaufen, müssen ihre Marge nach dieser Regelung versteuern und können die Vorsteuer für die Einkaufsleistungen nicht abziehen. Dies kann insbesondere bei zentralisierten Einkaufsgesellschaften zu zusätzlichen Kosten führen und erfordert eine Anpassung der Umsatzsteuerpraxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Ehescheidung: Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten

Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:

Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:

  • Scheidungskosten: Kosten etwa für Anwälte, das Gericht, Notare oder Sachverständige sind steuerlich nicht absetzbar. Bis 2012 konnten solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden, ab 2013 änderte der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Regelungen.
  • Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung (ohne Ehevertrag) kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner mehr Zugewinn hat als der andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben.

    Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei, aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner übertragen, so hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.

  • Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Er soll sicherstellen, dass keiner der Ex-Partner nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Hierzu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung.

    Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

  • Realsplitting: Das Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der zahlende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug des zahlenden Partners muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden.

    Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden.

Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.

Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus

Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.

Zum 01.08.2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass in der EU entwickelte und verwendete KI vertrauenswürdig ist und sie soll Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bieten. KI-Systeme, die als klare Bedrohung für die Grundrechte gelten, werden ganz verboten. Dazu gehören Systeme, die menschliches Verhalten manipulieren oder Behörden und Unternehmen eine Bewertung des sozialen Verhaltens (Social Scoring) ermöglichen.

Dass auch Steuerverwaltungen die Möglichkeiten der KI nutzen, zeigt ein Blick über die Grenze: Die österreichische Steuerverwaltung hat nahezu zeitgleich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung verkündet, dass sie bereits im Jahr 2023 rund 185 Mio. EUR Steuern durch den Einsatz von KI eingenommen hat. Eine Spezialeinheit des Finanzministeriums hat durch den Einsatz von KI-Technologien unter anderem falsche Angaben bei Arbeitnehmerveranlagungen und weitere Betrugsversuche bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer aufgedeckt.

Insgesamt 34 Millionen Fälle waren überprüft worden, 375.000 Fälle wurden von den eingesetzten Systemen als unplausibel eingestuft und durch Sachbearbeiter nachgeprüft. KI-Systeme werden in Österreich auch bereits im Zuge der Gründung neuer Betriebe eingesetzt (Realtime-Prüfungen), um Risikobewertungen durchzuführen und Personen mit höherem Risiko für Steuerbetrug zu identifizieren.

Auch hierzulande ist der Einsatz von KI-Technologie von der Finanzverwaltung begehrt. Die bayerische Finanzverwaltung startete beispielsweise kürzlich eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg, um zukunftsträchtige KI-Technologien und Projekte voranzutreiben. Ziel soll sein, traditionelle Verwaltungsprozesse effektiver zu gestalten, Routineaufgaben zu automatisieren und Personalressourcen zu optimieren. Aus der Zusammenarbeit sollen auch KI-Modelle hervorgehen, die selbständig Schlussfolgerungen im rechtlichen und regulatorischen Steuerrahmen ziehen können. Auch die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zeigen Bestrebungen, die Möglichkeiten von KI für ihre Zwecke zu nutzen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Lieferung wider Willen: Entschädigungen nach Enteignung sind mehrwertsteuerpflichtig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer behördlich angeordneten Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung der Mehrwertsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Landwirt keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und die Eigentumsübertragung nicht freiwillig erfolgt.

Im Urteilsfall ging es um einen polnischen Landwirt, der landwirtschaftliche Flächen besaß, die zum Teil im Rahmen einer behördlichen Entscheidung enteignet wurden, um dort Straßenbauprojekte zu realisieren. Im Gegenzug erhielt der Landwirt eine Entschädigungszahlung. Er war als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert und hatte die enteigneten Flächen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt.

Nachdem die polnische Steuerbehörde die Enteignung als eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt wertete, beschritt der Landwirt den Rechtsweg. Ein nationales Gericht entschied zunächst zu seinen Gunsten, indem es argumentierte, die Enteignung sei nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers erfolgt, da dieser die Flächen nicht freiwillig veräußert habe. Die Steuerbehörde legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, was schließlich zur Vorlage einer Frage an den EuGH führte.

Laut EuGH ist die Übertragung des Eigentums an enteigneten landwirtschaftlichen Flächen gegen Zahlung einer Entschädigung als Lieferung von Gegenständen im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu betrachten und unterliegt somit der Mehrwertsteuerpflicht. Die Enteignung stellt eine steuerbare Lieferung dar, auch wenn die Eigentumsübertragung behördlich angeordnet war, wobei die Entschädigung als Entgelt angesehen wurde. Der Landwirt handelte dabei als Steuerpflichtiger, da die enteigneten Flächen zu seinem Unternehmensvermögen gehörten, und zwar obwohl er weder im Immobilienhandel tätig war noch die Eigentumsübertragung freiwillig erfolgte.

Hinweis: Das Urteil des EuGH verdeutlicht, dass selbst unfreiwillige Eigentumsübertragungen, wie bei Enteignungen, der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Enteignete als Steuerpflichtiger handelt - auch ohne typische Verkaufstätigkeit. Dies erweitert den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer auf gesetzlich angeordnete Übertragungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.

Es gibt aber einen Ausweg: Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte schnell gehandelt werden, denn solange der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann durch einen der getrennten Partner beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuererstattung beantragt werden. Hierfür wird die Unterschrift des Ex-Partners nicht benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird.

Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid auch noch nach dem Erlass des Bescheids angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.

Hinweis: Wird die Einkommensteuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal den Splittingvorteil mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Dann sollte unbedingt gemeinsam mit der Steuererklärung eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.

Nur wenn eine Aufteilung beantragt wurde, muss das Finanzamt ausrechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung dem einen und welcher Anteil dem anderen Partner zusteht. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres.

Hinweis: Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, so dass ein formloses Schreiben genügt. In dem Antrag sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten angegeben werden, ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten erstatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, so mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ausschließlich erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Vermieter von seniorengerechten Appartements seinen Mietern dazu verhilft, parallel Dienstleistungsverträge zu erheblich reduzierten Preisen abzuschließen (Service-Zubuchung) und er hierfür aber das Doppelte der ortsüblichen Miete kassiert. Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls standen zwei Brüder, die je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren, welche eine Seniorenresidenz betrieb.

Das Gebäude war auf einem Grundstück der Brüder errichtet worden, das unmittelbar neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb lag. Letzteren führten die Brüder als Kommanditisten über eine GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft betrieb das Cafe im Gebäude der Seniorenresidenz. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten hierzu mit privatwirtschaftlichem "Kaufvertrag" an die KG "übertragen bzw. abgetreten" (so der Wortlaut des Vertrags).

Ein weiterer Synergieeffekt ergab sich für die Brüder daraus, dass durch die KG diverse Servicedienstleistungen an die Bewohner der Residenz erbracht wurden - darunter die Reinigung der Wohnungen, ein Wäscheservice, ein Hausmeisterdienst und Verpflegungsleistungen. Hierzu hatten die Bewohner - neben den mit der GmbH geschlossenen Mietverträgen - separate Dienstleistungsverträge mit der KG abgeschlossen.

Die GmbH beantragte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen, da ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werde. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anwendbar sei.

Der BFH gab der Behörde recht und urteilte, dass die erweiterte Kürzung nicht beansprucht werden konnte, da die GmbH gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen hatte, denn sie hatte den Senioren eben nicht nur Wohnungen zur Nutzung überlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss des Mietvertrags auch zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen verholfen. Darin sah das Gericht eine weder zwingend notwendige noch quantitativ geringfügige Nebentätigkeit.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Grundrente: Freiwillige Einkommensteuererklärung kann Anspruch begründen oder erhöhen

Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.

Hierzulande erhalten rund 1,1 Millionen Menschen die sogenannte Grundrente als Aufstockung zu ihrer regulären Rente. Die Höhe der Grundrente berechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bezieher kleiner Renten sollten wissen, dass sie durch die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung einen Grundrentenanspruch auslösen oder ihre vorhandene Grundrente erhöhen können.

Zum Hintergrund: Die Höhe der Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) jedes Jahr automatisch neu berechnet. Zu diesem Zweck lässt sich die DRV vom Finanzamt das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres mitteilen. Viele Bezieher kleiner Renten sind jedoch von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, so dass keine Daten zum Einkommen vorliegen. In diesem Fall verwendet die DRV die ihr vorliegenden Daten, also die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Von diesem Einkommen zieht sie dann lediglich den steuerfrei gestellten Rententeil, Freibeträge für betriebliche und Riesterrenten sowie Steuerpauschalen ab.

Diese umfassen nur die Werbungskostenpauschale von 102 EUR und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR; mehr wird nicht einkommensmindernd berücksichtigt.

Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung können hingegen zusätzlich sowohl die Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch andere private Versicherungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, beispielsweise Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung, senken als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen.

Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie Kosten einer Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die gezahlte Kirchensteuer. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann also das rentenrechtlich maßgebende Einkommen stärker gemindert werden, so dass ein Grundrentenanspruch ausgelöst oder erhöht werden kann.

Hinweis: Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen maximal 1.375 EUR monatlich beträgt. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 EUR nicht überschritten werden. Wer seine Einkommensteuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 läuft somit die Frist für die Steuererklärung 2020 ab.

Auch Steuererklärungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 können noch abgegeben werden, so dass ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden kann. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, kann jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach ist eine Änderung für das betreffende Jahr nicht mehr möglich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Statistik 2023: Über zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, da 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen; sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, so verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, dann können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 47.309 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Hinweis: Für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2021 entschieden, dass ein sechsprozentiger Zinssatz ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde dem Steuergesetzgeber vom BVerfG auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen sollte. Der BFH erklärte, dass es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich sei, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Weiter verwies der BFH auf die Ungleichbehandlung, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bestehe.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Steuerzahler, die sechsprozentige Aussetzungszinsen zahlen sollen, können dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Kindergeld: Wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steckt

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Haben Sie Kinder? Dann versorgen Sie diese vermutlich auch materiell und werden wohl Kindergeld für sie erhalten. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 18 Jahren. Danach müssen weitere Voraussetzungen vorliegen - zum Beispiel dass Ihr Kind noch in die Schule geht oder auf einen Ausbildungsplatz wartet. Aber wie definieren sich diese Voraussetzungen ganz konkret? Im Streitfall ging es um ein Kind, das sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, ob das Kindergeld hier zu Recht versagt wurde.

Der Kläger ist Vater der in 1999 geborenen A. Mit Bescheid vom 12.07.2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Am 29.07.2019 beantragte der Kläger erneut Kindergeld, was mit Bescheid vom 28.08.2019 wieder abgelehnt wurde, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. A absolvierte vom 01.09.2018 bis zum 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr in B (Drittstaat). Vom 06.07.2019 bis zum 21.08.2019 hielt sie sich im Elternhaus in Deutschland auf.

Am 21.08.2019 kehrte sie nach B zurück, wo sie am 24.10.2019 ein Studium begann. Die Zusage hierfür hatte sie schon im März 2019 erhalten. In B wohnte sie zunächst bei ihrem Freund und anschließend in einer von ihm vom 13.09.2019 bis zum 12.09.2020 angemieteten gemeinsamen Wohnung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kindergeldfestsetzung wurde zu Recht abgelehnt. B ist kein Mitgliedstaat der EU und auch kein Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet. Nach Ansicht des Gerichts hatte A im fraglichen Zeitraum auch keinen Wohnsitz im Inland. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss zu dieser eine so enge Beziehung bestehen, dass das Kind sie nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Im Streitfall lag daher kein Wohnsitz im Inland vor. A hatte ihre ausbildungsfreie Zeit nicht überwiegend bei den Eltern verbracht, sondern war schon nach sechs Wochen nach B zurückgekehrt. Bis zum Studienbeginn dauerte es da noch zwei Monate. Auch hatte sie nach der Rückkehr mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung gesucht. Der Aufenthalt bei den Eltern war nach Ansicht des Gerichts eher ein Besuch.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten im Jahr 2021 einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungskosten machten sie unter anderem Steuerberatungskosten geltend. Diese waren für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns angefallen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Rahmen der Veranlagung nicht gewinnmindernd, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stünden.

Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuererklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da sie nur der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten.

Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Der Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ist möglich. Weder ist der Begriff der Veräußerungskosten gesetzlich definiert noch gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung. So gibt es durchaus auch die Ansicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Denn erst aufgrund der Veräußerung benötigten die Kläger einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wodurch die Kosten entstanden sind. Sie sind daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steuertermine Dezember 2024

Steuertermine Dezember 2024
10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

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(aus: Ausgabe 11/2024)

Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die ihre Darlehen zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie nach 14-jähriger Laufzeit unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verträgen widerrufen hatten. Vor dem Landgericht schlossen sie mit ihrer Bank einen Vergleich, nach dem sie noch offene Darlehensbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen durften und die Bank ihnen einen Nutzungsersatz zahlte. Unklar war, ob diese Zahlung den Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten hatte (entgeltlicher Rechtsverzicht) oder ob sie ein Nutzungsersatz für die von den Eheleuten bislang rechtsgrundlos erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen war.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung der Bank bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung liegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Sollte die Zahlung eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht darstellen, der im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wurde, so führt sie nicht zu steuerbaren Einkünften, da sie nicht das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit war.

Auch bei Einordnung der Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Abwicklung der Darlehensverträge liegen keine steuerbaren Kapitalerträge vor, da die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit ist.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da es an einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bzw. einem Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre fehlte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Für welche Kindergeldanträge die Sechsmonatsfrist gilt

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.

Hinweis: Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten können, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüft werden können.

Für welche Kindergeldanträge diese Sechsmonatsfrist genau gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Stiefvater für seine Stieftochter am 05.08.2019 rückwirkend für ein Jahr (ab August 2018) Kindergeld beantragt. Die Familienkasse erkannte ihm den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zwar zu, wandte jedoch die Auszahlungsbeschränkung an, weshalb es das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung (somit ab Februar 2019) auszahlte.

Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und erklärte, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Auszahlung des Kindergelds war somit auf die letzten sechs Monate vor August 2019 beschränkt. Fraglich war im vorliegenden Fall zudem, ob der am 05.08.2019 gestellte Kindergeldantrag überhaupt unter die Sechsmonatsbeschränkung fiel, die erst kurz zuvor mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeführt worden war.

Nach Auffassung des BFH war der vorliegende Kindergeldantrag aber bereits von dieser Neuregelung erfasst, da sie nach der zeitlichen Anwendungsregelung im Einkommensteuergesetz für Anträge gilt, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Nach Gerichtsmeinung kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die bereits vor dem 18.07.2019 entstanden sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für solche "alten" Kindergeldansprüche zu schaffen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Steuertermine Oktober 2024

Steuertermine Oktober 2024
10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

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(aus: Ausgabe 09/2024)

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungsteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Bereits im Jahr 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer ausgenommen werden müssen. Seither nehmen sämtliche Übernachtungsteuergesetze in Deutschland solche Übernachtungen von der Besteuerung aus, so dass nur noch privat veranlasste Übernachtungen besteuert werden.

Der Erste Senat des BVerfG hat nun entschieden, dass die Vorschriften zur Übernachtungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind und die Länder die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen konnten. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist. Die Verfassungsrichter betonten, dass die Gesetzgebungsbefugnis der Länder nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt sei. Die Regelungen zur Bettensteuer seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach BVerfG-Meinung belasteten sie die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig.

Gegenstand der nun zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zugrunde lagen. Sämtliche Beschwerdeführer waren Beherbergungsbetriebe aus Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau.

Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG zeigt, dass die Übernachtungsteuer für die Gemeinden verfassungsrechtlich durchsetzbar ist. Dies dürfte wie eine Einladung auf andere Städte und Gemeinden wirken, die bisher noch keine Bettensteuer einfordern und auf der Suche nach neuen Geldquellen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2022)

Unterhaltsleistungen an Kinder: Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.

Hinweis: Von den Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 EUR nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 EUR aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 EUR. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 EUR lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.

Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 EUR liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als "Notgroschen" zusteht.

Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 EUR bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Verspätungszuschlag: Zwingende Festsetzung verstößt nicht gegen Menschenrechtskonvention

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):

  • bei Steuererklärungen (wenn diese sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten)
  • bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die zwingende Zuschlagsfestsetzung in diesen Muss-Fällen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Die EMRK regelt unter anderem, dass jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Kläger hatten aus dieser Unschuldsvermutung abgeleitet, dass es bei der zwingenden Festsetzung von Verspätungszuschlägen eine Entschuldigungsmöglichkeit für den Steuerzahler bzw. eine überprüfbare Ermessensausübung geben müsse.

Der BFH hielt die EMRK bei Verspätungszuschlägen jedoch nicht für anwendbar, da die verspätete Abgabe einer Steuererklärung nicht als Straftat angesehen werden kann. Der Verspätungszuschlag hat zwar repressiven und präventiven Charakter, soll aber nicht vorrangig begangenes Unrecht bestrafen. Sanktioniert werden soll mit dem Zuschlag lediglich eine begangene verfahrensrechtliche Pflichtverletzung (Verzögerung des Besteuerungsverfahrens).

Hinweis: Bei den Muss-Fällen gelten nach der Abgabenordnung bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht, etwa wenn der Steuerbescheid auf 0 EUR oder einen negativen Betrag lautet oder die Vorauszahlungen höher als die festgesetzte Steuer sind (Erstattungsfall). In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben und "ein Auge zudrücken".

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Ehefrau des Klägers besaß eine Wohnung, in der beide Eheleute zusammenlebten. Zur deren Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen. Nach dem Tod der Ehefrau war der Kläger Alleinerbe. Um das Darlehen zu tilgen, wollte er das geförderte Kapital aus seinem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung nutzen. Die diesbezügliche Bewilligung wurde ihm aber versagt, da für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eine entgeltliche Anschaffung vorliegen müsse. Daran fehle es hier, da der Kläger die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.

Die Klage vor dem FG war dennoch begründet. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung einer Wohnung dar, jedoch sei das Gesetz so auszulegen, dass diese Tilgungsvariante auch gelte, wenn der Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung von begünstigtem Wohnraum aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme. Der Erbe trete als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Somit sei ihm die Anschaffung zuzurechnen. Erforderlich für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sei eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah.

Die Kläger erzielten in den Jahren 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach einer Erinnerung durch das Finanzamt reichten sie die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin am 08.03.2022 und damit verspätet ein. Das Finanzamt setzte daher für beide Jahre Verspätungszuschläge fest, da die Abgabefrist für 2018 am 02.06.2020 und die für 2019 am 31.08.2021 abgelaufen war.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für das Jahr 2019 war kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Zwar erfolgte die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 tatsächlich verspätet - selbst unter Berücksichtigung der weiteren Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie. Die Verlängerung der Abgabefrist für 2019 war jedoch wie eine behördliche Fristverlängerung zu behandeln. Hier kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung festsetzen.

Im Streitfall hat das Finanzamt jedoch kein Ermessen ausgeübt. Der Gesetzgeber hat es nach Ansicht des Gerichts versäumt, für 2019 festzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage Verspätungszuschläge festgesetzt werden können. Erst für die Folgejahre ab 2020 wurde eine konkrete Regelung hinsichtlich der Verspätungszuschläge getroffen.

In Bezug auf das Jahr 2018 war die Klage allerdings erfolglos. Für diesen Veranlagungszeitraum gab es weder eine individuelle noch eine gesetzliche Fristverlängerung. Daher bleibt hier der festgesetzte Verspätungszuschlag bestehen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch uns erstellen lassen, achten wir genau auf die Einhaltung der Fristen. Und sollte das Finanzamt bei einer durch Sie erstellten Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen, können wir zumindest prüfen, ob dies rechtmäßig geschah.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, da er beabsichtigte, eine PV-Anlage anzuschaffen. Dieser Betrag wurde als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp wurde im November 2022 angeschafft. Der Gesetzgeber stellte rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das Finanzamt mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums den für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.

Dies wiederum führte beim Antragsteller durch den Wegfall der negativen Einkünfte zu einer Steuernachzahlung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Streichung des Investitionsabzugsbetrags. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen, im Vertrauen darauf, Einkommensteuern zu sparen.

Das FG lehnte seinen Antrag ab. Der Investitionsabzugsbetrag sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller im November 2022 eine PV-Anlage angeschafft, bei der es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, welches in seinem Betrieb fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Allerdings seien die hieraus erzielten Einkünfte steuerfrei und es sei auch kein Gewinn mehr zu ermitteln. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bedeute eine rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage, von der zahlreiche Steuerpflichtige profitierten. Die Tatsache, dass diese Änderung für einzelne Personen auch nachteilig sein könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Steuertermine August 2024

Steuertermine August 2024
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
12.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 07/2024)

Verletzter Anspruch auf rechtliches Gehör: Überraschend fallengelassene Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör - das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör - das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein kann, wenn ein Gericht zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet, dann jedoch später von der Vernehmung abrückt und die Klage abweist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen, der jedoch zu dem Termin nicht erschienen war. Die Klägerseite beantragte in der Verhandlung daraufhin, den Zeugen erneut zur Verhandlung zu laden. Das FG überging diesen Antrag, führte die mündliche Verhandlung durch und wies die Klage ab - die Zeugenvernehmung fiel also komplett unter den Tisch.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG, so dass der Zeuge in einem zweiten Rechtsgang nun zu vernehmen ist. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Prozessbeteiligten vor Erlass des Urteils nicht darauf hingewiesen hatte, dass es von der Vernehmung des Zeugen absehen wollte.

Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt wird.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen - das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen - das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.

Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis "herauszufallen". Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden - und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 EUR betragen, maximal 1.076 EUR.

Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.

Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig - allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführen - der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 EUR im Monat ohne Abzüge.

Hinweis: Wird die pauschale Lohnbesteuerung gewählt, können Minijobber aber später in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von ihrer Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Aktuelles Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Der Betreiber einer PV-Anlage, der die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum sogenannten Nullsteuersatz erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Belegenheitsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit und der Nullsteuersatz gilt automatisch.

Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, die die Kleinunternehmerregelung anwenden und die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der Anlage mitzuteilen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Geregelt ist die Zweitwohnungssteuer bzw. eine Befreiung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetze der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

Dass die geschaffenen Regelungen der Städte nicht immer gerichtsfest sind, zeigt nun die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Dort entschied man, dass die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht unwirksam sind.

Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das OVG 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientierte sich maßgeblich an dem Bodenrichtwert des Grundstücks der Zweitwohnung, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Wohnung. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung der Verwaltungsrichter gegen das Grundgesetz - konkret gegen das daraus resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.

Mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten reinen Bodenrichtwerts werde der Lagewert selbst "maßstabsprägend". Die Richter vermissten den erforderlichen (mindestens lockeren) Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Demnach müssten also auch Kriterien wie beispielsweise der Mietaufwand oder die ortsübliche Vergleichsmiete in die Steuerberechnung einfließen.

Daneben beruhte die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand auch auf einem formellen Fehler: Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen worden war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.

Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Gemeinnützigkeit: Förderung des demokratischen Staatswesens als Vereinszweck

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Onlineplattform, die es den Nutzern ermöglichte, "Petitionen" (Kampagnen jeglicher Art) zu erstellen und auch elektronisch "zu unterschreiben". Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Nach Ansicht des Vereins war dies gemeinnützig und diente der "Förderung des demokratischen Staatswesens". Nach Ansicht des Finanzamts hingegen lag kein steuerbegünstigter Zweck vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger sei in der Tat gemeinnützig tätig, denn er fördere das demokratische Staatswesen. Dies geschehe durch die unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe der Nutzer, ohne die ein demokratisches Staatswesen nicht möglich sei. Nach Ansicht des Gerichts muss nicht jede einzelne Petition das demokratische Staatswesen fördern. Vielmehr sei die Plattform offen für alle (nicht rechts- oder verfassungswidrigen) Anliegen. Auch müsse die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen. Vielmehr genüge es, den demokratischen Prozess und die Teilhabe an ihm grundsätzlich voranzubringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Vorsteuerabzug: Für Bruchteilsgemeinschaften gelten besondere Regeln

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der BFH hatte in den Jahren 2014 und 2017 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und daher keine unternehmerische Tätigkeit entfalten kann. Vielmehr liegen anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor. Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Die Frage der Unternehmereigenschaft ist unter anderem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und im Zusammenhang mit der Option zur Steuerpflicht bedeutsam. Dies ist insbesondere für Grundstücksgemeinschaften relevant, deren Bruchteilseigentümer als Gemeinschafter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (z.B. Vermietung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung). Zukünftig muss nicht mehr die Grundstücksgemeinschaft selbst, sondern jeder Gemeinschafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und ist einzeln zum Vorsteuerabzug berechtigt (in Abhängigkeit von der Beteiligung und der unternehmerischen Verwendung).

Eingangsrechnungen dürfen laut BMF auch an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sich die Namen und Anschriften sowie die Beteiligung der Gemeinschafter aus den zu führenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ergeben.

Bei Mietverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die Option zur Steuerpflicht durch jeden Gemeinschafter erklärt wird.

Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft für bis zum 31.12.2021 verwirklichte Sachverhalte einheitlich auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Bejahung der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft) berufen.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, bestehende Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls Vertragsanpassungen vorzunehmen, um die rechtzeitige Umsetzung zum 01.01.2022 sicherzustellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Wohnungsbau: Ist die Pflicht zu verbilligter Wohnraumüberlassung eine sonstige Leistung?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.

Die Verkäuferin war Eigentümerin eines großen Grundstücks, das mit einer großen Anzahl von Wohneinheiten bebaut werden sollte. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, ca. 6.100 qm der gesamten Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Die Verkäuferin erhielt hierfür ein zinsgünstiges Darlehen sowie einen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschuss und verpflichtete sich zur verbilligten Vermietung der Wohnungen an von der öffentlichen Hand benannte Personen. Noch im selben Jahr veräußerte sie ein Teilgrundstück an die Klägerin, die auch die Verpflichtung gegenüber der Stadt übernahm. Das Finanzamt sah in der Übernahme der aus dem städtebaulichen Vertrag herrührenden Verpflichtung der Verkäuferin, neugeschaffenen Wohnraum an von der Stadt benannte Mieter verbilligt zu überlassen, eine sonstige Leistung der Klägerin, die der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die übernommene Verpflichtung zur Errichtung der verbilligten Mietwohnungen ist keine sonstige Leistung im Sinne der Grunderwerbsteuer. Sie ist daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der erhaltenen Gegenleistung besteht keine kausale Verknüpfung. Eine vom Nennwert abweichende Bewertung aufgrund des zinsvergünstigten Darlehens aus öffentlichen Mitteln zur Errichtung von Mietwohnungen ist nicht gerechtfertigt. Die der Klägerin gewährten zinsgünstigen Darlehen und nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse sind keine bestimmten Vorteile nur für sie. Diese Vorteile sollen vielmehr von ihr durch eine niedrigere Miete an die zukünftigen Mieter weitergegeben werden. Daher stehen sich die Rechte und Pflichten zwischen der Stadt und der Klägerin ausgewogen gegenüber.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Daher bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Abzug der Entfernungspauschale: Wann liegt steuerlich ein Sammelpunkt vor?

Wenn Sie als Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte begründen, bedeutet dies noch nicht, dass Sie sämtliche beruflichen Fahrten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern nach Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Denn muss ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen (z.B. ein Busdepot, einen Fährhafen oder einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport), dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (somit nur mit den Entfernungskilometern, die zwischen Wohnung und Sammelpunkt liegen).

Wenn Sie als Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte begründen, bedeutet dies noch nicht, dass Sie sämtliche beruflichen Fahrten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern nach Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Denn muss ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen (z.B. ein Busdepot, einen Fährhafen oder einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport), dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (somit nur mit den Entfernungskilometern, die zwischen Wohnung und Sammelpunkt liegen).

Damit steuerlich ein Sammelpunkt angenommen werden kann, muss dieser Ort nach dem Einkommensteuergesetz "dauerhaft" und "typischerweise arbeitstäglich" aufgesucht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen aber kein ausnahmsloses Aufsuchen des Ortes an sämtlichen Arbeitstagen erfordert. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitnehmer den Sammelpunkt "im Normalfall" bzw. "in der Regel" ansteuert. Eine tageweise oder prozentuale Grenze darf hier nach Gerichtsmeinung nicht gezogen werden.

Das erforderliche "dauerhafte" Aufsuchen des Sammelpunkts ist nach dem Urteil zudem gegeben, wenn die zugrundeliegende Anordnung des Arbeitgebers unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus ergangen ist.

Hinweis: Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass die Sammelpunktregelung nur den Abzug der Fahrtkosten einschränkt. Für die anderen Kostenarten liegt weiterhin eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, so dass Arbeitnehmer auch bei Sammelpunkten noch Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten absetzen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Geerbte Familienheime: Erbschaftsteuerbefreiung erfordert keine "Blitz-Renovierung"

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Hinweis: Die 200-qm-Begrenzung gilt nur für die Größe der geerbten Wohneinheit. Wird diese nach dem Erbfall mit einer angrenzenden, bereits selbstgenutzten Wohneinheit verbunden, ist es unerheblich, ob die Gesamtwohnfläche diese Grenze anschließend übersteigt.

Wie schnell die Selbstnutzung durch die Kinder erfolgen muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im zugrundeliegenden Fall war ein Sohn der Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Er hatte eine von seinem Vater bis zu dessen Tod selbstbewohnte Doppelhaushälfte geerbt, die direkt an seine bereits selbstbewohnte Haushälfte angrenzte. Der Sohn führte umfassende Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der hinzuerworbenen Doppelhaushälfte durch. Aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens zogen sich die Arbeiten über knapp drei Jahre hin. Im Zuge dessen verband der Sohn beide Haushälften zu einer großen Wohneinheit, die er im Anschluss komplett selbst nutzte. Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime ab und verwies darauf, dass keine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorgelegen habe. Der Sohn habe nicht alle technischen denkbaren Maßnahmen unternommen, um die geerbte Haushälfte schnell zu renovieren (z.B. durch den Einsatz von Trocknungsgeräten)

Dem BFH waren die vom FG gesetzten Maßstäbe jedoch zu streng, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Für eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung muss es nach Auffassung des BFH bereits genügen, wenn der Erbe den Baufortschritt nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen fördert. Er muss keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um den Baufortschritt zu beschleunigen, sondern nur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen.

Hinweis: Für die Steuerbefreiung von Familienheimen darf also nicht gefordert werden, dass der Erbe alle Register zieht, um die Renovierung schnellstmöglich abzuschließen. Es muss aber erkennbar sein, dass er bei den Arbeiten "am Ball" bleibt. Zur Beweisvorsorge kann es sinnvoll sein, zu diesem Zweck ein Bautagebuch zu führen. Aus diesem kann später abgeleitet werden, wann welche Arbeiten erfolgt sind und wann ein stockender Baufortschritt beispielsweise wegen Lieferengpässen oder Handwerkermangel nicht selbst zu vertreten war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Überraschungsbesuch des Finanzamts: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Seit 2018 dürfen Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Überprüft wird bei diesen Überraschungsbesuchen auch, ob im Kassensystem eine ordnungsgemäß zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird. Die Prüfer der Finanzämter beobachten die Bedienung der Kasse in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen häufig sogar vorab verdeckt und führen Testkäufe durch, um zu überprüfen, ob Belege korrekt ausgegeben werden.

Seit 2018 dürfen Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Überprüft wird bei diesen Überraschungsbesuchen auch, ob im Kassensystem eine ordnungsgemäß zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird. Die Prüfer der Finanzämter beobachten die Bedienung der Kasse in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen häufig sogar vorab verdeckt und führen Testkäufe durch, um zu überprüfen, ob Belege korrekt ausgegeben werden.

Hinweis: Stößt der Prüfer im Rahmen der Kassen-Nachschau auf Unstimmigkeiten, kann er direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen, die dann zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen und damit zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.

Unternehmen der Bargeldbranche sind häufig gut beraten, wenn sie die Abläufe einer Kassen-Nachschau vorab mit ihrem Personal und ihrem steuerlichen Berater durchsprechen und sich gezielt auf solche Überraschungsbesuche des Finanzamts vorbereiten. So sollte unter anderem geklärt werden, wer Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen herausgeben darf und wo die Bedienungsanleitungen der Kasse liegen. Es empfiehlt sich zudem, gemeinsam mit dem steuerlichen Berater im Vorfeld eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation zu erstellen, in der insbesondere folgende Punkte dargestellt sind:

  • Beschreibung der betrieblichen Organisation und Abläufe bei der Kassenführung, der Regelungen zum Kassensturz, zur Kassenauszählung, zum Umgang mit Kassenfehlbeträgen und zur Führung des Kassenbuchs
  • Beschreibung sämtlicher kassenbezogener Datenverarbeitungsprozesse
  • Darstellung der Zugriffs- und Benutzungsrechte aller Angestellten
  • Beschreibung zum Umgang mit besonderen Vorgängen (z.B. Erstellung von Hausbons bei Verzehr durch Angestellte)

Hinweis: Wird ein Unternehmen einer Kassen-Nachschau unterzogen, sollte es schnellstmöglich seinen steuerlichen Berater kontaktieren, damit die Nachschau von ihm begleitet werden kann. Der Prüfer ist allerdings nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Beraters zu warten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kassensystem/Registrierkasse: Wie sind Kleinbetragsrechnungen aufzubewahren?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Pflicht der Rechnungsaufbewahrung geäußert. Danach reicht es für Kleinbetragsrechnungen aus, wenn bei elektronischen Kassensystemen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Pflicht der Rechnungsaufbewahrung geäußert. Danach reicht es für Kleinbetragsrechnungen aus, wenn bei elektronischen Kassensystemen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.

Umsatzsteuerrechtlich sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Zudem sind die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung zu beachten. Bei Rechnungen, die mittels elektronischer Registrierkassen erstellt werden, reicht es nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aus, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Diese Bons müssen den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten. Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sind die Rechnungen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.

Der UStAE ist in diesem Zusammenhang geändert worden. Werden Kleinbetragsrechnungen mithilfe elektronischer Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, reicht es nun aus, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Das BMF hat außerdem klargestellt, dass auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gelten. Das BMF verweist hier insbesondere darauf, dass die Erfassung vollständig, richtig und zeitgerecht sein muss.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Zweifelsfragen: Wann sind grenzüberschreitende Beförderungsleistungen steuerbefreit?

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird.

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2017 entschieden, dass grenzüberschreitende Güterbeförderungen steuerfrei sind, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Dies stand nicht in Einklang mit der bisherigen Verwaltungsauffassung. Daraufhin änderte die Finanzverwaltung im Februar 2020 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung die Anwendungsgrundsätze. Eine Steuerbefreiung komme danach nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht. Eine Nichtbeanstandungsregelung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

Das BMF hat sich nun zu gemischten Sendungen geäußert und darüber hinaus eine Vertrauensschutzregelung eingeführt. Die Steuerbefreiung ist nach den Vorgaben des EuGH nur dann möglich, wenn die drittlandsgrenzüberschreitende Beförderung eines Gegenstands durch den Unternehmer unmittelbar an den Versender oder den Empfänger ausgeführt wird. Eine gemischte Sendung liegt vor, wenn

  • ein Versender oder Empfänger einen Hauptfrachtführer mit der grenzüberschreitenden Beförderung beauftragt,
  • dieser hierzu einen Unterfrachtführer beauftragt und
  • neben der Beförderung der Gegenstände auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist.

In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nur für die Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. Die Beförderungsleistung ist in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen.

Für den Hauptfrachtführer gelten besondere Nachweispflichten. Er muss nachweisen, dass er Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt. War trotz der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben gemacht hat, kann die Steuerbefreiung im Billigkeitswege trotzdem gewährt werden (Vertrauensschutzregelung).

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Tonnagebesteuerung: Wie wirken sich Sondervergütungen auf den Gewerbeertrag aus?

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Gewerbesteuer zahlen müssen, kann als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewerbeertrag genutzt werden. Früher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Gewerbesteuer auch Sondervergütungen zu berücksichtigen sind. Das sind zum Beispiel Vergütungen, die ein KG-Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Nachdem der BFH diesbezüglich seine Rechtsprechung änderte, verankerte der Gesetzgeber die Hinzurechnung im Gesetz. In einem vom Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, wie Sondervergütungen zu behandeln sind, wenn der Gewerbebetrieb mittlerweile aufgegeben wurde.

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Gewerbesteuer zahlen müssen, kann als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewerbeertrag genutzt werden. Früher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Gewerbesteuer auch Sondervergütungen zu berücksichtigen sind. Das sind zum Beispiel Vergütungen, die ein KG-Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Nachdem der BFH diesbezüglich seine Rechtsprechung änderte, verankerte der Gesetzgeber die Hinzurechnung im Gesetz. In einem vom Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, wie Sondervergütungen zu behandeln sind, wenn der Gewerbebetrieb mittlerweile aufgegeben wurde.

Die Klägerin, eine GmbH, war die einzige Komplementärin der X-GmbH & Co. KG, einer Einschiffsgesellschaft, die mittlerweile aufgelöst ist. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen. Die Klägerin erhielt für die Haftungsübernahme 2.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer pro Jahr. Mit Wirkung zum 01.01.2011 optierte die KG zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage. Am 21.04.2016 wurde das Schiff an den Erwerber übergeben. Weitere Geschäftstätigkeiten gab es nicht. In der Gewerbesteuererklärung für 2016 gab die KG einen Gewerbeertrag an, der sich aus einem pauschal ermittelten Gewinn und zeitanteiligen Sondervergütungen zusammensetzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Haftungsvergütung in voller Höhe als hinzuzurechnende Sondervergütung.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gesetz nicht nur den Gewerbeertrag fingiert, sondern auch einen Gewerbebetrieb. Der ermittelte Gewinn - einschließlich Hinzurechnungen - ist der Gewerbeertrag. Der Hinweis "einschließlich der Hinzurechnungen" wurde im Gesetz ergänzt. Allerdings hat der Gesetzgeber nur auf die Änderung der ständigen Rechtsprechung des BFH reagiert. Sondervergütungen, die erst nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entstehen, gehören nicht zum fiktiven Gewerbeertrag. Ein fiktiver Gewerbebetrieb wird damit nicht begründet. Die Fiktionswirkung setzt vielmehr einen noch bestehenden Gewerbebetrieb voraus. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass durch die Hinzurechnung eine Regelung über das Bestehen eines Gewerbebetriebs getroffen werden sollte.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Jetzt muss der BFH entscheiden, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags ist, als sie auf die Zeit nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entfällt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Elektromobilität: Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos oder E-Bikes?

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 EUR bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 EUR gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten:

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 EUR bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 EUR gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten:

  • Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung an Arbeitnehmer überlassen werden (Herabsetzung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 EUR bzw. 0,35 EUR je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von dieser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
  • Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 EUR in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR müssen monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Arbeitskleidung: Wann ist ein Werbungskostenabzug und eine steuerfreie Überlassung möglich?

Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder
  • die private Kleidung schonen sollen (z.B. Laborkittel) oder
  • aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

Wird einem Arbeitnehmer typische Arbeitskleidung kostenlos vom Arbeitgeber gestellt (z.B. Polizeiuniform), muss er auf diesen Vorteil keine Steuern zahlen.

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber in Einzelfällen abgewendet werden, wenn die Überlassung der Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist. Diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit angenommen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern einheitliche bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein homogenes Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen. Des Weiteren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit die Kosten für schwarze Anzüge von Geistlichen und Bestattern zum steuerlichen Abzug zugelassen.

Dahingegen wurden die Schuhe einer Schuhverkäuferin oder die Anzüge eines Rechtsanwalts bislang nicht als typische Berufskleidung anerkannt. In einem weiteren Fall hatte der BFH entschieden, dass der Trachtenanzug des Geschäftsführers eines bayerischen Lokal ebenfalls keine typische Berufskleidung ist, obwohl dieser verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Der BFH begründete diese Entscheidung damals mit dem Argument, dass die private Nutzung der Trachtenkleidung als bürgerliche Kleidung nicht ausgeschlossen sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Organschaft: Neues zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sofern er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Das gilt unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet. Der Leistungsempfänger muss diese Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Das ist der Fall, wenn er mindestens 10 % seines Umsatzes als Bauleistungen erbringt.

Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger für die Bauleistungen der Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. In die Berechnung der 10-%-Grenze fließen nur die Umsätze ein, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung schränkt das BMF dies dahingehend ein, dass nichtsteuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Keine Verpflegungspauschalen: Erste Tätigkeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern mit berufsbildbedingten Aufgaben in Diensträumen

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

In einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts diese steuerlich günstige Regelung für sich nutzen. Sie war im Außendienst des Allgemeinen Ordnungsdienstes tätig und vertrat den Standpunkt, dass sie deshalb über keine erste Tätigkeitsstätte in den Diensträumen ihres Ordnungsamts verfüge. Sie suchte diese Räume jedoch arbeitstäglich zu Dienstbeginn für etwa 45 Minuten auf, um sich umzuziehen, ihre EDV-Geräte und ihr Dienstfahrzeug entgegenzunehmen und Anzeigen zu bearbeiten. Zu Dienstende war sie ebenfalls noch einmal für jeweils etwa 25 Minuten im Dienstgebäude tätig.

Der BFH urteilte, dass die Mitarbeiterin eine erste Tätigkeitsstätte im Dienstgebäude begründet hatte und deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen für ihre Arbeitseinsätze abziehen dürfe. Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung mit den Tätigkeiten, die arbeitstäglich in den Räumlichkeiten des Ordnungsamts zu erledigen waren. Sie wiesen einen inhaltlich ergänzenden Bezug zur Außendiensttätigkeit auf, gehörten ebenso zum Berufsbild wie der Außendienst selbst und erschöpften sich nicht nur in rein organisatorischen Maßnahmen wie dem Stempeln der Dienstzeit.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Außendienstmitarbeiter die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht abwenden können, wenn sie in den Diensträumen Tätigkeiten erbringen, die sie dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Aufspaltung: Wer muss einen Übertragungsgewinn bei einer Organschaft versteuern?

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft.

Die Aufspaltung wurde rückwirkend unter Ansatz der Buchwerte vorgenommen; entsprechend wurde die Buchwertfortführung beantragt. Die Muttergesellschaft (Organträgerin) der aufgespaltenen (Organ-)Gesellschaft schloss nur wenige Tage später jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihren neuen Tochtergesellschaften. Viele der neuen Tochtergesellschaften wurden wiederum kurze Zeit später an diverse Käufer veräußert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass eine Buchwertfortführung wegen der anschließenden Veräußerung eines maßgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbHs nicht möglich sei. Es erließ daraufhin gegenüber allen Nachfolge-GmbHs gleichlautende Gewerbesteuer-Messbescheide und ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn. Die Prüfer begründeten dies mit einer Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz, nach der die Aufspaltung nicht steuerneutral erfolgen dürfe, wenn die Aufspaltung - wie vorliegend - der Vorbereitung einer Veräußerung dienen solle.

Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Steuerfestsetzung als rechtswidrig und hielt eine Fortführung der Buchwerte für möglich. Ein eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn sei Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens. Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Hinweis: Dient eine Aufspaltung der Vorbereitung einer Veräußerung von Vermögensteilen einer Gesellschaft, kann die Aufspaltung selbst nicht zu Buchwerten erfolgen. Handelt es sich bei der aufgespaltenen Gesellschaft um eine Organgesellschaft, muss der Organträger "die Zeche zahlen".

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Grundstückskauf: Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Vermittlung und Ratenzahlung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ging es um die Frage der Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird. Es ging ferner darum, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führe. Im vorliegenden Fall ging es bei dem strittigen Umsatz um eine einmalige Dienstleistung (Vermittlung eines Grundstückskaufes), die vollständig in 2012 bewirkt wurde und das in fünf Raten zu zahlende Honorar (1 Million EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) sich vollumfänglich nur auf diese Leistung bezog.

Der EuGH entschied, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht zur Entstehung der Umsatzsteuer mit Ablauf der jeweiligen Ratenzahlung führt. Der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.

Zudem stellte der EuGH fest, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises eingestuft werden kann und daher nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führt.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Handakten: Hat man bei einer Betriebsprüfung das Recht auf Akteneinsicht?

Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.

Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.

Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Im Jahr 2020 fand bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 statt, die die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer umfasste. Der Kläger beantragte am 21.08.2020 aufgrund der DSGVO während der laufenden Betriebsprüfung Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin, die die angeblich fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beträfen. Der Antrag wurde am 23.10.2020 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde verworfen.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach der DSGVO begründet. Sinn und Zweck der DSGVO ist es, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte. Denn erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich in diesem Fall auch aus keinem anderen Gesetz.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Corona-Pandemie: Gericht darf mündliche Verhandlung mit Schutzkonzept durchführen

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann unter anderem verletzt sein, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung (aus erheblichen Gründen) gestellt hat.

Ein neuer Fall des BFH zeigt, dass einem coronabedingten Terminverlegungsantrag aber nicht zwingend stattgegeben werden muss, wenn ein Gericht ein tragfähiges Schutzkonzept bei der mündlichen Verhandlung anwendet.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin Anfang 2021 eine (erneute) Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und damit argumentiert, dass bei der Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr erhebliche Gesundheitsgefahren bestünden. Zugleich erklärte sie, dass ihr Prozessbevollmächtigter in höherem Alter, schwer vorerkrankt und noch ungeimpft sei.

Das FG München lehnte die erneute Verlegung des Termins jedoch ab und verwies auf das umfangreiche gerichtliche Schutzkonzept (Einsatz eines Luftreinigungsgeräts, regelmäßiges Lüften, Desinfizieren der Tische, Nutzung von Plexiglasabtrennungen). Das Gericht sah daher keine besondere Ansteckungsgefahr und führte die Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite durch.

Der BFH wies die dagegen gerichtete Beschwerde nun zurück und erklärte, dass eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminverlegung rechtfertigt. Zwar hatte die Verhandlung auf dem Höhepunkt der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie stattgefunden, gleichwohl aber hatte das FG bei seiner Ablehnung zulässigerweise auf das ergriffene Schutzkonzept im Gerichtsgebäude verwiesen. Der Klägerseite war zudem durchaus zuzumuten gewesen, für die Anreise auf einen Pkw oder ein Taxi umzusteigen. Der BFH verwies weiter darauf, dass ein Prozessbevollmächtigter nach der Bundesrechtsanwaltsordnung angehalten ist, bei längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung für eine Vertretung zu sorgen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Kappung durch Eigenanteil gilt auch für beihilfefähige Krankheitskosten

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

 

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann aus Baden-Württemberg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die Kürzung beihilfefähiger Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kippen. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass der Steuergesetzgeber den Eigenanteil nicht undifferenziert von sämtlichen Krankheitskosten in Abzug bringen dürfe. Vielmehr müssten Kosten, die bei beihilfeberechtigten Steuerzahlern (Beamten) von der Beihilfe erstattet würden, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Konkret wollte er die Kosten für ein Zahnimplantat und eine Brille ungekürzt absetzen, soweit sie bei Beamten beihilfefähig wären.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Kürzung um die zumutbare Belastung auch für beihilfefähige Krankheitskosten gilt und dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege insoweit nicht vor. Zwar erhielten Beamte durch ihre Beihilfe teils höhere Kostenerstattungen als gesetzlich Krankenversicherte, diese Be- oder Entlastungsentscheidung aus dem Versicherungs- bzw. Beihilferecht müsse jedoch nicht durch Steuerentlastungen kompensiert werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 19.11.2021 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.

Ausgewiesen ist in dem Schreiben zudem der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2022 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2022 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des "Brexit" nun auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mitgeteilt, dass diese Möglichkeit auch für das Steuerjahr 2021 fortbesteht - allerdings nur in den genannten Bundesländern. Auf seinen Internetseiten hat das BMF den entsprechenden Erklärungsvordruck für 2021 veröffentlicht.

Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt. Renten und Pensionen, sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht eingetragen werden, diese werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb), muss weiterhin die regulären Erklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.

Hinweis: Um kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante für den eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kinderkrankengeld: Die Regelungen im Überblick

Viele Eltern haben in Zeiten von Quarantäne, Lockdown und der pandemiebedingten Schließung von Kitas auf Kinderkrankentage zurückgegriffen. Für diese Tage erhalten Eltern ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Ursprünglich galten die Regelungen nur bei der Erkrankung eines Kindes, der Gesetzgeber hat den Anspruch aber mittlerweile auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Ist ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, muss in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil also der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahre kann dies auch noch möglich sein - und zwar, wenn sie eine Behinderung haben oder besondere Hilfe benötigen.

Viele Eltern haben in Zeiten von Quarantäne, Lockdown und der pandemiebedingten Schließung von Kitas auf Kinderkrankentage zurückgegriffen. Für diese Tage erhalten Eltern ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Ursprünglich galten die Regelungen nur bei der Erkrankung eines Kindes, der Gesetzgeber hat den Anspruch aber mittlerweile auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Ist ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, muss in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil also der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahre kann dies auch noch möglich sein - und zwar, wenn sie eine Behinderung haben oder besondere Hilfe benötigen.

Der betreuende Elternteil eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes kann von seiner Krankenkasse Kinderkrankengeld einfordern. Da die berufliche Freistellung in der Regel unentgeltlich erfolgt, ersetzt die Lohnersatzleistung der Krankenkasse 90 % des entgangenen Nettogehalts. Private Krankenkassen zahlen kein Kinderkrankengeld, es sei denn, es wurde eine spezielle private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen.

Gab es zuvor nur zehn Kinderkrankentage jährlich pro Kind und Elternteil, wurden diese mittlerweile mehrmals durch den Gesetzgeber aufgestockt. Aktuell gibt es 30 Betreuungstage pro Elternteil für den Nachwuchs. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Alleinerziehenden stehen insgesamt sogar 60 Tage für das erste Kind zu. Mit der Anzahl der Kinder in der Familie erhöht sich auch die Zahl der Kinderkrankentage. Bis zu 65 Tage pro Elternteil bzw. bis zu 130 Betreuungstage für Alleinerziehende sind drin. Dies gilt für das Ausnahmejahr 2021 und soll für das Jahr 2022 verlängert werden.

Das von Eltern bezogene Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber als Lohnersatzleistung - wie das Elterngeld oder das Kurzarbeitergeld - dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte gilt.

Erhalten Mütter oder Väter Lohnersatzleistungen wie das Kinderkrankengeld von mehr als 410 EUR pro Jahr, sind sie zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Summe des Kinderkrankengeldes muss im Mantelbogen unter "Einkommensersatzleistungen" eingetragen werden. Eltern wird von ihrer zuständigen Krankenkasse automatisch eine "Bescheinigung für das Finanzamt" ausgestellt, aus der die Höhe des gezahlten Kinderkrankengeldes hervorgeht. Zudem werden die Daten über ausgezahlte Lohnersatzleistungen von den Krankenkassen elektronisch an die zuständigen Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort maschinell abgeglichen werden können.

Hinweis: In Fällen, in denen nur ein Elternteil das Kinderkrankengeld bezogen hat, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob für Sie eine Einzelveranlagung günstiger als eine Zusammenveranlagung ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Entschädigung: Können Zahlungen für ein Ehrenamt steuerpflichtig sein?

Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.

Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist.

Der Kläger war als Vorsitzender des Vorstands einer Regionalvertretung der Deutschen Rentenversicherung ehrenamtlich tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wurden ihm seine Fahrtkosten erstattet. Das Finanzamt erfasste die Entschädigungszahlung der Deutschen Rentenversicherung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Das FG hat diese Einschätzung des Finanzamts bestätigt. Der Kläger war im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit selbständig, nachhaltig und auch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Dass er seine Leistung nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erbrachte, spricht nicht gegen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das können zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied sein. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Die Tätigkeit des Klägers enthält Elemente einer Aufsichtsratstätigkeit und auch seine Stellung als Vorsitzender des Vorstands gleicht einer Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats.

Der Vorstand ist ein Organ der Selbstverwaltung und verkörpert den Verwaltungsträger. Seine Handlungen gelten als eigene Handlungen des Selbstverwaltungskörpers. Der Vorstand ist also primär kein Verwaltungsorgan, sondern ein Willensorgan der Körperschaft oder Anstalt. Bei der Tätigkeit des Vorstands stehen die gemeinsamen Interessen der Rentenversicherungsbeitragszahler (Versicherte und Arbeitgeber) im Vordergrund. Damit ist die Tätigkeit vermögensverwaltender Art.

Aufgrund dieser Analyse der Tätigkeit des Klägers ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entschädigung steuerbar ist, weil sie keine der Voraussetzungen einer möglichen Steuerbefreiung erfüllt.

Hinweis: Das FG hat lediglich den Ersatz von Fahrtkosten als steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen beurteilt. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Wir beraten Sie gerne zu den Steuerbefreiungen, die für ehrenamtliche Tätigkeiten in Betracht kommen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Vollverzinsung: Wie sind Steuernachzahlungen und -erstattungen zu verzinsen?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert.

Das BVerfG hatte die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig beurteilt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Verzinsung neu zu regeln. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiter anwendbar.

Die Finanzverwaltung hat sich nun zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG geäußert und die Besteuerungspraxis geregelt. Danach sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen. Es erfolgt keine Festsetzung anfallender Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019.

Zudem hat das BMF erläutert, wie mit geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, mit vorläufigen Zinsfestsetzungen, mit Einspruchsfällen, rechtsanhängigen Fällen und im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zu verfahren ist. Es hat ferner klargestellt, dass Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht von dieser Regelung betroffen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Wie hoch darf das eigene Vermögen einer unterstützten Person sein?

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
  • Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen. Diese Grenze ist allerdings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 EUR. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Kläger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohnes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Saldenbestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohnes ein. Danach betrug der Saldo 15.950 EUR am 01.01.2019 und 16.216 EUR am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen. Nach Ansicht des FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 EUR auch für das Streitjahr 2019 noch gültig. Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 EUR überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlungen, die voraussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hinblick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.

Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen können.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kapitalvermögen: Wie sind Zuwendungen einer ausländischen Stiftung zu behandeln?

Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Im Streitfall hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass die Kläger eine satzungsgemäße Zuwendung einer ausländischen Stiftung erhalten hatten. Zuvor hatten die Kläger diese Zuwendung als Schenkung deklariert. Das Finanzamt erließ zunächst einen Schenkungsteuerbescheid, den es später wieder aufhob. Es änderte jedoch den Einkommensteuerbescheid für 2017 dahin gehend, dass es die Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Nach Ansicht des Finanzamts war die Zuwendung der ausländischen Familienstiftung mit einer Gewinnausschüttung an Anteilseigner wirtschaftlich vergleichbar. Dass die Destinatäre rechtlich nicht die Stellung eines Anteilseigners besäßen, sei unbeachtlich.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Zuwendung der Stiftung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die nach liechtensteinischem Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen, deren Ausschüttungen nach dem Gesetz der Einkommensteuer unterliegen. Sie hat ihren Sitz in Vaduz und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung vergleichbar. Die Stiftung hat eine Leistung, nämlich die Ausschüttung, erbracht. Als Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe. Ein Leistungsaustausch lag nicht vor, da die Stiftung von den Klägern nichts erhalten hat. Für die Annahme von wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Einnahmen aus Leistungen kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist.

Hinweis: Wenn Sie vergleichbare Zuwendungen erhalten, klären wir für Sie, zu welcher Art von Einkünften diese gehören. Wir beraten Sie auch gerne dazu, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert an nachfolgende Generationen weitergeben können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Beweisaufnahme des Finanzgerichts: Überraschendes Absehen von Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Allen Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen, denn jeder hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Allen Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen, denn jeder hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn ein Gericht in einem Beweisbeschluss zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet und eine spätere Entscheidung über die Art und Weise der Vernehmung ankündigt, dann jedoch im Zuge der Klageabweisung überraschend erklärt, dass es von einer Zeugenvernehmung Abstand genommen habe, weil der Zeuge aufgrund eines Auslandsaufenthalts unerreichbar sei.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerseite eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und dem FG mitgeteilt, dass sich einer der zu vernehmenden Zeugen in Thailand aufhalte und aufgrund der Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Das Gericht hatte die Terminverlegung abgelehnt und darauf verwiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Vernehmung anderer Zeugen - darüber entschieden werde, wie die Vernehmung des Auslandszeugen vonstattengehen solle. Dann jedoch erging das klageabweisende Urteil.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör als verletzt an, da das FG bis zum Urteilsspruch nicht zu erkennen gegeben hatte, dass es die Vernehmung des Auslandszeugen gar nicht mehr beabsichtigte.

Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Das FG hatte diese Grundsätze mit seiner direkten Klageabweisung unbeachtet gelassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Steuertermine März 2022

Steuertermine März 2022
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2022; ** für das I. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 02/2022)

Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren: Einspruchsführer erhalten keine Kostenerstattung von der Familienkasse

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine klagende Mutter in der Vergangenheit zu Unrecht Kindergeld bezogen, so dass die Familienkasse später Hinterziehungszinsen gegen sie festsetzte. Zwar war der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin in der Sache erfolgreich; die Familienkasse entschied aber, dass ihr die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten waren. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage der Mutter statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Zwar werden einem erfolgreichen Einspruchsführer nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem BFH-Urteil nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich - wie im vorliegenden Fall - erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. Denn die entsprechende Regelung des EStG ist ihrem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" erfolgreich war. Eine Kostenerstattungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Regelung begründet werden, denn es fehlt für eine solche Analogie nach Gerichtsmeinung an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Neue Steuerschätzung: "Corona-Einbruch" fällt moderater aus als erwartet

Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.

Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.

Die Differenz zum Ergebnis der Mai-Steuerschätzung resultiert nahezu vollständig aus Schätzabweichungen aufgrund nach oben revidierter makroökonomischer Kenngrößen und gut laufender Steuereinnahmen im Jahr 2021 sowie der besseren Aussichten bezüglich der weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2021 der Bundesregierung zugrunde. Die Regierung erwartet hiernach für 2021 insbesondere aufgrund der Lieferengpässe in der Wirtschaft einen mit 2,6 % etwas geringeren Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts als noch in der Frühjahrsprojektion 2021. Angesichts der hohen Auftragsbestände in der Industrie und daraus resultierender Impulse ist im Jahr 2022 aber mit einem deutlichen Zuwachs des realen Bruttoinlandsprodukts um 4,1 % zu rechnen. Im Jahr 2023 dürfte das Bruttoinlandsprodukt mit 1,6 % allerdings wieder moderater zulegen und für die Jahre 2024 bis 2026 wird ein jahresdurchschnittliches Wachstum von 0,8 % prognostiziert.

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(aus: Ausgabe 02/2022)

Zusammenveranlagung: Wann lohnt das Ehegatten-Splitting?

"Warum willst du mich eigentlich heiraten?" Wer bei dieser Frage nur auf Steuervorteile hinweist, beabsichtigt wohl keine klassische Liebesheirat. Gleichwohl sollten sich (Ehe-)Paare aber natürlich auch der steuerlichen Vorteile bewusst sein, die der Fiskus für (Frisch-)Vermählte bereithält. Im deutschen Steuerrecht gilt: Unverheiratete Paare werden vom Fiskus wie zwei Singles besteuert - mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

"Warum willst du mich eigentlich heiraten?" Wer bei dieser Frage nur auf Steuervorteile hinweist, beabsichtigt wohl keine klassische Liebesheirat. Gleichwohl sollten sich (Ehe-)Paare aber natürlich auch der steuerlichen Vorteile bewusst sein, die der Fiskus für (Frisch-)Vermählte bereithält. Im deutschen Steuerrecht gilt: Unverheiratete Paare werden vom Fiskus wie zwei Singles besteuert - mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt statt einer Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen beider Partner, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung. Denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können so viel Steuern sparen.

Beispiel: Die Eheleute A verdienten im Jahr 2020 einzeln jeweils 45.000 EUR bzw. 15.000 EUR. Beantragen sie eine Einzelveranlagung, müsste der eine Partner 10.244 EUR und der andere 1.085 EUR Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 11.329 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssten sie aufgrund des Splittingtarifs 955 EUR weniger zahlen.

Die Einzelveranlagung von Ehepaaren kann in Einzelfällen günstiger als die Zusammenveranlagung sein - beispielsweise, wenn ein Partner eine hohe Abfindung oder Lohnersatzleistungen erhalten hat.

Hinweis: Ob die Einzel- oder die Zusammenveranlagung für ein Paar günstiger ist, erklärt Ihnen Ihr Steuerberater. Erste Anhaltspunkte lassen sich auch durch den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (www.bmf-steuerrechner.de) gewinnen. Hier kann die voraussichtliche Einzelsteuerlast für jeden Partner errechnet (Berechnung wie für zwei Alleinstehende) und in der Summe anschließend mit der Steuerlast bei Zusammenveranlagung verglichen werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Plausibilitätsprüfung: Möglicher Handlungsbedarf bei Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Bei Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert sich der Besteuerungsort ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren. Versender haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern dort zu entrichten ("Verfahren OSS EU-Regelung").

Die Steuererklärung in diesem Verfahren ist vierteljährlich elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das BZSt dafür zuständig. Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten nicht plausibel sind, können dazu Nachrichten im BZStOnline-Portal-Postfach (BOP-Postfach) eingehen. Das BZSt hat darauf hingewiesen, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht.

Das "Verfahren OSS EU-Regelung" ist die Weiterentwicklung des "Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens". Es ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, sowie an andere berechtigte Unternehmer. Registrierte Unternehmen haben damit die Möglichkeit, ab dem 01.07.2021 ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln.

Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuererklärung im "Verfahren OSS EU-Regelung" finden sich auf der Homepage des BZSt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Frühere Gesetzesänderung: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

Hinweis: Auslöser für den Rechtsstreit war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Dezember 2014, wonach das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, gleichwohl aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden durfte. Der Gesetzgeber wurde damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

Im Urteilsfall des BFH war der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 eingetreten. An diesem Tag war ihre Tante verstorben, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb die Klägerin die Auffassung vertrat, dass ihr Erwerb nicht der Erbschaftsteuer unterliege, die Rückwirkung der Neuregelung unzulässig sei und die Neuregelung selbst verfassungswidrig.

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Da das BVerfG festgelegt habe, dass das bisherige Recht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar bleibe, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen.

Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen weiter darauf, dass der Gesetzgeber in 2016 lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt habe, nicht hingegen die Bestimmungen zum Erwerb von Privatvermögen - wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Doppelte Haushaltsführung: Kann eine Wohnung im Ausland "unangemessen groß" sein?

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.

Der Kläger war im Streitjahr als deutscher Botschafter in zwei deutschen Botschaften im Ausland tätig. Seine Einkünfte setzten sich aus steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn und steuerfreien Bezügen als Arbeitnehmer einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammen. Im Ausland wohnte der Kläger in Wohnungen mit Flächen von 249 qm bzw. 186 qm, die ihm jeweils vom Auswärtigen Amt zugewiesen worden waren. Seine Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahres in der gemeinsamen inländischen Wohnung. In seinen Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger die Kosten der beiden ausländischen Wohnungen monatlich direkt als "Dienstwohnungsvergütung" abgezogen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die gesamten Wohnungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte diese Kosten jedoch jeweils um den Anteil, der auf eine Wohnfläche von über 60 qm entfiel.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage des Botschafters für begründet. Das Finanzamt hat die Aufwendungen zu Unrecht gekürzt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung waren erfüllt. Die Wohnungsmieten des Klägers sind in voller Höhe als notwendige Mehraufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie waren für den Kläger unvermeidbar, denn sein Dienstherr hatte ihn angewiesen, die jeweilige Wohnung zu beziehen, und ihn hierzu auch verpflichtet. Deshalb wurde ihm auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet. Außerdem hätte der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich seiner Arbeit als Botschafter, ohne eine Wohnung im Ausland gar nicht nachgehen können. Daher sind die hierfür angefallenen Kosten unabhängig von der Wohnfläche ungekürzt zu berücksichtigen.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob in diesem Fall ein ungekürzter Abzug möglich ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Protokoll: Folgen des Brexits für die Verwaltungszusammenarbeit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 24.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen trat vorläufig zum 01.01.2021 in Kraft. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen am 27.04.2021 zu. Der Europäische Rat genehmigte das Abkommen am 29.04.2021. Das Abkommen beinhaltet im Bereich der Umsatzsteuer das "Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben".

Bereits im Dezember 2020 hatte das BMF zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Stellung genommen. Die dort getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden nun aufgrund des Abkommens aufgehoben. Das BMF hat die Anwendung dieses Protokolls erläutert, insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerjahr 2020: Gewerbesteuereinnahmen eingebrochen, Grundsteuereinnahmen stabil

Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor.

Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor.

Den höchsten Rückgang bei den Flächenländern verzeichneten Nordrhein-Westfalen mit 19,8 % und Sachsen mit 19,1 %. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit 32,2 % das stärkste Minus gegenüber dem Jahr 2019 zu verzeichnen.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrugen 2020 insgesamt 0,4 Mrd. EUR. Dies war ein Anstieg um 0,8 % gegenüber dem Vorjahr. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2020 insgesamt 14,3 Mrd. EUR ein und damit 1,7 % mehr als 2019.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2020 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) von rund 60 Mrd. EUR. Gegenüber 2019 ist dies ein Rückgang um 9,8 Mrd. EUR bzw. 14,1 %.

Hinweis: Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2020 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 400 % und damit 2 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 345 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2019 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2020 bei 478 %.

 

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz 2020

Hamburg 470 %
Bremen 460 %
Nordrhein-Westfalen 450 %
Saarland 449 %
Sachsen 421 %
Hessen 411 %
Berlin 410 %
Thüringen 409 %
Niedersachsen 405 %
Mecklenburg-Vorpommern 384 %
Rheinland-Pfalz 382 %
Sachsen-Anhalt 382 %
Schleswig-Holstein 380 %
Baden-Württemberg 368 %
Bayern 367 %
Brandenburg 324 %
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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Update: Neues zu Garantiezusagen von Kfz-Händlern als Versicherungsleistung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Versicherungsteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungsteuer anzumelden und abzuführen hat. Diese Neuregelung war zunächst auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden. Wenig später wurde der Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen verlängert, die nach dem 31.12.2021 gegeben werden.

Die Neuregelung wurde seitens der Verbände allerdings unverändert heftig kritisiert. Daher hat das BMF die Fristen nochmals verlängert: Jetzt sind die neuen Grundsätze auf alle nach dem 31.12.2022 geschlossenen Garantiezusagen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2023 abgegebene Garantiezusagen bereits die neuen Grundsätze angewendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Steuerfreiheit für Zuschläge bleibt bei variabler Grundlohnaufstockung erhalten

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten (z.B. in der Nacht) gezahlt werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten (z.B. in der Nacht) gezahlt werden.

Bereits in 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einfließen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betreiber einer Raststätte seinen Arbeitnehmern unabhängig von den übernommenen Arbeitsschichten einen festen durchschnittlichen Nettolohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde garantiert. Die Vergütungsvereinbarung sah einen festen Basisgrundlohn und eine variable Grundlohnergänzung vor. Ergab sich aufgrund der Schichteinteilung zunächst ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag pro Stunde als vereinbart, wurde der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so weit aufgestockt, bis der festgelegte Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde erreicht war.

Der BFH entschied damals, dass die Zuschläge trotz eines gleichbleibenden Auszahlungsbetrags pro Stunde - wie gesetzlich gefordert - nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Zuschlagszeiten berechnet wurden und somit steuerfrei sind. Selbst wenn der Grundlohn wie im Urteilsfall variabel ist, besteht nach Gerichtsmeinung die erforderliche Trennung zwischen Grundlohn und Zuschlägen fort, so dass die Steuerfreiheit für die Zuschläge erhalten bleibt.

Der BFH hat diese Rechtsprechung nun im Fall einer Sängerin bestätigt, die von ihrem Arbeitgeber eine Theaterbetriebszulage nach einem Manteltarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di erhalten hatte. Dieser tarifliche Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war ihr steuerfrei ausgezahlt worden, soweit er auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfiel. Der Grundlohn wurde ebenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der "erarbeiteten" steuerfreien Zuschläge aufgestockt, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die Bundesrichter hielten an den Rechtsprechungsgrundsätzen aus 2010 fest und entschieden, dass die variable Grundlohnergänzung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entgegenstand.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Vergütungsansprüche: Verlegeranteil an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungsgesellschaftengesetz verankert.

Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte gilt Entsprechendes.

Das BMF hat insbesondere zu den umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungsansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • keine Leistungen des Urhebers
  • keine Leistungen des Verlegers
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen folgende Themen im Fokus:

  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungsleistungen)
  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers an den Urheber, Fallgestaltungen)
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schenkungsteuer: Beschenkter kann Zahlungen an beeinträchtigten Nacherben abziehen

Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:

Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie
  • Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als steuermindernde Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter jedoch einem der Söhne (dem Kläger) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger letztlich eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche. Er wollte diese Zahlung an seinen Bruder rückwirkend bei der von seiner Mutter erhaltenen Schenkung steuermindernd berücksichtigt wissen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt jedoch zunächst ab.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Abzug und erklärte, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können nach Auffassung des Gerichts daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Das Finanzamt musste daraufhin den bereits ergangenen Schenkungsteuerbescheid entsprechend ändern.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Drittstaaten: Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig. Im Streitjahr verbrachte er insgesamt 224 Arbeitstage in China. Er erzielte sowohl im Inland als auch im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den erklärten Einkünften im Streitjahr entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige und 87,72 % auf im Inland steuerfreie Einkünfte (aufgrund des DBA-China). In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung des gesamten Jahres als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Beträge unberücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die mit den steuerfreien Einkünften aus China zusammenhängenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auf die steuerfreien Einnahmen aus China musste der Kläger aufgrund seines Verbleibs in der deutschen Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen, bei dem aber die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Ob die Vorsorgeaufwendungen im Drittstaat geltend gemacht werden können, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht relevant.

Hinweis: Die inländische Sozialversicherungspflicht und ein mögliches anteiliges Abzugsverbot wegen Drittstaateneinkünften können also zusammentreffen, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind.

Aufgrund der eingelegten Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kein Kindergeld für Zeitsoldaten: Einzelne Lehrgänge ergeben noch keine Berufsausbildung

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

So auch kürzlich in einem Fall, in dem ein volljähriger Sohn als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten war. Zwei Jahre nach Aufnahme des Dienstes war er zum Stabsgefreiten befördert worden (Besoldungsgruppe A5). Seine Mutter begehrte für ihren Sohn Kindergeld aufgrund einer "Berufsausbildung als Berufssoldat" und verwies darauf, dass er in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden war und dafür schließlich entsprechende Lehrgänge durchlaufen hatte. Die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte den Kindergeldanspruch ebenfalls, da die Tätigkeit bei der Bundeswehr in ihrer Gesamtheit keine Berufsausbildung mehr gewesen sei. Bei Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen ist eine Berufsausbildung nach Gerichtsmeinung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war jedoch der Erwerbscharakter prägend. Der BFH sah sich an die Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts gebunden, nach der es für den Zeitsoldaten an einem Ausbildungsplan gefehlt habe. Im Klageverfahren war lediglich eine rückblickende Auflistung der absolvierten Lehrgänge vorgelegt worden, die kein Ausbildungskonzept oder -ziel hatte erkennen lassen. Der Sohn hatte zudem keiner weiteren Ausbildung und keines Abschlusses mehr bedurft, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad ausüben zu können. Es war nicht erkennbar, wie er das Gelernte in einem späteren zivilen Beruf in erheblichem Umfang hätte anwenden können. Zudem war der Sohn durchgehend im üblichen Umfang besoldet worden. All diese Umstände sprachen letztlich dafür, dass der Erwerbscharakter bei seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden hatte.

Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate kein Kindergeldanspruch entstehen kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsfeiern und die Einkommensteuer: Auch für virtuelle Veranstaltungen gelten die Freibeträge

Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:

Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:

  • Freibetrag von 110 EUR: Betriebsfeiern wie etwa zu Weihnachten oder zum Jahresauftakt, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Firmenjubiläen sind rechtlich als Betriebsveranstaltungen einzustufen, wenn sie einen geselligen Charakter haben. Wichtig ist dabei, dass Arbeitgeber bei der Veranstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 EUR pro Arbeitnehmer einhalten, damit das Event lohnsteuer- und abgabenfrei vonstattengehen kann. Für die 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke, Musik und Raummiete zusammengerechnet werden.
  • Offener Teilnehmerkreis: Arbeitgeber sollten beachten, dass der 110-EUR-Freibetrag nur beansprucht werden kann, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Eine hierarchische Beschränkung der Feier (z.B. nur für Führungskräfte) wird steuerlich nicht gefördert.
  • Berechnung der Pro-Kopf-Zuwendung: Steuerliche Probleme erwachsen Arbeitgebern durch Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht teilnehmen. Denn bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags müssen die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Für Arbeitgeber hat das den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als ursprünglich geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.
  • Überschreiten des Freibetrags: Wird der Freibetrag von 110 EUR trotz sorgfältiger Planung überschritten, so kommt für den Betrag, der über die 110 EUR hinausgeht, eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für die Angestellten entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile - die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.
  • Virtuelle Firmenevents: Unternehmen suchen in Zeiten der Corona-Pandemie verstärkt nach virtuellen Alternativen für eine Betriebsveranstaltung. Ob Online-Weinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten die gleichen Regelungen wie in der analogen Welt. Wichtig ist also bei den gewährten Zuwendungen auch hier die 110-EUR-Grenze etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten. Zudem muss für die gesamte Belegschaft die Möglichkeit zur Teilnahme bestehen und auch das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch untereinander müssen gewährleistet sein.
  • Geschenke statt Firmenevents: Wer seinem Personal in diesem Jahr anstatt eine Feier zu veranstalten lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 EUR für Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass bzw. 44 EUR für Sachgeschenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 EUR kann hier nicht herangezogen werden. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 EUR bzw. 44 EUR werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Investitionsabzugsbetrag: Bis wann muss die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei einer Betriebsaufgabe erfolgen?

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Werden diese zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wie sich eine Betriebsaufgabe auf die Nutzungsvoraussetzungen auswirkt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Einzelunternehmerin in 2012 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Pkw gebildet. Nachdem sie das Fahrzeug im Mai 2014 erworben hatte, gab sie ihren Betrieb im Juli 2015 auf. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag daraufhin rückgängig, weil es den Standpunkt vertrat, dass das Fahrzeug aufgrund der Betriebsaufgabe schließlich nicht bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung (also bis Ende 2015) betrieblich genutzt worden war.

Der BFH sah die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für den Pkw jedoch als erfüllt an und urteilte, dass es im Fall einer im Folgejahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgten Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsgut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Betriebsaufgabe (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Hinweis: Im Jahr der Betriebsaufgabe liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten vor. Die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut sind nach Gerichtsmeinung erfüllt, wenn die betriebliche Nutzung bis zur Betriebsaufgabe und damit bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres erfolgt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Urheberrechtsverletzungen: Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Sofern ein Unternehmer einen Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnt und dafür eine Gebühr verlangt, ist zu klären, ob es sich um

  • einen nichtsteuerbaren Schadenersatz oder
  • eine steuerbare Leistung des Abmahnenden

handelt. Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits 2016 und 2019 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Abmahnleistungen nun umgesetzt und sich insbesondere zu folgenden Punkten geäußert:

  • zum Leistungsgegenstand,
  • zum Zeitpunkt der Leistung,
  • zur Bemessungsgrundlage,
  • zum Steuersatz,
  • zum unberechtigten Steuerausweis und
  • zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dass der Abgemahnte nicht nur Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern auch erstmalig von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Abmahnleistung gilt als ausgeführt, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird. Dabei bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn die Zusendung einer Abmahnung an einen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs erfolgt und der Abmahnende eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat. Bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens schuldet der Abmahnende den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen von einem nichtsteuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kirchenaustritt: Was passiert bei falschen Angaben zur Religionszugehörigkeit?

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Der Kläger erzielte im Jahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Bereits am 22.12.2014 war er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus der Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern den Austritt am 23.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 mit. Trotzdem gab der Kläger in der zusammen mit seinem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 2017 an, dass er Mitglied der evangelischen Kirche sei. Das Finanzamt setzte daraufhin für das Jahr 2017 Kirchensteuer in Höhe von 9.790 EUR fest. Der Bescheid wurde an den Steuerberater versandt und bestandskräftig.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die bestandskräftig gewordene Kirchensteuerfestsetzung kann nicht geändert werden. Eine Änderung des Bescheids aufgrund einer Datenübermittlung durch Dritte ist nicht möglich. Voraussetzung für die Anwendung dieser Korrekturvorschrift ist, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Des Weiteren muss es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln. Beides war hier nicht der Fall.

In der Einkommensteuererklärung des Klägers war angegeben, dass er einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörte.

Andere Änderungsvorschriften waren ebenfalls nicht anwendbar, denn es handelte sich nicht um einen offensichtlichen Fehler, den das Finanzamt hätte erkennen können. Obwohl der Kirchenaustritt eine neue Information für das Finanzamt war und erst nach dem Erlass des Bescheids bekannt wurde, kann keine Änderung erfolgen. Denn den Kläger trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts. Er hatte die Angaben in der Steuererklärung grob fahrlässig nicht überprüft.

Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort in der Sache hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rennwett- und Lotteriegesetz: Besteuerung von Sportwetten ist verfassungs- und europarechtskonform

Wetteinsätze bei Pferderennen, Sportwetten und Lotterien werden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) besteuert. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung: Das Steueraufkommen lag im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Mrd. EUR.

Wetteinsätze bei Pferderennen, Sportwetten und Lotterien werden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) besteuert. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung: Das Steueraufkommen lag im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Mrd. EUR.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BHF) die seit 2012 geltenden Besteuerungsregeln nun als verfassungskonform und mit dem Europarecht vereinbar eingestuft.

Geklagt hatten ausländische Unternehmen, die ihre Sportwetten über das Internet an in Deutschland lebende Kunden angeboten hatten. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze eine Sportwettensteuer von 5 % an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sie sich gegen den Steuerzugriff, da dieser gegen zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH stufte die Besteuerungsregeln für Sportwetten jedoch als rechtmäßig ein. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung im RennwLottG war nach Gerichtsmeinung formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Zudem lag kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Steuererhebung entgegenstand, da das RennwLottG inländische und ausländische Anbieter von Sportwetten gleichermaßen zur Besteuerung heranzieht. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze war die Steuer nach Meinung der Bundesrichter auch nicht "erdrosselnd".

Hinweis: Auch europarechtliche Zweifel an dem Regelwerk verneinte der BFH. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen trifft, ist der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerpflicht von Alterseinkünften: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Viele (Neu-)Rentner stellen sich die Frage, ob sie überhaupt einem Steuerzugriff ausgesetzt sind und wann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hier gilt:

  • Pflichtveranlagung: Ruheständler sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag lag 2021 für Alleinstehende bei 9.744 EUR pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner galt der doppelte Wert, also 19.488 EUR. Für 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 EUR (bzw. 19.968 EUR).
  • Besteuerungsanteil der Rente: Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang noch steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2021 bereits 81 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung). Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
  • Steuerpflicht nach Rentenanpassung: Jedes Jahr zum 01.07. erhöht die Bundesregierung die Renten. Einige Senioren fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht "hineinrutschen". Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal. Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlung zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):
Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
2015 15.278 EUR 1.295 EUR 15.048 EUR 1.280 EUR
2016 15.033 EUR 1.274 EUR 14.913 EUR 1.268 EUR
2017 14.751 EUR 1.250 EUR 14.688 EUR 1.249 EUR
2018 14.492 EUR 1.228 EUR 14.456 EUR 1.229 EUR
2019 14.226 EUR 1.206 EUR 14.226 EUR 1.210 EUR
2020 13.815 EUR 1.171 EUR 13.815 EUR 1.175 EUR
1)Bruttorente 2)Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % als Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht aktualisierte Musterbescheinigungen

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

 

Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun für Baumaßnahmen überarbeitet, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde. Damit berücksichtigt das BMF, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung im Sommer 2021 angepasst und der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt wurde. Auch Personen mit Ausstellungsberechtigung für Energieausweise sind nun zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Hinweis: Vorgegeben werden vom BMF der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Betriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Grundstückslieferungen: Wie lange der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung widerrufen werden kann

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Zwar ist im UStG geregelt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem der Grundstückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann, so dass eine spätere Option hin zur Steuerpflicht in einer nachfolgenden Fassung des Vertrags ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft nach Gerichtsmeinung aber nicht den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Volljährige Kinder: Welche Regeln gelten für den Kindergeldbezug?

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 EUR, für jedes weitere Kind gibt es 250 EUR. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Das Kindergeld stellt insbesondere bei kinderreichen Familien eine nicht zu vernachlässigende Rechengröße im Haushaltseinkommen dar. Für das erste und zweite Kind bekommen Sie als Eltern seit dem 01.01.2021 monatlich jeweils 219 EUR. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 EUR, für jedes weitere Kind gibt es 250 EUR. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung für 2022 noch Erhöhungen beschließen.

Ist Ihr Kind volljährig, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fort, wenn das Kind in dieser Zeit

  • für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert (auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium),
  • auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss,
  • einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten macht.

Absolviert das Kind bereits eine zweite Berufsausbildung, darf es währenddessen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, damit das Kindergeld fortgezahlt wird (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, so dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Hinweis: Nimmt das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium auf, gilt letzteres Studium in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung, sondern noch immer als Teil der ersten Ausbildung. Daraus folgt, dass die Familienkasse noch keine Erwerbstätigkeitsprüfung anstellen darf und deshalb das Kindergeld unabhängig vom zeitlichen Umfang eines Nebenjobs ausbezahlt werden muss.

Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend dabei sind für die Familienkassen zwei Zeitpunkte: der Abschluss der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten. Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann (also nicht erst, wenn das Kind sein Zeugnis tatsächlich abholt). Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. Heißt für ein Studium: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder Immatrikulation, sondern der Besuch von Seminaren und Vorlesungen. Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als "Übergangszeit", in der Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Eingetragener Verein: Wann Kritik an Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit entfallen lässt

Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.

Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Kritik an staatlichen Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit ausschließt, wenn sie verschwörungstheoretische Ansätze verfolgt.

Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall verfolgte ein eingetragener Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er aber insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren in Frage. Zudem veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche Corona-Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen forderte der Verein die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach zudem über die mögliche Abhängigkeit der Politiker "von anderen Mächten".

Der BFH entschied, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins ausschließen. Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist.

Zwar gehört zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über Krankheiten. Diese Informationen dürfen grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern "von anderen Mächten" hängen nach Auffassung des BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Solche Äußerungen gehen nach Gerichtsmeinung über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.

Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Denn dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hatte der Verein jedoch nicht getan.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Haftungsbescheid: Finanzamt darf eine Haftung im Rechtsbehelfsverfahren neu begründen

Das Finanzamt kann den Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlichen Vertreter in Haftung nehmen. Diese Möglichkeit besteht, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Darüber hinaus haftet derjenige für verkürzte Steuern, der eine Steuerhinterziehung begeht. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Streitfall ging es unter anderem um nichtabgeführte Körperschaftsteuer. Fraglich war, ob Festsetzungsverjährung eintritt, wenn das Finanzamt die Haftungsnorm im Rechtsbehelfsverfahren auswechselt.

Das Finanzamt kann den Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlichen Vertreter in Haftung nehmen. Diese Möglichkeit besteht, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Darüber hinaus haftet derjenige für verkürzte Steuern, der eine Steuerhinterziehung begeht. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Streitfall ging es unter anderem um nichtabgeführte Körperschaftsteuer. Fraglich war, ob Festsetzungsverjährung eintritt, wenn das Finanzamt die Haftungsnorm im Rechtsbehelfsverfahren auswechselt.

Der Kläger war Geschäftsführer einer Restaurant-GmbH. Die Körperschaftsteuererklärung 2004 wurde im Oktober 2005 abgegeben; der Bescheid erging im September 2006. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass in den Jahren 2000 bis 2004 Steuern hinterzogen worden waren. Die GmbH wurde nach einem Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Als das Einspruchsverfahren der GmbH nicht fortgeführt und das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, nahm das Finanzamt Letzteren mit Haftungsbescheid (September 2016) in Haftung. Der Kläger erhob Einspruch. Mit Bescheid vom September 2017 reduzierte das Finanzamt die Haftungssumme und stützte die Haftungsinanspruchnahme nunmehr auf eine andere Vorschrift. Im Oktober 2017 wurde der Bescheid erneut geändert. Nach Ansicht des Klägers war die Festsetzungsfrist aber bereits abgelaufen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids vom September 2016 begann mit Ablauf des Jahres 2006. Sie beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre und endet daher erst mit Ablauf des Jahres 2016. In diesem Jahr wurde der angefochtene Haftungsbescheid erlassen. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich das Finanzamt im ursprünglichen Bescheid auf eine andere Haftungsnorm gestützt und diese erst im Jahr 2017 im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausgetauscht hatte. Entscheidend ist allein, wann das Finanzamt den ursprünglichen Haftungsbescheid erlassen hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Substanzwertermittlung: Wie wird der Mindestwert eines GmbH-Anteils ermittelt?

Wer etwas erbt, muss in der Regel Erbschaftsteuer zahlen. Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, ist zunächst der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Bei Geld ist das einfach. Bei einem Gebäude wiederum kann zum Beispiel ein Vergleichspreis für ähnliche Gebäude herangezogen werden. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Bewertung des angefallenen Vermögens, wenn GmbH-Anteile vererbt wurden. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, welcher Wert als Mindestwert heranzuziehen ist.

Wer etwas erbt, muss in der Regel Erbschaftsteuer zahlen. Um die Erbschaftsteuer zu berechnen, ist zunächst der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Bei Geld ist das einfach. Bei einem Gebäude wiederum kann zum Beispiel ein Vergleichspreis für ähnliche Gebäude herangezogen werden. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Bewertung des angefallenen Vermögens, wenn GmbH-Anteile vererbt wurden. Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, welcher Wert als Mindestwert heranzuziehen ist.

Die Kläger sind die Erben ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung an einer GmbH mit der Funktion einer Familienholding. Mit dem Erbfall fielen freiwillige Einziehungen von Geschäftsanteilen zusammen, das heißt, andere Gesellschafter schieden aus der GmbH aus. Die Kläger gingen davon aus, dass sich der gemeine Wert des geerbten Anteils für die Erbschaftsteuer aus dem Einziehungskurs der zurückgegebenen Anteile ableiten lasse. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass eine Wertermittlung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu erkennen sei. Der gemeine Wert sei vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der GmbH ermittelte das Finanzamt daher anhand des Substanzwerts.

Hinweis: Der Substanzwert ist gesetzlich definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge der Gesellschaft.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Das Finanzamt hatte den gemeinen Wert des Anteils zutreffend anhand des höheren Substanzwerts ermittelt. Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen, sofern er für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Bei der Bewertung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils bildet der Substanzwert nach Ansicht des FG stets den Mindestwert. Das gelte auch dann, wenn der Steuerzahler die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend mache.

Hinweis: Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob der gemeine Wert eines GmbH-Anteils auch aus der (freiwilligen) Einziehung von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann.

Sollten Sie Unterstützung bei der Wertermittlung im Rahmen der Erbschaftsteuer benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Sonderbetriebseinnahmen: Schadenersatz eines Kommanditisten ist steuerpflichtig

Ob ein Schadenersatzanspruch eines Kommanditisten der Einkommensteuer unterliegt, darüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden.

Ob ein Schadenersatzanspruch eines Kommanditisten der Einkommensteuer unterliegt, darüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger, ein Kommanditist einer gewerblich tätigen Fonds-KG, vor einem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadenersatz zugesprochen worden war. Der Anspruch resultierte aus fehlerhaften Angaben in dem Beteiligungsprospekt. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliegt.

In dieser Frage urteilte der BFH nun, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG wegen unzureichender Informationen über eine eingegangene Beteiligung gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nach Auffassung des BFH nicht nur für den Schadenersatz aus der Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadenersatzprozesses erstritten hat.

Der BFH verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben.

Hinweis: Erhält der Gesellschafter Schadenersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Europäische Staatsschuldenkrise: Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen ist zulässig

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental geändert haben, wie dies zum Bilanzstichtag des 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. Für diesen Fall sahen die Bundesrichter die Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit  als berechtigt an.

Hinweis: Das BFH-Urteil zeigt, dass für Teilwertzuschreibungen also durchaus Raum ist, wenn sich die wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume so einschneidend ändern, wie es in der europäischen Staatsschuldenkrise ab 2010 der Fall war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Gesellschafterdarlehen: Risikozuschlag wegen Nachrangigkeit ist fremdüblich

Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind.

Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die Klägerin (eine inländische GmbH) zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs (unter anderem) zwei Darlehen aufgenommen:

  • ein mit 4,78 % verzinstes Bankdarlehen; die Bank hatte hinsichtlich des Darlehens vollumfängliche Sicherheiten am Vermögen der Klägerin;
  • ein mit 8 % verzinstes Darlehen der Muttergesellschaft der Klägerin, das gänzlich unbesichert war.

In Höhe der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (ca. 3 %) verneinte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug und qualifizierte diese Zinsen in vGA um. Während das Finanzgericht die Klage für unbegründet hielt, hatte die Klägerin vor dem BFH Erfolg.

Der BFH hat bestätigt, dass auch ein fremder Dritter bei einem unbesicherten Darlehen einen Risikozuschlag einkalkulieren würde. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe über ausreichendes Vermögen verfügte, um das Darlehen zurückzuzahlen, denn ein gedachter fremder Dritter würde die Ungewissheit, ob auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, durch einen Risikoaufschlag berücksichtigen.

Hinweis: Nahezu jede mittelständische Kapitalgesellschaft ist durch Gesellschafterdarlehen finanziert. Dieses wichtige und grundlegende Urteil des BFH bietet Argumentationshilfen für eine - gegenüber einem besicherten Bankdarlehen - erhöhte Zinszahlung an die Darlehensgeber.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Ehrenamtliche Richtertätigkeit: Bereits die Anklage führt zur Amtsentbindung

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an Gerichtsentscheidungen wird durch die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern bewirkt. Sie sind im Regelfall keine Juristen und sollen ihre außerrechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse in den Entscheidungsprozess einbringen, so dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an Gerichtsentscheidungen wird durch die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern bewirkt. Sie sind im Regelfall keine Juristen und sollen ihre außerrechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse in den Entscheidungsprozess einbringen, so dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Hinweis: Die Senate der FG entscheiden in einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Bei der Urteilsfindung haben sie das gleiche Stimmrecht.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sind ehrenamtliche FG-Richter von ihrem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen sie eine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Im zugrundeliegenden Fall war gegen einen ehrenamtlichen Richter eines FG eine Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben worden. Die Gerichtspräsidentin wollte ihn von seinem Amt entbinden, der ehrenamtliche Richter vertrat hingegen den Standpunkt, dass für ihn weiter die Unschuldsvermutung gelte. Der bloße Verdacht einer Steuerhinterziehung könne keine Amtsentbindung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Beschluss war aber noch nicht rechtskräftig.

Der BFH wies die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters jedoch als unbegründet zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass es für die Entbindung nicht darauf ankommt, ob in dem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Erforderlich ist vielmehr die abstrakte Möglichkeit des Verlusts der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Diese war im vorliegenden Fall vorhanden. Es kommt also nicht darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist.

Hinweis: Den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern sieht der BFH dadurch als gewahrt an, dass ein ehrenamtlicher Richter die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann, sobald er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Erbschaftsteuerbefreiung: Es kann nur ein steuerfreies Familienheim geben

Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.

Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.

Die Erblasserin war am 19.06.2015 verstorben. Ihre beiden Kinder erbten jeweils die Hälfte des Nachlasses, der unter anderem aus einem Haus in X (Wert ca. 1 Mio. EUR) und einem Haus in Y (Wert ca. 2 Mio. EUR) bestand. Die Erblasserin hatte mit der Schwester des Klägers im Haus in X gelebt und war dort auch gemeldet. Der Kläger bewohnte das Haus in Y. Mit Vertrag vom 08.06.2016 vereinbarten der Kläger und seine Schwester, dass er das Haus in Y und sie das Haus in X bekommt. Das Finanzamt setzte bei der Erbschaftsteuer des Klägers den Wert des Hauses in Y an. Die Schwester erklärte das Haus in X als steuerbefreites Familienheim. Der Kläger beantragte diese Steuerbefreiung auch für das Haus in Y, was ihm jedoch verwehrt wurde. Er argumentierte, dass seine Eltern das Haus in Y erworben und es selbst bewohnt hätten, bis dem Vater dies aufgrund einer Behinderung nicht mehr möglich gewesen sei. Also habe es zwingende gesundheitliche Gründe dafür gegeben, dass die Eltern ausgezogen seien.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich, nämlich hinsichtlich des zu hoch angesetzten Werts des erbschaftsteuerlichen Erwerbs. Der Umfang des erbschaftsteuerlichen Erwerbs richtet sich ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Die nachträgliche Umverteilung zwischen den Geschwistern ist nicht entscheidend. Dem Kläger ist daher jeweils die Hälfte des Hauses in X und des Hauses in Y zuzurechnen, wodurch sich die Höhe seines steuerpflichtigen Erwerbs reduziert.

Eine Steuerbefreiung für das Familienheim setzt voraus, dass die Erblasserin bis zum Tod darin gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war. Die Steuerbefreiung kann nur für ein Objekt gewährt werden. Das gilt sowohl für die gleichzeitige Nutzung als auch die zeitlich aufeinanderfolgende Nutzung mehrerer Wohnungen. Das Haus in Y konnte daher nicht von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch eine Steuerbefreiung für seine Hälfte des Hauses in X kam laut FG nicht in Betracht, da der Kläger darin nicht wohnt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen: Nur für Mandanten - aber nicht in eigener Sache des Beraters

Fertigt ein Steuerzahler seine Steuererklärung selbst an, muss er sie nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres abgeben (Frist zum 31.07. des Folgejahres). Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde diese Frist um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 abgegeben werden mussten.

Fertigt ein Steuerzahler seine Steuererklärung selbst an, muss er sie nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres abgeben (Frist zum 31.07. des Folgejahres). Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde diese Frist um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 abgegeben werden mussten.

Wer einen steuerlichen Berater damit beauftragt hat, seine Steuererklärung anzufertigen, erhält eine Sonderfrist und hat generell länger Zeit: Die AO sieht vor, dass die Erklärungen in diesen Fällen erst Ende Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden müssen.

Hinweis: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde auch diese Frist einmalig vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratene Fälle nicht für Erklärungen gilt, die ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe in eigener Sache anfertigt. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Einkommensteuererklärung für sich und seine Ehefrau (Zusammenveranlagung) erst nach Ablauf der regulären Frist für steuerlich unberatene Steuerzahler abgegeben hatte. Er gab an, als Angehöriger der steuerberatenden Berufe an der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt zu haben. Später klagte er gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 125 EUR und wandte ein, dass er die Erklärung schließlich noch vor Ablauf der Sonderfrist für steuerlich beratene Steuerzahler abgegeben habe.

Der BFH gestand ihm diese Sonderfrist jedoch nicht zu und verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus 2003, nach der ein Steuerberater für die Abgabe seiner eigenen Steuererklärung nicht die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratende Steuerzahler beanspruchen kann. Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Gerichtsmeinung weiterhin und sind nicht auf den Prüfstand zu stellen. Zwar wurden die Regelungen zu den Abgabefristen zwischenzeitlich gesetzlich in der AO festgeschrieben, sie entsprechen aber im Wesentlichen den zuvor in Ländererlassen getroffenen Fristenregelungen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Finanzgerichtsprozess: Darf die gesamte Akte bei einer Akteneinsicht eingescannt werden?

Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Auf eigene Kosten können sie sich bei einem solchen Termin zudem -  in der Regel einzelne - Kopien anfertigen lassen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.

Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Auf eigene Kosten können sie sich bei einem solchen Termin zudem -  in der Regel einzelne - Kopien anfertigen lassen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.

Dass das Recht zur Akteneinsicht überstrapaziert werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Kläger verlangte, die gesamte Akte während der Einsicht einscannen zu dürfen.

Die Bundesrichter lehnten einen solchen Anspruch ab und verwiesen darauf, dass sich die Grenzen des Akteneinsichtsrechts danach richten, was zur Erleichterung der Prozessführung erforderlich ist.

Ein Anspruch auf die Kopie der gesamten Akte besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, warum nur eine "Vollkopie" eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht. Über solche Ausnahmefälle hinaus besteht kein Anspruch auf "Vollkopie". Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Prozessbeteiligter den gesamten Akteninhalt mit einem eigenen Gerät kopieren bzw. einscannen will.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen, dass nur ein Scannen der gesamten Akte ihn in die Lage versetzen kann, den Prozess sachgerecht zu führen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Wahlrecht: Ausschlussfrist zur Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen rechtens

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geltenden Fristen auseinandergesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grundsätzlich verworfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geltenden Fristen auseinandergesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grundsätzlich verworfen.

Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegenstands bzw. Gebäudes ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist bereits bei der Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen ist jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabefrist (31.07. des Folgejahres) einzuhalten. Wird die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Finanzamt dokumentiert, geht die Behörde davon aus, dass der Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Die Folge ist die endgültige Versagung des Vorsteuerabzugs.

Der BFH hatte Fragen der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen für Zwecke des Vorsteuerabzugs in zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Damit sollte geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzverwaltung erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde. Zudem sollte geklärt werden, welche Rechtsfolgen bei Fristversäumnis eintreten.

Der EuGH hat diese feste Zuordnungsfrist nicht grundsätzlich aus unionsrechtlichen Gründen verworfen und überlässt nun die Entscheidung über die Frage der Frist für eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung dem BFH.

Ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen darf laut EuGH nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Ein Verstoß gegen die Dokumentationsfrist allein darf den Unternehmer aber nicht daran hindern, den sicheren Nachweis für eine Zuordnungsentscheidung zum Zeitpunkt der Anschaffung zu führen. Der BFH wird nun prüfen, ob eine feste Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist, um das Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu erreichen. Ferner ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch andere Sanktionsmaßnahmen gegen säumige Steuerpflichtige hat.

Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen (in der Regel 31.07. des Folgejahres) für die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen weiterhin eingehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Zu versteuerndes Einkommen: "Vorrang" des Verlustabzugs ist verfassungsrechtlich o.k.

Wie hoch die festzusetzende Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, müssen zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammengerechnet werden (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird dann - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet:

Wie hoch die festzusetzende Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, müssen zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammengerechnet werden (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird dann - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet:

Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustrücktrag bzw. -vortrag
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- Freibeträge für Kinder
= zu versteuerndes Einkommen

Der Bundesfinanzhof hat nun bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des vorrangigen Abzugs von Verlusten vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestehen.

Hinweis: Die "Position" des Verlustabzugs innerhalb der Berechnung des zu versteuernden Einkommens hat den Nachteil, dass bestehende Verluste schneller verbraucht werden und sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres steuerlich nicht mehr auswirken können, wenn ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag zuvor den Gesamtbetrag der Einkünfte abgeschmolzen hat. Steuerlich ungenutzt gebliebene Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres können selbst nicht durch einen Vor- oder Rücktrag in ein anderes Steuerjahr übertragen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuertermine Februar 2022

Steuertermine Februar 2022
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
15.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.02. bzw. 18.02.2021. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 21 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2022; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 01/2022)

Haarausfall: Transplantation von Haarwurzeln

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Kläger ist ein niedergelassener Chirurg, der sich auf die Behandlung von Hautproblemen und insbesondere auf die Transplantation von patienteneigenen Haarwurzeln spezialisiert hat. Er betrachtete diese Transplantationen als medizinische Heilbehandlungen, die der Umsatzsteuerbefreiung unterlägen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Dem hat das FG zugestimmt, weil es sich um eine kosmetische Behandlung handle, die dem Regelsteuersatz unterliege. Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt würden, seien zwar steuerfrei. Eine Haarwurzeltransplantation diene aber nicht der Heilung. Eine therapeutische Zielsetzung fehle. Die Transplantation führe in erster Linie zu einem kosmetisch-ästhetischen Ergebnis.

Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte 2013 entschieden, dass kosmetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie Teil einer umfassenden Gesamtbehandlung aufgrund einer Krankheit oder Verletzung sind. Dieser Auffassung schloss sich 2014 auch der Bundesfinanzhof (BFH) an.

Hinweis: Die Revision beim BFH wurde zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Einspruchsfrist: Wann kommt die Post vom Finanzamt beim Empfänger an?

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Die Klägerin, eine GbR, war aufgrund ihrer Steuererklärung zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß vom Finanzamt veranlagt worden. Nach einer abschließenden Prüfung erließ das Finanzamt am 28.12.2018 einen geänderten Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Wörtlich hieß es darin: "Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung." Der Bescheid wurde den steuerlichen Beratern der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 29.12.2018 zugestellt. Am 30.01.2019 ging beim Finanzamt ein Einspruch der steuerlichen Berater ein. Mit Schreiben vom 25.07.2020 teilte die Rechtsbehelfsstelle den Beratern mit, dass der Einspruch unzulässig sei.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist zwar einen Monat und beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheids zur Post. Bei einer förmlichen Zustellung - wie im Streitfall - gilt diese dreitägige Zugangsfiktion aber nicht, weil der genaue Zugangszeitpunkt bekannt ist. Somit ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Frist begann danach am Sonntag, den 30.12.2018, und endete mit Ablauf des 29.01.2019. Der Einspruch war also erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt eingegangen und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen, sollten Sie sich immer zügig mit uns in Verbindung setzen. Wir sorgen für eine zuverlässige Fristenkontrolle.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Dreitagesfiktion: Wie lange kann ein Einspruch zurückgenommen werden?

Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss mitunter damit rechnen, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid daraufhin zu seinen Ungunsten ändert ("Verböserung"). Um das zu verhindern, können Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen.

Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss mitunter damit rechnen, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid daraufhin zu seinen Ungunsten ändert ("Verböserung"). Um das zu verhindern, können Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen.

Wenn das Finanzamt einen Brief verschickt, gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen ("dreitägige Zugangsfiktion" oder auch "Dreitagesfiktion"). Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) ist der Frage nachgegangen, ob ein Einspruch am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung auch außerhalb der Dreitagesfiktion wirksam zurückgenommen werden kann.

Im Streitfall hatten die steuerlichen Berater des Klägers - nachdem das Finanzamt vorher eine Verböserung angedroht hatte - den Einspruch am 22.10.2019 zurückgenommen. Das Fax war um 18:57 Uhr beim Finanzamt eingegangen. Daraufhin wies das Finanzamt den Kläger auf die vermeintlich zuvor erfolgte Bekanntgabe mit Ablauf des drittens Tages nach der Aufgabe zur Post (21.10.2019) und die Unwirksamkeit der Rücknahme hin. Die steuerlichen Berater konnten jedoch nachweisen, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am 22.10.2019 in ihrem Büro eingegangen war. Der genaue Eingang der Einspruchsentscheidung (Stunde, Minute) ließ sich nicht feststellen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der tatsächliche Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls vor dem Eingang der Rücknahme erfolgt sein müsse. Aufgrund dessen lehnte es eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung ab.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung sei auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Dreitagesfrist erfolge. Nach dem Gesetz könne der Einspruch "bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch" zurückgenommen werden. Laut FG ist damit der Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs gemeint. Auf die genaue Uhrzeit während des Tages komme es nicht an. Eine solche praktisch nicht handhabbare Gesetzesauslegung könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Auch bei einer förmlichen Zustellung werde auf dem Umschlag in der Regel nur das Zustellungsdatum vermerkt. Selbst in der Postzustellungsurkunde werde die Uhrzeit nur auf besondere Anordnung der Geschäftsstelle aufgenommen.

Hinweis: Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, wird der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort haben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Physiotherapie: Leistungserbringung ohne ärztliche Verordnung?

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.

Die Klägerin ist eine Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie die physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen; eine fortlaufende Verordnung sei nicht erforderlich. Zudem seien auch gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (z.B. Reha-Sport, bestimmte zertifizierte Kurse, Wärme- und Kältetherapie) nicht umsatzsteuerpflichtig, denn sie hätten mit steuerfreien Heilbehandlungen zusammengehangen.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für ihre Umsätze mit Selbstzahlern den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Die übrigen Leistungen stellten keine unselbständigen Nebenleistungen, sondern optionale Leistungen dar.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Leistungen im Bereich des Reha-Sports sind als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren. Dies wurde durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Die Erlöse von Selbstzahlern waren teilweise steuerfrei. Der Therapiezweck war allerdings nur in den Fällen nachgewiesen, in denen

  • bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hatte und
  • spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden war.

Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Physiotherapeuten, die nicht zugleich Heilpraktiker sind, müssen den therapeutischen Zweck der Behandlung nachweisen. Bei Selbstzahlerleistungen sollten sie sich vor Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorlegen lassen. Sofern eine Erkrankung chronisch ist, sollte die Notwendigkeit der Therapie spätestens nach einem Jahr erneut von einem Arzt bescheinigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Neues Bundesamt: Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Im UStAE sind unter anderem Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen geregelt. Hier wurden nun die Bescheinigungen des Auswärtigen Amts um Bescheinigungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland, ergänzt.

Diese Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Hinweis: Für die Belegnachweise wird unterschieden, ob es sich um einen Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, das heißt mit dem eigenen Lkw, in ein Drittland transportiert. In diesen Fällen soll der Nachweis grundsätzlich durch einen Beleg geführt werden, der folgende Angaben enthält: Name und Anschrift des Unternehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr, Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Steuertermine Januar 2022

Steuertermine Januar 2022
10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2021]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2021)

Erbschaft: Lässt sich eine Zahlung für die Ablösung eines Wohnrechts absetzen?

Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.

Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.

Der Kläger hatte mit seiner Schwester im Jahr 2012 unter anderem das Erbbaurecht für ein Grundstück geerbt. Auf dem Grundstück befand sich eine Doppelhaushälfte. Das Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht für A belastet. Am 31.03.2017 schlossen die Geschwister einen notariellen "Erbteilübertragungsvertrag". Damit übertrug die Schwester ihren Anteil an dem Erbbaurecht auf den Kläger. Als Ausgleich zahlte der Kläger ihr 30.000 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 19.09.2017 verzichtete A auf ihr Wohnungsrecht. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung von 40.000 EUR an A und übernahm die gesamten Notarkosten. Nach umfangreicher Renovierung wurde die Doppelhaushälfte ab dem 01.05.2018 vermietet. Der Kläger machte unter anderem die Zahlung an A sowie die Notarkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch als nachträgliche Anschaffungskosten und ließ nur die Abschreibung als Werbungskosten zu.

Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Die streitige Ablösezahlung an A in Höhe von 40.000 EUR und die angefallenen Notarkosten sind auch nach Ansicht der Richter als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das heißt, sie sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steht einem Dritten ein dingliches Recht wie ein Wohnungsrecht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte der Kläger mit der Ablösung des dinglichen Wohnungsrechts erstmals das unbelastete Erbbaurecht erhalten, aufgrund dessen er die Doppelhaushälfte vermieten konnte.

Hinweis: Der Kläger hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof entscheiden wird, wie die Zahlung zur Ablösung des Wohnrechts zu berücksichtigen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 % der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für ihre betrieblichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchquert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von 12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich genutzt werden und der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat, kann sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip werden die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG keinen Grund, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen.

Hinweis: Bei Ehepaaren wird nach der "Zuwendungsfiktion" vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietaufwendungen für die gemeinsam angemietete Wohnung getragen hat.

Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streitfall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen überstieg. Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungsrecht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten Raum bezogen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kein Steuerbonus: Versorgungsnetzausbau und Straßenerschließung nicht begünstigt

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Geklagt hatten Eheleute, deren Haus an eine zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machten. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehlte, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht "im Haushalt" erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung nun aufgenommen und in einem neuen Schreiben erklärt, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand generell nicht abziehbar sind, wenn sie nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an der Maßnahme beteiligten Haushalten zugutekommen. Nicht abziehbar sind demnach der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes und die Erschließung einer Straße.

Hinweis: Das BMF hat zudem eine Aufstellung aktualisiert, nach der nun Straßenreinigungsgebühren, die auf den Gehweg entfallen, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, Kosten, die auf die Fahrbahnreinigung entfallen, aber nicht. Die gleiche Unterscheidung nimmt das BMF für Kosten des Winterdienstes vor.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Einkommensteuererklärung: Wann gilt für Arbeitnehmer (k)eine elektronische Übermittlungspflicht?

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sogenannte "Gewinneinkünfte" erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sogenannte "Gewinneinkünfte" erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Einkommensteuererklärungen noch in Papierform einreichen. Erzielen sie jedoch nebenher Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR pro Jahr (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit), so gilt grundsätzlich auch für sie die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Papierform aber auch bei nebenberuflichen Gewinneinkünften von über 410 EUR noch erlaubt, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich bestimmte Pflichtveranlagungstatbestände erfüllt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer-Ehepaar mit Steuerklasse III/V nebenbei eine Photovoltaikanlage betrieben und daraus gewerbliche Nebeneinkünfte von über 410 EUR pro Jahr erzielt. Die Steuerklassenwahl der Eheleute verpflichtete sie schon - unabhängig vom Betrieb der Photovoltaikanlage - dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagungstatbestand). Das Gericht entschied, dass sie ihre Erklärung wegen dieser zusätzlich bestehenden Abgabepflicht nicht zwangsläufig in elektronischer Form abgeben müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kosten für Unterricht: Wann Nachhilfestunden und Schulgebühren absetzbar sind

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Ein Werbungskostenabzug scheidet in aller Regel auch aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Müssen Kinder wegen eines beruflich begründeten Umzugs der Eltern die Schule wechseln und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab: Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06.2020, sind bis zu 2.066 EUR pro Kind abziehbar. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1.146 EUR absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 1.160 EUR abziehbar. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen aufzubewahren.

Gebühren für Privatschulen können zudem seit 2007 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln, jedoch müssen die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen. Von den unterrichtsbezogenen Kosten können 30 %, maximal 5.000 EUR pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei demjenigen Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.

Hinweis: Die Abzugsmöglichkeiten für Schulgeld können auch genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden allerdings Fahrtkosten und Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kapitalerträge: Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer müssen versteuert werden

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht obsiegt und neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Prozesszinsen erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wogegen die Klägerin bis vor den BFH zog.

Die Bundesrichter wiesen ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück und verwiesen darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Erträge aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden müssen. Denn die Zinsen sind Gegenleistung dafür, dass der Steuerzahler dem Fiskus Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Auch Prozesszinsen werden damit wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Kapitalnutzung vorübergehend nicht möglich war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gerichtsverhandlung: Keine Terminverlegung bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber "in letzter Minute" vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Gericht eine Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ablehnen darf, wenn der Kläger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er trotz einer schon seit längerem bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für seine Vertretung getroffen hat.

Dem BFH-Beschluss lag eine Entscheidung des Finanzgerichts München zugrunde, das einen "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hatte, obwohl erhebliche Gründe dafür vorgelegen hatten (attestierte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit). Der BFH sah die Ablehnung dieses Antrags gleichwohl als rechtmäßig an, da das Kläger-Ehepaar seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt hatte. Es hatte gegen Schätzungsbescheide seines Finanzamts geklagt und bis in das Klageverfahren hinein nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Zudem war den Eheleuten anzulasten, dass sie ihr Klagebegehren innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nicht einmal begründet hatten. Erschwerend kam hinzu, dass der Ehemann vor Gericht bereits vorher mit der Erkrankung argumentiert hatte, die nach seinem Bekunden "nicht ausgeheilt" war. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation hätte er daher prozessuale Vorsorge für eine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung treffen müssen.

Hinweis: Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Hürden für eine Terminverlegung höher werden, wenn die Kläger im Verfahren bislang nicht mitgewirkt haben und zudem eine bereits länger andauernde Krankheit besteht, die eine Vertretungsvorsorge erfordert hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.

Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum

  • nicht branchenüblich ist,
  • eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchgeführt wird oder
  • sonstige Zweifel bestehen.

Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese muss nicht nur eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, sondern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort und die Steuerpflicht zulassen.

Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb vortäuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht zu haben (Strohmanngeschäfte).

Hinweis: Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spende an Tierheim: Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende beispielsweise einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war vorliegend aber nicht auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Klägerin gehörte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender Verschmelzung

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte.

In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei.

Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter sowie weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein, sofern die vorherige Generation weggefallen wäre. Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im Wert von ca. 443.000 EUR. Im Rahmen der Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als "entferntest Berechtigten" die weiteren Abkömmlinge an. Es ordnete den Vorgang daher der Steuerklasse I zu und zog einen Freibetrag von 100.000 EUR ab. Die Klägerin begehrte jedoch einen Freibetrag von 400.000 EUR, da zurzeit nur ihre Tochter tatsächlich existiere und es (noch) keine Enkelkinder gebe, die als "entferntest Berechtigte" hätten gelten können.

Das FG hielt ihre Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zutreffend auf die potentiell ebenfalls begünstigten Urenkel der Stifter als "entferntest Berechtigte" abgestellt. Für die Ermittlung des Freibetrags sei ausschlaggebend, welche Personen nach der Satzung Vorteile aus der Stiftung erlangen könnten. Der Stiftungszweck ende nicht bereits mit der Begünstigung der zum Errichtungszeitpunkt 22-jährigen Tochter. Vielmehr seien auch deren noch ungeborene Kinder begünstigt. Bei der Bestimmung des Freibetrags kommt es nach Ansicht des FG nicht darauf an, ob die Abkömmlinge bereits geboren sind. Zu den "entferntest Berechtigten" gehörten alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsaufspaltung: Stimmen-Patt begründet keine personelle Verflechtung

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft – es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft – es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun um einen kleinen Mosaikstein erweitert und entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung (noch) nicht vorliegt, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter nach Gerichtsmeinung die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters zu Gesellschaftern der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin hatte dieser GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die GmbH aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen - obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehatte -, so dass neben der sachlichen auch eine personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg und auch der BFH verneinte das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes waren der Klägerin nach Gerichtsmeinung nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war, die auch die Wahrnehmung von dessen Gesellschafterrechten umfasste. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der "Pattsituation" für eine Beherrschung nicht aus.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Wann Mietwohnungen ohne Bauantragspflicht gefördert werden

Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann.

Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann.

Hinweis: Zusammen mit der regulären linearen Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr lassen sich in den ersten vier Jahren also insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen.

Gefördert wird nur neugeschaffener Wohnraum (entweder in einem neuen oder in einem bestehenden Gebäude). Vermieter von Ferienwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Erfasst werden zudem nur Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis von 3.000 EUR (Baukostenobergrenze). Teurere Wohnungen fallen komplett aus der Förderung heraus.

Eine der zentralen Voraussetzungen für die Sonderabschreibung ist, dass der Bauantrag für das Bauprojekt nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, muss in dem vorstehend genannten Zeitfenster die Bauanzeige getätigt worden sein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese zeitliche Fördervoraussetzung nun auch auf Mietwohnungen übertragen, die nach den baurechtlichen Vorschriften weder eines Bauantrags noch einer Bauanzeige bedürfen. Für diese Objekte kann die Sonderabschreibung nach einem neuen BMF-Schreiben in Anspruch genommen werden, wenn nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand zu bilden

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Gewerbetreibenden befasst. Dieser hatte zahlreiche Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebsausgaben verbucht (ohne Rechnungsabgrenzung), darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315 und 1.550 EUR. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinnerhöhungen kam.

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen keine RAP gebildet werden mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen Wertgrenze von 410 EUR, die für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern galt (aktuell: 800 EUR netto). In zweiter Instanz trat der BFH dieser Meinung jedoch entgegen und urteilte, dass das Finanzamt zu Recht aktive RAP gebildet hatte.

Hinweis: Das Einkommensteuergesetz enthält ein abschließendes Aktivierungsgebot für entsprechende Ausgaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Die Pflicht zur Bildung von RAP ist nicht auf wesentliche Fälle beschränkt, so dass es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, bei Aufwendungen von geringer Bedeutung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP einzuräumen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

KöMoG: Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem versucht wird, auf viele dieser Fragen einzugehen und eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen hat. So wurde in der Literatur zum Beispiel umfangreich diskutiert, wie mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Dieses muss nämlich vor der Option zur Körperschaftsbesteuerung "entsorgt" werden, sei es durch Entnahme, Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung auf die optierende Personengesellschaft.

Das BMF hat bestätigt, dass eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf die Personengesellschaft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option unschädlich ist und den übrigen Übertragungsvorschriften vorgeht. Das ist wichtig, weil so keine Sperrfristen ausgelöst werden.

Hinweis: Der Entwurf wurde einem ausgewählten Adressatenkreis zur Stellungnahme übersandt. Abzuwarten bleibt nun, wie viel von dem Entwurf tatsächlich im finalen Schreiben enthalten sein wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Förderung der betrieblichen Altersversorgung: BMF aktualisiert seine Aussagen

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:

  • Voraussetzungen: Von einer betrieblichen Altersversorgung ist (nur) auszugehen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst wird und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) teilweise übernommen wird.
  • Versorgung Dritter: Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistung einem betriebsfremden Arbeitnehmer-Ehegatten verspricht. Gleiches gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und für nichteheliche Lebensgefährten.
  • Risiko der Invalidität: Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt. Die Versicherung dieser Risiken erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
  • Grundfähigkeitenversicherung: Eine Grundfähigkeitenversicherung dient ebenfalls der Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität", da der Verlust einer Grundfähigkeit zum Eintritt eines Invaliditätsgrades führt. Auch sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
  • Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit stellt, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt, keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.
  • Beitragsfreistellung: Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten vereinbart, so ist dies betriebsrentenrechtlich unbedenklich und steht der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung somit nicht entgegen.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Verfassungswidrige Zinsen: Wie die Finanzämter nun verfahren

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.

Die Rechtsprechung betrifft nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht jedoch Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Anträge wegen Verfassungswidrigkeit solcher Zinsen werden die Finanzämter daher ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese Zinsen vom Steuerzahler entrichtet werden.

Zinsfestsetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden BVerfG-Entscheidung noch vorläufig waren, sind nun als endgültig anzusehen. Bislang ausgesetzte Beträge müssen gezahlt werden.

Die Finanzämter dürfen für die Zeit ab 2019 momentan "neue" Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen abwarten, welche Neuregelung der Gesetzgeber zur Verzinsung von Nachzahlungen trifft. Bundestag und Bundesrat haben hierfür bis zum 31.07.2022 Zeit. Sie können die Neuregelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen. Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 2019 sind wegen der sogenannten Bestandskraft solcher Bescheide hiervon grundsätzlich nicht betroffen.

Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt:

  • Neu zu erlassende Bescheide mit erstmaliger Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null" gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle (gegebenenfalls rückwirkend) anwenden kann.
  • Bescheide, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen und vorläufig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin vorläufig, solange sie von keinem der Beteiligten "angefasst" werden. Sobald der Gesetzgeber die neue Ersatzregelung getroffen hat, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren "Anstoß" des Steuerzahlers von sich aus vornehmen.
  • Bei Bescheiden, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen sind und jetzt - aus welchen Gründen auch immer - geändert werden müssen, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerzahler eine Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist. Bei einer Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen weiteren Zinsen - wie bei den Neufestsetzungen - vorläufig "auf null" setzen. Bei einer Erstattung wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen miterstatten.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. In den Jahren 2012 und 2015 hatte sie Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. In der Einladung hatte sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Alle geladenen Gäste unterhielten geschäftliche Beziehungen mit der Klägerin. Die Sachzuwendungen unterwarf sie der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass es sich um reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung gehandelt habe, für die keine pauschale Steuer abzuführen sei. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer unterliegen.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten. Die Pauschalierungsregelung setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Kunden bei den Veranstaltungen näher kennenzulernen und damit eine Verbindung für spätere Beratergespräche zu knüpfen.

Zudem sei auf dem Golfturnier auch Werbung für Produkte einer anderen Bank gemacht worden. Die Klägerin hätte von dieser Bank eine Provision erhalten, wenn sie einen Kunden gewonnen hätte. Schließlich spreche auch das in den Jahren 2012 bis 2015 bestehende niedrige Zinsniveau gegen die Annahme, dass die Erhaltung oder Gewinnung von Kundengeldern für Spar- oder Festgeldkonten Anlass für die Sachzuwendungen gewesen sei. Daher waren die gesamten Aufwendungen nach Ansicht des FG solche, die der betrieblichen Klimapflege dienten. Sie unterlagen damit nicht der pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof klären muss, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer im Streitfall erfüllt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in 2022 unverändert

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwaltung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden sind.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Schenkung: Lässt sich ein Antrag auf Optionsverschonung begrenzen?

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Die Klägerin hatte von ihrer Mutter zum 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KGs erhalten. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Dabei wurde die "Regelverschonung" in Höhe von 85 % gewährt. Die Klägerin beantragte die Optionsverschonung für die Beteiligungen. Daraufhin stellte das Finanzamt für die Beteiligungen jeweils den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Dabei wurde für drei KGs eine Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % und für eine KG eine Quote von über 10 % ermittelt. Das Finanzamt änderte die Bescheide und gewährte für drei Anteile die Steuerbefreiung von 100 % (Optionsverschonung). Auf den vierten Anteil wandte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung an, so dass dieser Erwerb mit dem festgestellten Wert als voll steuerpflichtig berücksichtigt wurde.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die vierte Beteiligung zu Recht verwehrt. Bei dieser Beteiligung sei die Höhe des zulässigen Anteils des Verwaltungsvermögens, nämlich maximal 10 %, überschritten gewesen. Die Verwaltungsvermögensquote sei bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit, das heißt jede Beteiligung, zu ermitteln. Der Antrag auf die Optionsverschonung habe bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbenen wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden können. Ein "Rückfall" auf die Begünstigung in Höhe von 85 % (Regelverschonung) hinsichtlich des vierten Kommanditanteils, der zwar nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung, wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfülle, sei nicht möglich.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Verwaltungsvermögensquote und die Optionsverschonung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Differenzbesteuerung: Beweislast liegt beim Wiederverkäufer von gebrauchten Pkws

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.

Hinweis: Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer.

Im Streitfall ging es um einen Autohändler, der einen Großteil der Ankäufe unter der Annahme tätigte, dass der jeweilige Verkäufer das Fahrzeug als Privatperson verkauft habe. Daher kamen die unter Privatleuten üblichen Musterverträge zum Einsatz. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht erfüllt seien. Die Verkäufer seien als Händler tätig gewesen. Das hätte der Kläger beim Ankauf erkennen müssen, da die Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereingestimmt hätten. Erschwerend kam hinzu, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei 22 Fahrzeugen keine Daten liefern konnte, weil in den letzten sieben Jahren keine Fahrzeuge mit diesen Fahrgestellnummern im Inland zugelassen waren. Das Finanzamt versagte daher die Anwendung der Differenzbesteuerung im Schätzungswege für etwa 20 % der betroffenen Umsätze.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt gewesen seien. Zudem sei eine Hinzuschätzung gerechtfertigt, da unzutreffende Fahrgestellnummern festgestellt worden seien und daher keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern hätten ermittelt werden können. Der Wiederverkäufer trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt seien. Nach Auffassung des FG kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung auch nicht aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen.

Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen gestaltet sich wie folgt: Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wird, wenn jemand Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft. Der Wertzuwachs muss beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %). Unerheblich ist für den Fiskus, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus Gewinne ohne Steuerzugriff einstreichen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - seinem digitalen Portemonnaie - belassen. In diesem Fall bleiben die Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Hinweis: Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die "First-in-first-out"-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der "ältesten" Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Verpflegungspauschalen auch bei fehlender erster Tätigkeitsstätte zu kürzen

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:

  • für ganztägige berufliche Auswärtstätigkeiten: 28 EUR pro Tag
  • für berufliche Auswärtstätigkeiten von mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden: 14 EUR pro Tag
  • für An- und Abreisetage bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten: 14 EUR pro Tag

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Pauschalen bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte gekürzt werden, wenn ihnen arbeitgeberseitig Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Sofern sämtliche Mahlzeiten eines Tages gestellt werden, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen für diesen Tag komplett. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Mahlzeitengestellung aber auch nicht lohnversteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verpflegungspauschalen bei einer Mahlzeitengestellung auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das Gesetz enthält insoweit eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte und ordnet eine Gleichstellung beider Gruppen an.

Geklagt hatte ein Offizier, der an Bord von Schiffen tätig war und dort unentgeltliche Mahlzeiten erhielt, die in seinen Abrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. Das Finanzamt hatte die Verpflegungspauschalen aufgrund der Mahlzeitengestellung gekürzt, wogegen der Offizier klagte und - ohne Erfolg - vortrug, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und daher seine Verpflegungspauschalen ungekürzt zum Abzug bringen dürfe.

Hinweis: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2020 müssen Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden, wenn die Mahlzeiten zwar zur Verfügung gestellt, vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

  • Geldspende: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Parteispenden, die über den jährlichen Betrag von 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).

Hinweis: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis jeweils 300 EUR (bis 2020: 200 EUR) reicht zum Abzug ein vereinfachter Nachweis für das Finanzamt, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Eine amtliche Spendenquittung (umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) ist also nicht nötig. Generell müssen die Nachweise zudem nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerzahler dazu auffordert.

  • Arbeitseinsatz: Wer sich ehrenamtlich für eine Partei engagiert und beispielsweise Plakate klebt, Flyer verteilt oder Wahlkampfpartys organisiert, kann sogar die "geschenkte Arbeitszeit" als Spende absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlkampfhelfer im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen.
  • Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Wahlhelfer erhalten für einen Einsatz am Tag der Wahl ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 35 EUR für Wahlvorstände. Zwischen 15 EUR und 50 EUR erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände bei Landes- und Kommunalwahlen. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind daher steuerfrei und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)